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6Ob51/20y•OGH 6Ob51/20y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der S*****gesellschaft mbH, FN , wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers Mag. H, Rechtsanwalt, *****, beide vertreten durch Schubert Schaffler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Jänner 2020, GZ 30 R 3/20m, 30 R 4/20h10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Entgegen den Revisionsrekursausführungen wurden die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer nicht wegen Offenlegung des Jahresabschlusses bestraft, sondern – wie sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt – wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2018. In der Begründung des Beschlusses des Erstgerichts wird auch (zutreffend) darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 277 ff UGB verstoßen hat, den Jahresabschluss zum 31. 12. 2018 vollständig beim Firmenbuch einzureichen. Auch auf den maßgeblichen Stichtag für die Vorlage des Jahresabschlusses geht das Erstgericht in seiner Begründung eingehend ein. Bei dieser Sachlage konnten die Revisionsrekurswerber aber nicht in Unkenntnis darüber sein, weshalb über sie vom Erstgericht eine Zwangsstrafe verhängt wurde. Die Formulierung „wegen Offenlegung des Jahresabschlusses“ im Spruch des angefochtenen Beschlusses bezeichnet den Verfahrensgegenstand, nämlich die Erzwingung der Offenlegung des Jahresabschlusses, in einer nicht unüblichen Kurzformulierung. Die Verteidigungsmöglichkeiten der Revisionsrekurswerber wurden dadurch in keiner Weise beeinträchtigt, zumal nach dem Gesagten die den Revisionsrekurswerbern vorgeworfene Rechtsverletzung im Beschluss des Erstgerichts eingehend dargestellt wird.
Zusammenfassend gelingt es dem Revisionsrekurs daher nicht, eine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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