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15Os41/20y•OGH 15Os41/20y
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen ***** N***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, AZ 18 Ns 2/20p des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. Februar 2020, AZ 17 Bs 54/20w, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Dezember 2018, AZ 16 Hv 54/17w, wurde ***** N***** des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien setzte mit Urteil vom 28. November 2019, AZ 131 Bs 147/19h, in Stattgebung der Berufung des Genannten die Freiheitsstrafe auf sieben Wochen herab.
Am 27. Dezember 2019 beantragte der Verurteilte beim Erstgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer „Grundrechtsbeschwerde“. Diesen Antrag wies das Erstgericht zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des N***** nicht Folge.
Die vom Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene – als „Maßnahmenbeschwerde“ und „Subsumtions und Tatsachenrüge“ bezeichnete – Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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