AUSL EGMR Bsw82248/17

Bsw82248/17Outro Tribunal31 de mar. de 2020

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AUSL EGMR Bsw82248/17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2020

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Jeanty gg. Belgien, Urteil vom 31.3.2020, Bsw. 82248/17.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK - Suizidprävention und angemessene Behandlung von Personen mit psychischen Problemen im Gefängnis.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (4:3 Stimmen).

Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für immateriellen Schaden; € 8.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde im Juni 2011 von der Polizei festgenommen. Er wurde verdächtigt, seine Ehefrau unter Anwendung von Gewalt und Einsatz von Drohungen sexuell genötigt und darüber hinaus am Körper verletzt zu haben. Während der Befragung durch die Polizei gab der Bf. an, psychische Probleme zu haben, und bat darum, in eine Psychiatrie eingewiesen zu werden, da er sich das Leben nehmen wolle. Auf Anordnung des Untersuchungsrichters, der die zuständige Vollzugsbehörde in diesem Zuge über die suizidalen Tendenzen des Bf. aufklärte, wurde Letzterer am 26.6.2011 jedoch lediglich im allgemeinen Gefängnis in Arlon in Untersuchungshaft genommen. Nach der Ankunft im Gefängnis beging er direkt nacheinander drei Suizidversuche, deren Erfolg aber von den Vollzugsbeamten abgewendet werden konnte. Der Bf. wurde daraufhin in eine Einzelzelle gebracht. Es wurden ihm zeitweilig alle persönlichen Gegenstände einschließlich Matratze, Decke und sämtlicher Kleidungsstücke abgenommen. Am darauffolgenden Tag brachte man ihn in die Gemeinschaftszelle zurück. Der Bf. wurde am 12.8.2011 gegen Kaution entlassen.

Im Oktober 2011 wurde erneut ein Haftbefehl gegen den Bf. erlassen, weil er gegen eine seiner Kautionsauflagen verstoßen hatte. Er wurde in das Gefängnis in Arlon zurückgebracht. Am 13.11.2011 drohte der Bf., sich das Leben zu nehmen, nachdem ihm verweigert worden war, die Gefängniszelle zu wechseln. Aufgrund dieser Drohung wurde er als vorläufige Maßnahme in eine Einzelzelle gebracht, wo er alle sieben Minuten kontrolliert wurde. Der Bf. versuchte erneut, sich das Leben zu nehmen, dies konnte aber von dem kontrollierenden Vollzugsbeamten abgewendet werden. Auf Anordnung des Gefängnisarztes wurden dem Bf. ein Helm und Handschellen angelegt. Dadurch sollte er davon abgehalten werden, sich selbst zu verletzen. Am 15.11.2011 konnte der Bf. die Einzelzelle wieder verlassen. Er wurde vom Gefängnisdirektor zu den Ereignissen des 13.11.2011 befragt. Dieser wandelte die vorläufige Maßnahme infolgedessen in eine Disziplinarmaßnahme in Form einer dreitägigen Isolationshaft (vom 13.11. bis 15.11.2011) um, mit der Begründung, dass der Bf. die Vollzugsbeamten mit seiner Suiziddrohung unter Druck setzen wollte, um die Zelle wechseln zu können. Am 2.12.2011 wurde der Bf. wiederum gegen Kaution entlassen.

Im April 2014 brachte Letzterer eine Beschwerde wegen während seiner beiden Haftzeiten erfolgter unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, insbesondere weil er trotz seiner schlechten psychischen Verfassung in einer normalen Gefängniszelle untergebracht worden war. Das Verfahren wurde am 29.6.2016 vom Gericht in erster Instanz eingestellt. Diese Einstellung wurde im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde am 6.2.2017 vom Berufungsgericht Lüttich bestätigt. Der Kassationshof wies die Beschwerde des Bf. gegen diese Entscheidung am 14.6.2017 ebenfalls zurück.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), da die Vollzugsbehörden nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätten, um ihn davon abzuhalten, sich etwas anzutun. Er rügte darüber hinaus eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) in Bezug auf dessen materiellrechtlichen Teil aufgrund fehlender angemessener medizinischer Betreuung während seiner Haft und der Behandlung während der Einzelhaft an sich sowie in Bezug auf dessen verfahrensrechtlichen Teil wegen des Ausbleibens einer wirksamen Untersuchung der Ereignisse während seiner Haft.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK

Zulässigkeit

(62) Im vorliegenden Fall hat der Bf. während seiner Haft mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass diese Versuche aufgrund der Intervention der Vollzugsbeamten erfolglos geblieben sind. Die Tatsache, dass der Bf. keine schwere oder potentiell tödliche Verletzung erlitten zu haben schien, ist in diesem Fall nicht maßgebend. Schon die Natur seiner Handlungen setzte ihn einer realen und unmittelbaren Gefahr für sein Leben aus.

(64) […] Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig ist, erklärt sie der GH [für zulässig] (einstimmig).

In der Sache

Allgemeine Grundsätze

(71) Im […] Fall des Suizidrisikos im Gefängnis existiert eine […] positive Verpflichtung nur dann, wenn die Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass ein reales und unmittelbares Risiko bestand, dass ein Einzelner sein Leben beenden möchte. […]

(72) Um eine Verletzung dieser Verpflichtung festzustellen, muss nachgewiesen werden können, dass es die Behörden unterlassen haben, im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen zu ergreifen, die dieses Risiko vernünftigerweise verringern hätten können. Der GH muss daher untersuchen, ob die Behörden unter den gegebenen Umständen alles getan haben, was vernünftigerweise von ihnen zu erwarten war, um das Eintreten eines bestimmten und unmittelbaren Risikos zu verhindern, indem sie […] alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen getroffen haben. […]

(73) Diese Verpflichtung muss allerdings so ausgelegt werden, dass den Behörden keine unzumutbare oder exzessive Last auferlegt wird. Die Unvorhersehbarkeit des menschlichen Verhaltens und die […] Entscheidungen, die im Hinblick auf Prioritäten und Ressourcen zu treffen sind, dürfen nämlich nicht außer Acht gelassen werden. Die Behörden sind daher nach der Konvention nicht verpflichtet, konkrete Maßnahmen in Bezug auf jede vermutete Lebensbedrohung zu ergreifen, um deren Verwirklichung zu verhindern.

Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall

Die Suizidversuche vom 26.6.2011

(75) Was die Suizidversuche vom 26.6.2011 betrifft, ist von der Regierung nicht bestritten worden, dass die Vollzugsbehörden bei Ankunft des Bf. im Gefängnis von Arlon von dem tatsächlichen [Suizidrisiko] des Bf. Kenntnis hatten. Der Untersuchungsrichter hatte die Vollzugsbehörden sogar über die vom Bf. explizit zum Ausdruck gebrachten suizidalen Tendenzen […] informiert.

(76) […] In Anbetracht des sehr kurzen Zeitraums […] zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Untersuchungsrichter die Vollzugsbehörden über die Suizidtendenzen des Bf. informierte und dessen Ankunft im Gefängnis [...] konnte von den Behörden nicht verlangt werden, vorbeugend besondere Maßnahmen zu treffen, um bei der Ankunft des Bf. jegliches Suizidrisiko zu vermeiden.

(77) Ungeachtet dieses kurzen Zeitraums griffen die Vollzugsbehörden umgehend ein und es gelang ihnen, den Bf. am Suizid zu hindern. Er wurde in der Folge unter besondere Beobachtung gestellt und es wurden alle potentiell gefährlichen Gegenstände entfernt, um einen weiteren [Suizidversuch] zu verhindern.

Der Suizidversuch vom 13.11.2011

(78) In Bezug auf den Suizidversuch vom 13.11.2011 muss angesichts der Vorgeschichte des Bf. und der diesbezüglichen medizinischen Unterlagen berücksichtigt werden, dass die Vollzugsbehörden in vollem Umfang von der psychischen Labilität [des Bf.] wussten oder wissen hätten müssen. Der Regierung kann in ihrer Behauptung nicht gefolgt werden, dass der Suizidversuch des Bf. ein einfaches Manöver seinerseits war, um zu bekommen, was er wollte. Aus dem Akt geht die psychische Belastung, unter welcher der Bf. bei der ursprünglichen Festnahme durch die Polizei und während seiner gesamten Untersuchungshaft stand, deutlich hervor.

(79) Andererseits muss die Unvorhersehbarkeit des menschlichen Verhaltens berücksichtigt werden. […] Aus dem Akt geht nicht hervor, dass die Behörden bei der Festnahme am 21.10.2011 und vor den Ereignissen des 13.11.2011 wussten oder wissen hätte müssen, dass ein reales und unmittelbares Risiko für das Leben des Bf. bestand. Der Bf. hatte in den drei Wochen Haft vor dem 13.11.2011 keine besonderen Anzeichen gezeigt wie etwa Suizidgedanken oder Hinweise auf eine ausgeprägte Notlage. Dadurch lässt sich erklären, warum keine besonderen Maßnahmen getroffen wurden, um den Bf. vor einem potentiellen Suizidversuch zu schützen.

(80) Sobald sich das Suizidrisiko durch die Selbstmorddrohungen des Bf. verwirklicht hat, wurde er in eine gesicherte Einzelzelle gebracht und unter eine spezielle Überwachung gestellt, die alle sieben Minuten erfolgte. Trotzdem versuchte der Bf., sich mit seiner Hose aufzuhängen, was durch die sofortige Intervention der Vollzugsbeamten gestoppt wurde. Alle potentiell gefährlichen Gegenstände wurden ihm daraufhin abgenommen, um einen weiteren Suizidversuch zu verhindern.

Ergebnis

(81) In Anbetracht des Vorstehenden ist der GH der Auffassung, dass die Behörden im Großen und Ganzen das taten, was von ihnen unter diesen Umständen […] vernünftigerweise erwartet werden konnte, um die Verwirklichung des Risikos für das Leben des Bf. zu verhindern, soweit ihnen bekannt war, dass dieses Risiko gewiss und unmittelbar war. Die getroffenen Maßnahmen ermöglichten es darüber hinaus […], den Bf. am Suizid zu hindern.

(82) Es hat folglich keine Verletzung von Art. 2 EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Pinto de Albuquerque und Serghides und der Richterin Schembri Orland).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(84) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde mit der vorstehend behandelten in Verbindung steht und daher auch [für zulässig] erklärt werden muss (einstimmig).

Der materiellrechtliche Teil

Die medizinische Betreuung des Bf.

(101) […] Der Bf. ist während der beiden Untersuchungshaftperioden wie ein einfacher Gefangener behandelt worden, der im gewöhnlichen Gefängnisumfeld untergebracht wurde.

(102) […] In diesem Stadium der Untersuchung war weder die Beobachtung noch die Zwangseinweisung des Bf. angeordnet worden.

(104) Der GH weist darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, über angeblich von einer innerstaatlichen Instanz begangene Fehler tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu erkennen, es sei denn […] diese könnten gegen durch die Konvention gewährleistete Rechte und Freiheiten verstoßen. Die Entscheidung, den Bf. in einer psychiatrischen Abteilung unter Beobachtung zu stellen oder seine Einweisung anzuordnen, lag in der Zuständigkeit des Untersuchungsrichters bzw. der entsprechenden Gerichte. Im vorliegenden Fall hat es der Untersuchungsrichter nicht für angemessen gehalten, den Bf. unter Beobachtung zu stellen, da er einen einfachen Haftbefehl erlassen hat. Es ist nicht Sache des GH zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter eine andere Entscheidung treffen hätte sollen, da Letzterer besser […] in der Lage ist, eine Entscheidung über den Ort und die Bedingungen zu treffen, unter denen die Inhaftierung des Bf. angesichts seiner psychischen Verfassung stattfinden sollte. Es liegt allerdings am GH zu prüfen, ob die Art und Weise, wie der Bf. während seiner Inhaftierung behandelt wurde, mit den sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Voraussetzungen im Einklang stand.

(105) Aus dem Akt geht hervor, dass der Bf. seine psychische Belastung am Tag seiner Festnahme gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Dies wurde von Letzterem anerkannt, der die psychische Labilität und die suizidalen Tendenzen des Bf. in dessen Haftbefehl und auch in dem am 26.6.2011 eigens an die Vollzugsbehörden gesendeten Fax vermerkt hat. Während der Haft hat auch der behandelnde Arzt, Dr. Dl., darauf hingewiesen, dass der Bf. am Borderline-Syndrom leide, dass er eine bipolare Tendenz und eine Zwangsneurose zeige sowie eine manische Dekompensation oder eine paranoide Psychose aufweise. Diese Diagnose wurde durch den Bericht des Psychiaters Dr. Dn. bestätigt, der im September 2011 angab, dass der Bf. eine paranoide Persönlichkeitsstörung habe, die [die Überhand gewinnen] und in eine […] Psychose übergehen könnte. Er kam zu dem Schluss, dass die Einweisung des Bf. geboten war.

(106) Der GH geht davon aus, dass diese Elemente ausreichend sind um zu erwägen, dass die psychische Verfassung des Bf. zumindest im Rahmen der Entscheidungen der Behörden hinsichtlich des Strafvollzugs und der […] Haft berücksichtigt werden musste. Da die Behörden keine Unterbringung des Bf. in einer psychiatrischen Abteilung anordneten, hätten sie ihm zumindest die seinem Zustand entsprechende medizinische Versorgung gewährleisten müssen. Der GH hat […] bereits darauf hingewiesen, dass der Zustand eines Gefangenen, bei dem nachgewiesen wurde, dass er schwere psychische Probleme hat und suizidale Tendenzen aufweist, besondere Maßnahmen erfordert, die geeignet sind, die Vereinbarkeit dieses Zustands mit den Voraussetzungen einer menschenwürdigen Behandlung zu gewährleisten, unabhängig von der Schwere der Taten, derentwegen er verurteilt worden ist oder deren Begehung er verdächtigt wird.

(107) In Bezug auf die medizinische Versorgung, die der Bf. im vorliegenden Fall erhalten hat, geht aus dem Akt hervor […], dass der Bf. mehrmals den Gefängnisarzt, einen Arzt für Allgemeinmedizin, sehen konnte, insbesondere infolge seiner Suizidversuche vom 26.6. und 13.11.2011. Er konnte darüber hinaus auch seinen behandelnden Arzt konsultieren, der den Bf. auf dessen Wunsch am 26.7.2011 im Gefängnis besuchte. Während der zweiten Haftperiode konnte der Bf. darüber hinaus auf eigenen Wunsch drei Mal einen Psychologen aufsuchen.

(108) Was die Frage betrifft, ob der Bf. während seiner Haft von einem Psychiater untersucht wurde, sind sich die Parteien uneinig. Die Regierung behauptete, dass dies der Fall war. […] Unter Berücksichtigung der von der Regierung vorgebrachten Daten stellt der GH jedenfalls fest, dass der Psychiater den Bf. erst zehn bzw. fünf Tage nach seinen Suizidversuchen gesehen hat.

(109) In Anbetracht der psychischen Labilität des Bf., der Verhaltensauffälligkeiten, die unmittelbar nach seiner Unterbringung in Untersuchungshaft aufgetreten sind und die ihn selbst gefährden hätten können, ist der GH der Auffassung, dass es Sache der Behörden gewesen wäre, ihn von einem Psychiater untersuchen zu lassen, um die Vereinbarkeit seiner psychischen Verfassung mit der Inhaftierung sowie auch die in seinem konkreten Fall zu treffenden therapeutischen Maßnahmen bestimmen zu können. Die Behandlung des Bf. wurde ohne Rücksprache mit psychiatrischen Experten festgelegt, was der GH [in einem anderen Fall] bereits als schwerwiegende Mängel in der medizinischen Betreuung einer psychisch kranken Person angesehen hat, deren suizidale Tendenzen bekannt waren.

(110) Die Gefängnisärzte scheinen auch nicht in Frage gestellt zu haben, ob es angemessen war, den Bf. in seiner psychischen Verfassung in einer gewöhnlichen Zelle unterzubringen.

(111) Darüber hinaus geht aus dem Akt nicht hervor, dass der Gefängnisdirektor – anders als dies Art. 102 des Königlichen Erlasses […] über die allgemeinen Vorschriften der Vollzugsanstalten verlangt hätte – den Untersuchungsrichter über die vom Bf. begangenen Suizidversuche informierte, obwohl der Untersuchungsrichter zu diesem Zeitpunkt als einziger die Kompetenz gehabt hätte, allenfalls die Beobachtung des Bf. in einer psychiatrischen Abteilung eines Gefängnisses anzuordnen.

(112) Außerdem […] hat die Anklagekammer des Berufungsgerichts Lüttich […] in seinem das Verfahren einstellenden Urteil anerkannt, dass der Bf. während der beiden Krisensituationen keine im Hinblick auf seine Verfassung angemessene Betreuung zu erhalten schien und dass die auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Bf. abzielenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der Rechtsprechung des GH offenbar nicht angemessen waren.

(113) Es scheint daher, dass der Bf. unter einem strukturellen Mangel in der angebotenen psychiatrischen Betreuung gelitten hat (vgl. Claes/B). […]

(114) Was schließlich die Behauptung der Regierung betrifft, dass der Bf. nicht in der Lage gewesen wäre, die negativen Auswirkungen der Haftbedingungen auf seine psychische Verfassung nachzuweisen, [hat der GH] […] mehrfach wiederholt, dass im Fall von psychisch Erkrankten deren Vulnerabilität und in bestimmten Fällen deren Unfähigkeit berücksichtigt werden muss, sich in kohärenter Weise oder überhaupt über die Auswirkungen einer ihnen zugefügten Behandlung beschweren zu können, um einschätzen zu können, ob die Behandlung oder die betroffene Sanktion mit den Voraussetzungen von Art. 3 EMRK im Einklang stehen. Darüber hinaus hat im vorliegenden Fall Dr. Dl. in seinem Bericht vom 8.8.2011 ausdrücklich festgehalten, dass die Haft die schwere Depression des Bf. verschlimmerte.

Die besonderen Sicherheitsmaßnahmen

(115) Was die von den Vollzugsbehörden unmittelbar nach den Suizidversuchen des Bf. getroffenen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anbelangt, genauer gesagt die Unterbringung in einer gesicherten Einzelzelle, wiederholt der GH, dass die Behörden nach Art. 2 EMRK die Pflicht haben, den Bf. zu schützen, indem sie allgemeine Vorsichtsmaßnahmen treffen, um das Selbstverletzungsrisiko zu verringern, gleichzeitig aber Eingriffe in die individuelle Autonomie vermeiden mussten. Angesichts dieser positiven Verpflichtung des Staats müssen die speziell angeordneten Sicherheitsmaßnahmen geprüft werden.

(116) In Bezug auf die nach den Suizidversuchen vom 26.6.2011 getroffenen Maßnahmen bestreitet der Bf. nicht, dass sie darauf abzielten, ihn vor jeglichem Selbstverletzungsrisiko zu schützen. Die Unterbringung in Einzelhaft erfolgte für einen Tag und aus dem Akt geht hervor, dass dem Bf., sobald er sich beruhigt hatte, Kleidung gegeben wurde, er den Gefängnisarzt traf und dann wieder in die normale Zelle zurückgebracht wurde. Es scheint daher nicht, als wären die besonderen Sicherheitsmaßnahmen über die zum Schutz des Bf. erforderliche Zeit erstreckt worden. Diese am 26.6.2011 getroffenen Maßnahmen können daher keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen.

(117) Unter Bezugnahme auf die Unterbringung in Einzelhaft am 13.11.2011 stellt der GH allerdings fest, dass diese als vorläufige Maßnahme beschlossen und dann aufgrund der Drohung des Bf., sich das Leben zu nehmen, als Disziplinarmaßnahme fortgeführt wurde. Diese Maßnahme wurde über die Dauer von drei Tagen vollzogen. Während der ersten 24 Stunden war der Bf. nackt, mit Handschellen gefesselt und trug einen Helm, ohne von einem Arzt untersucht zu werden. Zugegebenermaßen sollte die Anordnung des Arztes, ihn mit Handschellen zu fesseln und ihm einen Helm aufzusetzen sowie seine Kleidung wegzunehmen, ihn angesichts seines Suizidversuchs vor sich selbst schützen. […] Diese Maßnahme wurde aber offenbar ohne Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Bf. getroffen und ohne dass während dieser 24 Stunden erneut überprüft wurde, ob es erforderlich war, den Bf. gefesselt und nackt zu lassen.

(118) […] Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden: CPT) hat bereits darauf hingewiesen, dass […] es einer erniedrigenden Behandlung gleichkommt, einen Gefangenen nackt in einer Zelle anzuhalten. Das CPT empfahl den belgischen Behörden darüber hinaus, in Fällen psychiatrischer Notsituationen auf die Verwendung von Disziplinarzellen zu verzichten. Diese Zellen sollten laut dem CPT niemals für medizinische Zwecke eingesetzt werden.

Schlussfolgerungen zum materiellrechtlichen Teil von Art. 3 EMRK

(119) In Anbetracht des Ausgeführten und angesichts der psychischen Verfassung des Bf. kommt der GH zu dem Schluss, dass die mangelnde medizinische Versorgung und Betreuung während der beiden Haftperioden verbunden mit der Verhängung der Disziplinarmaßnahme, drei Tage in Isolationshaft zu verbringen, nachdem der Bf. mehrere Suizidversuche begangen hatte, diesen auf eine besonders harte Probe gestellt und einer Tortur […] unterworfen haben, die das unvermeidbare Leidensausmaß, das eine Inhaftierung mit sich bringt, übertroffen hat. Der GH bezweifelt nicht, dass solch eine Behandlung Gefühle von Willkür, Minderwertigkeit, Demütigung und Angst in ihm hervorgerufen hat. Der Umstand, dass es nicht das Ziel war, den Bf. zu demütigen und zu erniedrigen, schließt nicht aus, [die Behandlung] als erniedrigend einzustufen, und somit auch nicht, dass sie unter das von Art. 3 EMRK aufgestellte Verbot fällt.

(120) Es hat folglich eine Verletzung des materiellrechtlichen Teils von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Der verfahrensrechtliche Teil

(125) Aus der Begründung des Urteils der Anklagekammer geht hervor, dass die unter der Aufsicht des Untersuchungsrichters geführte Untersuchung es ermöglicht hat, die Ereignisse, die sich im Gefängnis zugetragen haben, mit einer gewissen Genauigkeit festzustellen.

(126) Der GH stellt allerdings fest, dass zwischen der Beantragung von Ermittlungen durch den Staatsanwalt […] und dem Zeitpunkt, an dem der Untersuchungsrichter den Akt erhielt […], mehr als acht Monate vergangen sind. Eine derartige Verspätung, während der die Ermittlungen nicht begonnen haben, ist von der Regierung nicht begründet worden und scheint bei der Einbringung einer Strafanzeige wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und schuldhafter Unterlassung schwer nachvollziehbar und akzeptabel.

(127) Als die Ermittlung im März 2015 eingeleitet wurde, begnügte sich der Untersuchungsrichter darüber hinaus damit, die Ermittler aufzufordern, die Gefängnis- und Krankenakte des Bf. zurückzuholen und durchzusehen. Es wurde kein weiterer Auftrag erteilt. Keine der betroffenen oder belangten Personen wurde verhört, weder die Vollzugsbeamten noch die den Bf. behandelnden Ärzte oder der Bf. selbst. Weniger als drei Monate nach dem Erhalt des Akts durch den Untersuchungsrichter beantragte der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens.

(128) Eine solche Untersuchung kann nicht als wirksam angesehen werden.

(129) Es erfolgte daher eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Teils von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 15.000,– für immateriellen Schaden; € 8.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Keenan/GB v. 3.4.2001 = NL 2001, 65

Rivière/F v. 11.7.2006

Renolde/F v. 16.10.2008 = NL 2008, 290

De Donder et De Clippel/B v. 6.12.2011

Claes/B v. 10.1.2013 = NLMR 2013, 17

Fernandes de Oliveira/P v. 31.1.2019 (GK) = NLMR 2019, 21

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.3.2020, Bsw. 82248/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 97) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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