LG für Strafsachen Graz 25Bl113/19a

25Bl113/19aOutro Tribunal16 de dez. de 2019

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LG für Strafsachen Graz 25Bl113/19a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LG00637:2019:0250BL00113.19A.1216.000

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BESCHLUSS

Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht hat durch die Präs.d.LG Mag.a Caroline List als Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder VPräs.d.LG HR Dr. Harald Friedrich (BE) und Brigadier Josef Adam, MMsc. in der Strafvollzugssache des M***** P*****, HNR: *****, über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt ***** vom *****, *****, über den Verfall von Geld und Gegenständen in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Gericht einzubringen, dessen Entscheidung bekämpft wird. Die Beschwerde hat den angefochtenen Beschluss zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

M***** P***** verbüßt derzeit aus dem Urteil des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, in der Justizanstalt ***** eine zeitliche Freiheitsstrafe mit einem urteilsmäßigen Strafende am *****.

Mit Ordnungsstrafverfügung des Leiters der Justizanstalt ***** vom , , wurde M Pder Ordnungswidrigkeit nach § 107 Absatz 1 Z 5 iVm § 33 Absatz 1 StVG schuldig erkannt, da er entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes vorsätzlich ein mobiles Wi-Fi Gerät der Marke „tp-Link“, das am ***** im Zuge einer Haftraumvisitierung bei ihm gefunden und sichergestellt wurde, in seiner Gewahrsam hatte. Er wurde hiefür gemäß §§ 109 Z 4 und 113 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 40,00, die in zwei Teilbeträgen á EUR 20,00 vom Hausgeld einzubehalten ist, bestraft.

Mit weiterem, im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid des Leiters der Justizanstalt ***** vom , , wurde gemäß § 37 StVG der Verfall dieses mobilen Wi-Fi Gerätes zu Gunsten des Bundes ausgesprochen. Der Leiter der Justizanstalt ***** stellte dazu auf Grundlage der zum äußeren Tatbestand geständigen Verantwortung des M P fest, dass dieser bei einem genehmigten Ausgang am ***** das mobile Wi-Fi Gerät kaufte und in die Außenstelle ***** mitnahm. Die Aussage, wonach M***** P***** nicht gewusst habe, dass ein mobiles Internet nicht erlaubt sei, wurde mit Blick auf die M***** P***** am ***** überlassene Hausordnung und den Umstand, dass er bereits zum siebenten Mal in Haft ist, als unglaubwürdig angesehen. In rechtlicher Hinsicht stützte der Leiter der Justizanstalt ***** den Verfall auf die Bestimmung des § 37 Absatz 1 StVG. Der Verfallsbescheid wurde M***** P***** am ***** kundgemacht.

Während M***** P***** auf Rechtsmittel gegen die Ordnungsstrafverfügung verzichtete, erhob er gegen den Verfallsbescheid eine nicht näher begründete Beschwerde.

Diese Beschwerde erweist sich als zulässig und rechtzeitig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Der Besitz von Gegenständen ist im § 33 StVG geregelt. Gemäß § 33 Absatz 1 StVG dürfen Strafgefangene weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben. Werden bei einem Strafgefangenen Geld oder Gegenstände entdeckt, die ihm nicht ordnungsgemäß überlassen worden sind, so sind gemäß § 37 Absatz 1 StVG das Geld und die Gegenstände zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären, soweit nicht dritte Personen ein nach § 367 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geschütztes Eigentum nachweisen und sie an dem Zustandekommen des verbotenen Besitzes kein Verschulden trifft. Die Entscheidung über den Verfall steht gemäß § 37 Absatz 2 StVG dem Anstaltsleiter zu.

Das Wort „entdeckt“ verlangt nicht, dass der Strafgefangene das Geld oder die Gegenstände verborgen hat. Es genügt, dass er sie nicht bekannt gibt oder zumindest nicht so verfährt, dass damit eine Bekanntgabe durch konkludente Handlungen stattfindet. Gegenstände, die ein Strafgefangener von einem Aus- oder Freigang oder einer Unterbrechung in die Anstalt einbringen will, hat er dem übernehmenden Strafvollzugsbediensteten vorzuweisen und der Entscheidung nach § 132 Absatz 2 StGB zuzuführen. Sofern die Voraussetzungen der Verfallserklärung vorliegen, besteht kein Ermessensspielraum. § 37 StVG setzt schon seinem Wortlaut nach keine subjektive Vorwerfbarkeit des Strafgefangenen voraus, sondern nur, dass nicht dritte Personen Eigentum nachweisen und diese kein Verschulden tritt. Der Verfall gemäß § 37 StVG ist daher eine (bloße) Ordnungsvorschrift, demnach nur Sicherungsmittel und keine Ordnungsstrafe (Drexler/Weger, StVG 4. Auflage, § 37 Rz 1f).

Aus den auf Grundlage der zum äußeren Tatbestand geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers getroffenen unbedenklichen Feststellungen ergibt sich, dass diesem das mobile Wi-Fi Gerät der Marke „tp-Link“ nicht ordnungsgemäß überlassen wurde, sondern er es im Zuge eines genehmigten Ausganges am ***** kaufte und, ohne es einer Entscheidung nach § 132 Absatz 2 StVG zuzuführen, in die Außenstelle ***** einbrachte. Schon mit Blick darauf, dass § 37 StVG keine subjektive Vorwerfbarkeit des Strafgefangenen voraussetzt und der Beschwerdeführer auch nicht das Eigentum einer dritten Person an dem mobilen Wi-Fi Gerät behauptete, wurde der Verfall zu Recht ausgesprochen. Zutreffend hat aber auch der Leiter der Justizanstalt ***** die eine subjektive Vorwerfbarkeit in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Offenkundigkeit des Verbots des Besitzes von mobilen Internetgeräten und der dem Beschwerdeführer am Abend des ***** von einem Mitgefangenen diesbezüglich erteilten Belehrung als unglaubwürdig gewertet.

Der Beschwerde kommt sohin kein Erfolg zu.

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