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26Ns4/19s•OGH 26Ns4/19s
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 74/15 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Beschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Der Disziplinarrat fasste unter dem Vorsitz seines ***** einen Einleitungsbeschluss.
Der Beschuldigte beantragte die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil er mit dem Genannten Auseinandersetzungen hatte, die geeignet seien, dessen Unbefangenheit und damit auch jene des Disziplinarsenats in Zweifel zu ziehen.
Dem Antrag war Folge zu geben, weil angesichts der damit angesprochenen Gegebenheiten (vgl 26 Ns 1/18y) ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RISJustiz RS0055477).
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