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4Ob235/19s•OGH 4Ob235/19s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Ing. E***** GmbH Co KG, , vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die Beklagte W GmbH, *****, vertreten durch Mag. Stefan Kauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.266,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Klägerin (Revisionsinteresse 15.640,70 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2019, GZ 2 R 112/19h111, den
Beschluss
gefasst:
I. Soweit sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung wendet, wird es als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu Punkt I. des Spruchs:
Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Rekurs gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt ausgeschlossen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RS0044233); die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt ist daher ausgeschlossen. Auf das Revisionsvorbringen, die Beklagte habe bestimmte Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen, ist deshalb nicht einzugehen.
Zu Punkt II. des Spruchs:
1. Bei der Frage, ob Bauvertragsleistungen nach Regie- oder Einheitspreisen abzurechnen sind, handelt es sich um eine solche der Vertragsauslegung im Einzelfall, die regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründet (RS0042936; RS0044358; RS0042555). Das Berufungsgericht hat diese Frage vertretbar gelöst, indem es die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen, wonach Regieleistungen und Zusatzleistungen zu den Bedingungen des Hauptauftrags abgerechnet werden, zur Anwendung brachte. Die Revisionswerberin konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum Zusatzarbeiten zum selben Gewerk nicht nach denselben Grundsätzen wie Leistungen aus dem Hauptvertrag abzurechnen sein sollen.
2. Im Übrigen ist die Kürzung des von der Klägerin verrechneten Werklohns auch darauf zurückzuführen, dass dieser von den Vorinstanzen als unangemessen beurteilt wurde. Auch diese nachträgliche Angemessenheitsprüfung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 8 Ob 96/15y).
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