OGH 12Os74/19b

12Os74/19bTribunal Superior27 de jun. de 2019

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OGH 12Os74/19b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00074.19B.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Armin A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Justin O***** und die Berufung des Angeklagten Armin A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 12. März 2019, GZ 14 Hv 11/19d63, sowie über die Beschwerden dieser Angeklagten gegen den Beschluss gemäß §§ 50, 52 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Justin O***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Justin O***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er nachts zum 20. Jänner 2019 in O***** in einverständlichem Zusammenwirken mit Armin A***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem Armin A***** der Mitarbeiterin der Freiwilligen Feuerwehr Barbara Au***** ein Messer vorhielt und ihr eine Handkasse mit 364,50 Euro wegnahm, die er bei seiner Flucht wieder verlor, wobei Justin O***** die in unmittelbarer Nähe befindliche Ausgangstür offenhielt und „unter Nutzung der gefährlichen Drohung“ einen Spendenkorb an sich nehmen wollte.

Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Justin O***** schlägt fehl.

Die ausschließlich gegen die Konstatierung, dass Justin O***** den im Kassenbereich der Ballveranstaltung aufgestellten Spendenkorb an sich nehmen wollte (US 5), gerichtete Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) spricht keinen entscheidenden Umstand an. Denn die Beschwerde lässt insoweit die – den Schuldspruch bereits für sich tragenden – Konstatierungen zum einverständlichen Vorgehen in Bezug auf die durch Waffeneinsatz erfolgte Wegnahme der Handkasse durch den Mitangeklagten A***** (US 4 f) ebenso unbekämpft wie jene, wonach der Angeklagte O***** während des Raubgeschehens die Ausgangstüre offen hielt (US 5).

Indem die strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamierende Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a; der Sache nach jedoch lit b) genau diese Konstatierungen übergeht, verfehlt sie eine prozesskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810).

Der Einwand (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), das Verhalten des Angeklagten sei lediglich als strafbarer Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu beurteilen, macht nicht deutlich, inwieweit dieser Umstand für die Subsumtionsfrage entscheidend sein soll (zur Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0117604; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.200).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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