OGH 8Ob97/19a

8Ob97/19aTribunal Superior25 de out. de 2019

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OGH 8Ob97/19a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00097.19A.1025.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** B*****, vertreten durch Mag. Rüdiger Schneeberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Interesse 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2019, GZ 39 R 35/19i37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Der Beurteilung, ob ein Vertrag richtig ausgelegt wurde, kommt im Regelfall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0042776 [T3, T6, T16]).

Die Revision versucht, eine Überbindung des streitgegenständlichen bedingten Mietvertrags auf die Beklagte als Liegenschaftskäuferin zu begründen und die gegenteilige Auslegung der Vorinstanzen als unvertretbar darzustellen. Dabei stützt sie sich aber nur auf selektiv herausgegriffene Zitate aus dem Kaufvertrag und übergeht ua die für den klägerischen Standpunkt ungünstige Passage: „Die verkaufende Partei leistet Gewähr dafür, dass die der kaufenden Partei in Kopie übergebenen Mietverträge gemäß Zinsliste vollständig sind und neben diesen weder mündliche oder schriftliche Sondervereinbarungen bestehen, noch Weitergabe-, Untervermietungs- und Leerstehungsrechte eingeräumt wurden (…).“ Ausgehend vom vollständigen Vertragstext ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die ausdrückliche Erklärung der Käuferin, in die schriftlichen Mietverträge einzutreten, sich nur auf die unter Gewähr der Vollständigkeit übergebenen schriftlichen Mietverträge bezogen hat, keineswegs bedenklich.

Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen kam es auch nicht darauf an, ob die strittige, als Mietvertrag titulierte Vereinbarung des Klägers mit einer früheren Eigentümerin des Hauses als bloßer Vorvertrag oder als bedingt abgeschlossener Mietvertrag zu beurteilen ist.

Letztlich stellt auch die Revision nicht mehr in Frage, dass es nie zu einer Übergabe des Bestandgegenstands im Sinn des § 2 Abs 1 MRG gekommen ist.

Die für den Standpunkt der Revision zitierte Entscheidung 5 Ob 641/88 ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Diese Entscheidung betraf eine bereits im ursprünglichen Mietvertrag enthaltene bedingte Zusatzvereinbarung über die künftige Erweiterung des Mietgegenstands. Die strittige Rechtsfrage bezog sich auf die einzelfallabhängige Qualifikation dieser Zusatzvereinbarung als Nebenabrede ungewöhnlichen Inhalts, in die der Erwerber des Hauses nach § 2 Abs 1 MRG bejahendenfalls nicht eintreten hätte müssen.

Hier hat der Kläger sein Feststellungsbegehren aber gerade nicht auf den Inhalt seiner bestehenden Mietverträge über Nachbarwohnungen, sondern auf eine Jahre später abgeschlossene, gesonderte Vereinbarung gegründet.

Auch in diesem Punkt wird daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dargelegt.

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