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13Ns53/19a•OGH 13Ns53/19a
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Finanzstrafsache gegen Dr. Paul J***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG, AZ 14 Hv 3/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005) den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 13. August 2019, GZ 13 Ns 41/19m2, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des Dr. Paul J***** auf Delegierung des Verfahrens nicht Folge, weil weder der Umstand, dass der Angeklagte (bloß) im Sprengel eines anderen Gerichts über eine Zustelladresse verfügt, noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.
In einer direkt an den Obersten Gerichtshof adressierten Eingabe beantragte der Angeklagte – im Wesentlichen unter Wiederholung des bereits im ersten Antrag erstatteten Vorbringens – erneut, das Verfahren zu delegieren. Der Zulässigkeit dieses neuen Antrags steht mangels geänderter Sachlage und Begründung die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen (vgl RISJustiz RS0096370 [T1]).
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