OGH 12Os147/19p

12Os147/19pTribunal Superior19 de dez. de 2019

Abrir fonte

Texto completo

OGH 12Os147/19p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00147.19P.1219.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Fleischhacker in der Strafsache gegen Nexhmedin T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 98/19x des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. Oktober 2019, AZ 131 Bs 269/19z (ON 29 des HvAkts), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Nexhmedin T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

In dem nach Einbringung der Anklageschrift am 25. Oktober 2019 (ON 28) nunmehr zu AZ 37 Hv 98/19x des Landesgerichts Wiener Neustadt gegen Nexhmedin T***** unter anderem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB geführten Strafverfahren wurde über den Genannten am 26. September 2019 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und lit b StPO mit Wirksamkeit bis 10. Oktober 2019 verhängt (ON 12 S 9, ON 13).

Der dagegen vom Angeklagten ergriffenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr bekämpften Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO – mit Wirksamkeit bis 17. Dezember 2019 – fort (ON 29).

Dabei erachtete das Beschwerdegericht Nexhmedin T***** dringend verdächtig, dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB begangen zu haben, dass er am 24. August 2019 in B***** Carina S***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und zur Duldung des Beischlafs genötigt habe, indem er die Genannte aufforderte, ihm „einen zu blasen“, sie, nachdem sie sich weigerte, an den Haaren packte, festhielt, ihren Kopf zu seinem entblößten Geschlechtsbereich drückte und sie unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und der – auch aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten – für das Opfer schlüssigen Androhung, seinen Willen andernfalls gewaltsam gegen ihren Widerstand durchzusetzen, zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen und den Oralverkehr an ihm durchzuführen, ihr sodann Hose und Slip auszog, mit seiner Zunge an ihrem nackten Scheidenbereich leckte und sie danach unter Anwendung erheblicher Körperkraft umdrehte, gegen ein Holzgestell drückte, mit seinem Körper fixierte und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang.

Mit der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde bekämpft Nexhmedin T***** die Annahme der Haftgründe, weiters behauptet er die Substituierbarkeit der Haft durch die Anwendung gelinderer Mittel.

Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RISJustiz RS0117806). Das ist dann der Fall, wenn für diese Schlussfolgerung entweder überhaupt keine Gründe angegeben wurden oder die Gründe den Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.98).

Das Beschwerdegericht gründete seine Annahmen zum Vorliegen von Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) auf die „Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers“, die nicht nur aus der aktuell angelasteten Tat und seiner Vorstrafe wegen Körperverletzung zum Nachteil von zwei Opfern, sondern auch aus seiner heftigen Gegenwehr bei der Festnahme erhelle, sowie auf das „mutmaßliche Tathandeln als Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, zu dessen Aufgaben die Gewährleistung eines geordneten Lokalbetriebs und die Sicherheit der Lokalbesucher gehört, unter Ausnützung des ihm gerade deshalb entgegengebrachten Vertrauens und der ihm dadurch eröffneten Möglichkeiten zur Vornahme der dargestellten Tathandlungen“, das für ein „ungezügeltes Sexualverhalten“ spreche (BS 7). Dass diese Begründung gegen die Kriterien logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze verstoße (vgl RISJustiz RS0118317), zeigt die Grundrechtsbeschwerde nicht auf.

Indem sie kritisiert, das Beschwerdegericht habe das einmonatige Wohlverhalten des T***** nach der Tat bis zu dessen Festnahme unberücksichtigt gelassen, wird eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan (vgl RISJustiz RS0117806 [T28]; Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 49). Der Einwand scheitert auch unter dem Aspekt behaupteter Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel, weil deren Anwendung schon in der Haftbeschwerde bloß unsubstanziiert vorgebracht wurde (vgl ON 18 S 17: „Darüber hinaus wird die Nichtanwendung gelinderer Mittel bekämpft“), die – nunmehr ins Treffen geführten – Möglichkeiten der Ablegung eines Gelöbnisses und Erteilung von Weisungen (§ 173 Abs 5 Z 1, 2, 4 und 5 StPO) gar nicht genannt wurden und solcherart der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (RISJustiz RS0114487 [T1]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 41, § 2 Rz 50).

Mit Blick auf die erfolglos in Frage gestellte Annahme der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich eine Erörterung des Vorbringens zur Fluchtgefahr (RISJustiz RS0061196).

Nexhmedin T***** wurde demnach durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.