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12Os2/20s•OGH 12Os2/20s
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen Hussein A***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. August 2019, GZ 32 Hv 20/19x107, und über die Beschwerden des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft betreffend zugleich gefasste Beschlüsse auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hussein A***** jeweils eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (A./) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er in W*****
A./ am 23. März 2018 einen Bestandteil seines Vermögens veräußert und dadurch die Befriedigung seiner im ihn betreffenden Insolvenzverfahren des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, AZ , angeführten Gläubiger geschmälert, indem er den in seinem Alleineigentum stehenden PKW Mercedes Benz im Wert von zumindest 15.000 Euro an Magomed M verkaufte und den erhaltenen Geldbetrag beiseite schaffte;
B./ gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
I./ dadurch, dass er vorgab, ein zahlungswilliger und -fähiger Mieter zu sein, jeweils zum Abschluss von Mietverträgen und zur Übergabe des Mietobjekts, wobei er in der Folge den vereinbarten Mietzins nicht bezahlte, und zwar
1. / am 1. Mai 2017 Avgustin und Anton G***** betreffend eine Wohnung und ein Büro an der Adresse 1*****, zu einem monatlichen Mietzins von 2.000 Euro (Schaden: 10.000 Euro);
2. / am 3. Juli 2017 Bozana S***** betreffend die Wohnung in 1*****, zu einem monatlichen Mietzins von 1.050 Euro (Schaden: 5.250 Euro);
3. / am 15. Oktober 2017 Danijela M***** betreffend die Wohnung in 1*****, zu einem monatlichen Mietzins von 1.600 Euro (Schaden: 4.000 Euro);
4. / am 21. April 2017 Sasa J***** betreffend die Liegenschaft in 1*****, zu einem monatlichen Mietzins von 6.300 Euro (Schaden: 17.140 Euro);
II./ dadurch, dass er vorgab, ein redlicher Vermieter zu sein und er die eingehobene Kaution vereinbarungsgemäß bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen werde, jeweils zur Leistung einer Kaution,
1. / am 6. Juni 2017 Roya Sh***** zur Zahlung von 4.600 Euro,
2. / am 14. Mai 2017 Pardes Ja***** zur Zahlung von 4.000 Euro,
3. / am 30. September 2017 Sayed Jaf***** zur Zahlung von 3.300 Euro,
4. / am 30. September 2017 Mohammad R***** zur Zahlung von 5.400 Euro,
5. / im April 2017 Daulat F***** zur Zahlung von 2.550 Euro,
6. / am 18. Mai 2017 Rauf Az***** zur Zahlung von 3.760 Euro,
7. / im November 2017 Hussain R***** zur Zahlung von 3.500 Euro,
III./ im Juni 2017 Hisham A***** D*****, Zaid A***** D***** und Ali Ald*****, indem er ihnen vortäuschte, ihnen eine Wohnung an der Adresse 1*****, zu vermitteln, zur Zahlung von insgesamt 4.100 Euro vorab als Provision und Kaution;
IV./ im Juli 2017 Fawad Z*****, indem er ihm vortäuschte, ihm eine Wohnung an der Adresse 1*****, zu vermitteln, zur Zahlung von 3.000 Euro.
Die dagegen auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Der (zum Schuldspruch A./ erhobenen) Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider gründete das Erstgericht die Konstatierungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten nicht bloß auf Scheingründe, sondern auf die zahlreichen, letztlich zu einem Insolvenzverfahren führenden Exekutionsverfahren (US 23). Die solcherart erfolgte Bezugnahme auf das äußere Tatgeschehen ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RISJustiz RS0116882).
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583).
An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, die bloß mit eigenständigen Beweiswerterwägungen in Bezug auf die Aussage der Zeugin Fi***** und Forderungen des Finanzamtes die schulderheblichen Feststellungen der Tatrichter in Frage zu stellen sucht.
Soweit die zum Schuldspruch B./I./1./ erhobene Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten erblickt, richtet sie sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RISJustiz RS00119370) aus. Denn die Tatrichter leiteten diese subjektive Innentendenz nicht allein aus dem vertraglichen Ausschluss ab, Aufwendungen für Sanierungsarbeiten gegenüber den Vermietern geltend zu machen. Vielmehr bezog sich der Schöffensenat – was die Rüge übergeht – im Wesentlichen auf das äußere Tatgeschehen im Zusammenhalt mit den prekären finanziellen Verhältnissen des Angeklagten, der ein Geschäftsmodell nach Art einer „Loch-auf-Loch-zu“-Taktik praktizierte (vgl US 25 f).
Da das Schöffengericht die vom Angeklagten behaupteten Sanierungsarbeiten ohnedies nicht ausschloss, musste es sich – dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend – weder mit den Angaben der Zeugin Roya S***** betreffend bestimmte Arbeitsverrichtungen in der von ihr bezogenen Wohnung noch mit Diskrepanzen zu den – Sanierungsmaßnahmen überhaupt in Abrede stellenden – Depositionen des Zeugen Anton G***** auseinandersetzen.
Ob der Angeklagte anlässlich der Gründung seines Immobilienunternehmens den Zeugen E***** über dessen Strohmannrolle in Kenntnis gesetzt hat, ist für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage ebensowenig von Bedeutung wie die Häufigkeit der Treffen zwischen den beiden oder der Umstand, ob der genannte Zeuge für seine Dienste bezahlt wurde.
Der weiteren Rüge (Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 5 dritter Fall) zuwider ist es auch nicht entscheidend, ob der Angeklagte in Bezug auf seine unrechtmäßige Bereicherung wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) oder bedingt vorsätzlich (§ 5 Abs 1 StGB) handelte.
Indem die Beschwerde zu B./III./ mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den Angaben des Zeugen Zaid A***** D***** die Konstatierung bezweifelt, wonach keine Aufrechnungslage zwischen Forderungen aus von ihm geleisteten Sanierungsarbeiten und den erhaltenen Zahlungen bestand, bekämpft er bloß die gegenteiligen Erwägungen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die zum Schuldspruch B./II./7./ erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit Überlegungen zur späteren Übernahme des Mietverhältnisses durch den Wohnungseigentümer keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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