OGH 3Ob39/20m

3Ob39/20mTribunal Superior8 de abr. de 2020

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OGH 3Ob39/20m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128153

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*, geboren * 2009, Mutter M*, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, Vater P*, vertreten durch Mag. EvaMaria Schmelz, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 2020, GZ 48 R 303/19t203, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Es trifft zu, dass die gemeinsame Obsorge beider Eltern nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Frage kommt, wenn ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist und beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken (RISJustiz RS0128812 [T19]).

Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an, ob die Eltern, wie der Vater behauptet, in letzter Zeit über bestimmte Themen, wie etwa die Auswahl der künftigen Schule des Kindes, Einvernehmen erzielt und sich insbesondere über seinen Lernfortschritt ausgetauscht haben. Das Rekursgericht hat die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Entziehung der (Mit)Obsorge des Vaters nämlich auch damit begründet, dass – wie sich aus dem Bericht des Jugendamts und dem eingeholten familienpsychologischen Gutachten ergibt – das Konkurrenz- und Konfliktverhalten der Eltern eine chronische Gefährdung der psychosozialen und emotionalen Entwicklung des Kindes mit sich bringt und die Folgen dieses elterlichen Konflikts dem Kind nicht mehr zumutbar sind. Gegen diese Argumentation führt der Revisionsrekurswerber nichts ins Treffen. Bei dieser Sachlage begründet aber die Übertragung der alleinigen Obsorge auf die Mutter keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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