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22R4/20y•LG Korneuburg 22R4/20y
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M. und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** H*****, 2. H***** H*****, beide vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** S.A., vertreten durch Kraft Rechtsanwalts GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 800,-- s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 21.10.2019, 16 C 418/19w-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.
Der Berufung im Kostenpunkt wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien jeweils die Hälfte der mit EUR 824,24 (darin EUR 117,75 USt und EUR 117,70 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien jeweils die Hälfte der mit EUR 308,33 (darin EUR 51,39 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger verfügten über eine einheitliche bestätigte Buchung für nachstehende Flüge:
IB 3825 ab Las Palmas 11.08.2017, 14:25 Uhr, an Madrid 11.08.2017, 18:05 Uhr, und
IB 3124 ab Madrid 11.08.2017, 19:40 Uhr, an Wien 11.08.2017, 22:35 Uhr.
Die tatsächliche Flugzeit des Fluges IB 3825 war: ab Las Palmas 11.08.2017, 18:09 Uhr, an Madrid 11.08.2017, 21:46 Uhr.
Die Kläger verpassten den planmäßig um 19:40 Uhr von Madrid gestarteten Anschlussflug IB 3124, wurden auf den Flug IB 3120 am 12.08.2017 umgebucht und erreichten ihr Endziel am 12.08.2017 um 11:49 Uhr. Die nach der Großkreismethode berechnete Flugdistanz von Las Palmas nach Wien beträgt 3.547 km.
Mit der am 04.12.2018 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten und zu 1 EuM 3450/18h registrierten Klage im Europäischen Mahnverfahren begehrten die Kläger von der Beklagten jeweils die Zahlung von EUR 400,-- samt 4% Zinsen seit 12.09.2017 und brachten vor, ihnen stehe der Klagsbetrag wegen der Verspätung des Zubringerfluges, der dadurch verursachten Versäumung des Anschlussfluges und der mehr als 13-stündigen Ankunftsverspätung am Endziel zu. Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruches nach Art 5, 7 der Fluggastrechte-VO sei das ausführende Luftfahrtunternehmen. Die I***** E***** habe im Rahmen eines sogenannten Wet-Lease als leasendes Luftfahrtunternehmen ihr Flugzeug samt Besatzung, Wartung und Assekuranz gänzlich der Beklagten zur Durchführung eines allein in ihrer Verantwortung stehenden und ausschließlich unter dessen Flugnummer durchgeführten Fluges überlassen. Die Beklagte sei ausführendes Luftfahrtunternehmen und passiv legitimiert. Die I***** E***** sei eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten und habe den Flug IB 3825 nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten durchgeführt. Dies ergäbe sich aus dem Vermerk „operated by I***** E***** on behave of I*****“. Der Einfluss des Alleineigentümers auf die Tochtergesellschaft begründe die Passivlegitimation der Muttergesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, dass zwischen den Prozessparteien kein Vertragsverhältnis bestehe, es sei ein I*****-E*****-Flug bei D***** gebucht worden. Der Flug I2 3825 sei nicht von der Beklagten, sondern von der I***** E*****, S.A. durchgeführt worden. Diese wäre zu klagen gewesen. Dass zum selben Flug sowohl eine I2 als auch eine IB Flugnummer aufscheine, zeige, dass es sich um einen klassischen Code-Shareflug handle, bei dem bloß die Vermarktung über die Beklagte durchgeführt werde. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Wirth sei nicht anwendbar, dort sei eine Buchungsbestätigung gegenständlich gewesen, die den Sachverhaltsdarstellungen im Urteil widersprochen habe. Im Boardingpass werde die Bezeichnung der durchführenden Fluglinie regelmäßig richtig gestellt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, den Klägern jeweils EUR 400,-- samt 4% Zinsen seit 22.02.2019 zu zahlen, das Zinsenmehrbegehren von 4% Zinsen vom 12.09.2017 bis 21.02.2019 aus jeweils EUR 400,-- wies es ab. Es traf die auf Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ON 14 ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den Ausgleichsanspruch zu leisten habe, wobei die Passagiere von um mehr als drei Stunden verspäteter Flüge den Passagieren annullierter Flüge gleichgestellt würden. Nach der Rechtsprechung des EuGH würden mehrere aufgrund einer einheitlichen Buchung auch von mehreren Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flügen eine Einheit bilden, zahlungspflichtig könne ausschließlich das ausführende Luftfahrtunternehmen sein. Der EuGH habe nicht ausgesprochen, dass es auf eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem den ersten Flug durchführenden Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast ankomme. Die Leistungspflicht nach Art 7 Fluggastrechte-VO hänge ausschließlich davon ab, ob das konkret beklagte Luftfahrtunternehmen die operationelle Verantwortung für die Durchführung des verspäteten Fluges getragen habe. Diese Ansicht untermauerte das Erstgericht in weiterer Folge mit Hinweisen auf die Gleichbehandlung der Passagiere und die Regressmöglichkeit nach Art 13 [Fluggastrechte-VO] im Innenverhältnis. Da die Beklagte nicht substanziell bestritten habe, zumindest den Anschlussflug durchgeführt zu haben, sei sie zumindest eines der den einheitlichen Gesamtflug von Gran Canaria nach Wien durchführenden Luftfahrtunternehmen und hafte daher für den Ausgleichsanspruch der Kläger. Feststellungen, wer den Flug IB 3825 tatsächlich durchgeführt habe, seien ohne Relevanz. Schließlich verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer Durchgriffshaftung der Beklagten für ihre Tochtergesellschaft nach inländischem Recht und verwies darauf, dass eine solche Haftung nach spanischen Recht nicht behauptet wurde. Verzugszinsen würden bei Schadenersatzansprüchen in der Regel eine bezifferte Mahnung voraussetzen. Im Rahmen der Kostenentscheidung führte das Erstgericht zu den Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote der Kläger (ON 12) aus, dass der vorbereitende Schriftsatz der Kläger vom 22.08.2019 (ON 10) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Es sei in der Regel zulässig, den im europäischen Mahnverfahren knapp dargelegten Sachverhalt in einem vorbereitenden Schriftsatz zu erweitern, insbesondere hätten die Kläger auch ihre rechtlichen Entgegnungen präzisiert.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird kein gesonderter Berufungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin setzt sich zunächst damit auseinander, dass das Erstgericht Feststellungen zum Zubringerflug IB 3825 bzw. I2 3825 getroffen hat. Sie steht auf dem Standpunkt, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass es sich um eine „Wet-Lease“-Vereinbarung handle, sondern um einen klassischen Code-Share-Flug. Insgesamt nimmt die Berufungswerberin den Rechtsstandpunkt ein, dass der Zubringerflug (nicht von ihr, sondern) von der I***** E***** ausgeführt worden sei. Im Fall České aerolinie habe die Beklagte in Anspruch genommen werden können, weil die Eigenschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmens des ersten Fluges und eine vertragliche Grundlage im Sinne eines unmittelbaren Vertrages zwischen dem Luftfahrtunternehmen und den Passagieren bestanden habe. Der Bejahung der Passivlegitimation sei nämlich vorausgesetzt worden, dass das Luftfahrtunternehmen Vertragspartner der Passagiere gewesen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht sich mit der Frage, wer ausführendes Luftfahrtunternehmen des allein verspäteten Zubringerfluges war, nicht auseinandergesetzt hat; dies aufgrund der Überlegung, dass von niemandem bestritten wurde, dass die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen des Anschlussfluges war, und bereits aufgrund dieses Umstandes die Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben. Dies wird in weiterer Folge noch zu überprüfen sein. Wenn dies zutrifft, ist es für den Prozessausgang unerheblich, ob die Beklagte auch ausführendes Luftfahrtunternehmen des Zubringerfluges war oder nicht. Stellt sich jedoch heraus, dass die Kläger wider die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen des Anschlussfluges den Ausgleichsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen können, läge der von der Berufungswerberin geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel vor.
Zu dem gerade angesprochenen Thema setzt sich die Berufungswerberin umfangreich mit den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-537/17 Wegener und C-502/18 České aerolinie auseinander und argumentiert, diese Entscheidungen würden andere Sachverhalte betreffen. In weiterer Folge verwendet die Berufungswerberin ein argumentum ad absurdum und vermeint, würde ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eines Teilfluges für das Luftfahrtunternehmen eines anderen Teilfluges haften, ohne dass ein direkter Vertrag vorliege, könnte der Passagier den Prozessgegner wählen, es bestehe das Risiko unzähliger Regressprozesse. Im Falle von Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderung seien sie von jenem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu informieren, zu betreuen und allenfalls Ersatz zu befördern, welches unmittelbar vor Ort sei.
Zur zitierten Judikatur des EuGH:
In der Rechtssache C-502/18 České aerolinie verfügte der Passagier über eine bestätigte Buchung für die Flugreise von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok. Die Flüge waren Gegenstand einer Code-Sharing-Vereinbarung. Die im Ausgangsstreit beklagte tschechische Fluglinie führte den Flug von Prag nach Abu Dhabi durch und landete pünktlich. Der von der arabischen Fluglinie durchgeführte Flug von Abu Dhabi erreichte dessen Endziel mit erheblicher Verspätung. Der EuGH musste die Frage klären, ob diese Verspätung der tschechischen Fluglinie angelastet werden kann. Der EuGH verwies auf seine bisherige Rechtsprechung und führte aus, dass Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als Einheit anzusehen sind. Das ausführende Luftfahrtunternehmen, das für die erste Teilstrecke verantwortlich ist, kann sich nicht darauf berufen, dass die mangelhafte Durchführung auf einer späteren Teilstrecke erfolgte, für die sie nicht verantwortlich war. Zur Begründung dieser Ansicht verwies der EuGH einerseits auf die in der Rechtssache Wegener enthaltene Rechtsprechung, andererseits auf die Möglichkeit des tschechischen Luftfahrtunternehmens, beim arabischen Luftfahrtunternehmen gemäß Art 13 Fluggastrechte-VO Regress zu nehmen.
Das Argument der einheitlichen Buchung als Grundlage für die Zurechnung findet sich im Urteil des EuGH in der Rechtssache C-11/11 Folkerts. Der dort zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch in zwei wesentlichen Punkten von dem in der Rechtssache zu C-537/15. Die Passagierin Wegener verfügte ebenso wie die Familie Folkerts über eine bestätigte Buchung für zwei Flüge ein und des selben Luftfahrtunternehmens; überdies war der Zubringerflug geringfügig verspätet. Die Entscheidungsgründe in der Rechtssache Folkerts stützen sich nicht auf den Umstand der einheitlichen Buchung, sondern erwähnen ihn nur im Rahmen der Wiedergabe des Sachverhaltes. In der Rechtssache Wegener überträgt der EuGH diese Erwägungen in seine rechtliche Beurteilung, wobei sich die Begründung durch Aufnahme eines Verweises erschöpft, es liege der selbe Beförderungsvorgang wie in der Rechtssache Folkerts vor (Jarec, Zur Haftung für Verspätungen am Endziel trotz pünktlichen Zubringerfluges, RRa 2019/251 [252]).
Im deutschsprachigen Schriftum ist seit jeher anerkannt, dass die Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens in Art 2 lit b Fluggastrechte-VO dahingehend zu verstehen ist, dass nicht zwingend ein Vertragsverhältnis zwischen dem befördernden Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast bestehen muss (Staudinger in Staudinger/Keiler Fluggastrechte-VO Art 2 Rz 2, Hopperditzel in Schmid, Beck OK Fluggastrechte-VO [13. Edition, Stand 01.01.2020] Art 2 Rn 24, Führich in Führich/Staudinger, Reiserecht8, 850). Gleiches gilt für die Judikatur des EuGH. Im Urteil vom 07.03.2018 (das einen Zuständigkeitsstreit betrifft) in den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16 flightright u.a. führte der EuGH aus, dass Art 3 Abs 5 Satz 2 Fluggastrechte-VO bestimmt, dass, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in der Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
Richtig ist die Argumentation der Berufungswerberin, dass das nationale Gericht, das dem EuGH die Rechtssache C-502/18 České aerolinie vorgelegt hatte, vom Bestehen eines Vertrages mit der dort beklagten Fluglinie ausging. Dies war genau der Anlass des Vorabentscheidungsersuchens, das dadurch veranlasst wurde, dass das tschechische Verfassungsgericht dem vorliegenden Berufungsgericht auftrug, sich mit der (offenbar von der tschechischen Rechtsprechung abweichenden) Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes auseinanderzusetzen (Vorabentscheidungsersuchen des Stadtgerichtes Prag vom 30.07.2018, Rn 6, 7). Dem entspricht die Formulierung der Vorlagefrage des Stadtgerichtes Prag nach dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft des Vertrags schließendes Luftfahrtunternehmen (Urteil Rs České aerolinie Rn 14). Der EuGH formulierte jedoch die Vorlagefrage um (Urteil České aerolinie Rn 15) und blendete in weiterer Folge das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des nationalen Ausgangsstreites aus. Dementsprechend nimmt der Tenor des Urteiles (Rn 33) auch auf ein solches Vertragsverhältnis nicht mehr Bezug. Aus all dem kann nur geschlossen werden, dass es entgegen der Ansicht der Berufungswerberin nach der Rechtsprechung des EuGH für die Frage, wer ausführendes Luftfahrtunternehmen bei einem segmentierten Flug ist, gerade nicht auf eine Vertragsbeziehung des Luftfahrtunternehmens mit dem Passagier ankommt. Auf die diesbezüglich umfangreiche und schlüssige Argumentation des Erstgerichtes wird verwiesen (§ 500a ZPO) mit Ausnahme des Umstandes, dass es nicht um eine „Haftung“ der Beklagten „für den Ausgleichsanspruch“ geht (Seite 6 in ON 14), sondern darum, dass die Beklagte den Ausgleichsanspruch schuldet.
Insgesamt kommt daher das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte, die einen Anschlussflug flugplangemäß durchführt, als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art 2 lit b Fluggastrechte-VO in Anspruch genommen werden kann, wenn der Passagier zuvor einen Zubringerflug eines anderen Luftfahrtunternehmens in Anspruch nimmt, der wiederum verspätet ist, was dazu führt, dass er den von der Beklagten flugplangemäß durchgeführten Anschlussflug verpasst. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass Zubringerflug und Anschlussflug einheitlich gebucht wurden.
Die von der Berufungswerberin gegen den Begründungsansatz des EuGH vorgetragenen Argumente mögen zutreffen. Die Problematik des Regresses ist im Hinblick auf die Vertragsbeziehungen der beiden Luftfahrtunternehmungen zu sehen, wobei sich Probleme des Kollisionsrechtes und der internationalen Zuständigkeit ergeben. Richtig erkennt auch die Berufungswerberin das Problem, dass die vom EuGH gefundene Lösung für die Ausgleichsleistung nach Art 7 Fluggastrechte-VO praktikabel ist, nicht jedoch für Sachleistungen. Schließlich wäre noch hinzuzufügen, dass nach der Lösung des EuGH offen bleibt, inwieweit sich die Beklagte auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nach Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO stützen kann, weil das Vorkommnis, das zur Leistungsstörung führt, ja ein anderes Luftfahrtunternehmen trifft (vgl. zum Ganzen Jarec aaO 253). Diese grundsätzlich nicht von der Hand zu weisenden Bedenken an den Ausführungen des EuGH ändern jedoch nichts am Auslegungsergebnis des Unionshöchstgerichtes. Das Berufungsgericht sieht sich durch die Berufungsausführungen nicht veranlasst, von der (bindenden) Auslegung des EuGH abzugehen.
Eine sonstige, etwa dem Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO entsprechende Einrede gegen diesen Anspruch wurde von der Beklagten nicht erhoben. Das Erstgericht hat daher zurecht den Anspruch der Kläger auf Ausgleichsleistung infolge der „großen“ Verspätung am Endziel gegenüber der Beklagten bejaht.
Der Berufung in der Hauptsache war daher nicht Folge zu geben.
Im Rahmen der Berufung im Kostenpunkt führt die Berufungswerberin aus, der vorbereitende Schriftsatz vom 22.08.2019 sei nicht zu honorieren, das Vorbringen hätte in der Klage oder in der Verhandlung erstattet werden können.
Unabhängig von der Frage der generellen Zulässigkeit ist ein vorbereitender Schriftsatz nur dann zu honorieren, wenn er der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen werden hätte können oder wenn sein Inhalt zwar Neuigkeitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung vorgetragen werden können (Obermaier, Kostenhandbuch², Rz 674). Die Berufungswerberin zeigt zutreffend auf, dass im Schriftsatz bloß die Behauptung einer Wet-Lease-Vereinbarung als neue Tatsache vorgetragen wurde. Dieser Umstand hätte in der Klage oder in der der vorbereitenden Tagsatzung erstattet werden können. Da der Einspruch der Beklagten „leer“ war, handelt es sich nicht um eine wohl zu honorierende Replik auf ein gegnerisches Vorbringen. Schließlich spielte die behauptete Wet-Lease-Vereinbarung bei der Falllösung keine Rolle. Damit war auch der hier gegenständliche Schriftsatz als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich nicht zu honorieren.
Der Berufung im Kostenpunkt war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Kosten eines Kostenrekurses wurden wurden in der Berufung nicht verzeichnet (vgl. 8 ObA 30/09h).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.
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