OGH 12Os64/19g

12Os64/19gTribunal Superior27 de jun. de 2019

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OGH 12Os64/19g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00064.19G.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Februar 2019, GZ 85 Hv 77/18t33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. Mai 2018 in W***** Jan O***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm einen Messerstich in den Bauch versetzte, wodurch dieser eine die Bauchhöhle eröffnende Stichverletzung im Bereich des Nabels mit einem Vorfall des großen Netzes und einer kleinen Blutung aus den Gewebestrukturen des großen Netzes erlitt.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider brachten die Tatrichter klar zum Ausdruck, dass sie absichtliches Handeln des Angeklagten aus dem Umstand ableiteten, dass dieser dem Opfer einen Bauchstich versetzte (vgl US 4).

Ebenso deutlich ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte den entsprechenden Vorsatz bereits bei der Tat – und nicht erst danach – gefasst hatte (vgl US 4, 7).

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Verfahrensergebnisse, wonach das Messer nur 3 cm in die Bauchdecke eindrang, die ihm angelastete subjektive Ausrichtung (§ 5 Abs 2 StGB) in Zweifel zieht, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung absichtlichen Handelns aus der Zufügung eines Messerstichs in die Bauchgegend unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0116882).

Der Versuch, diesen Urteilsannahmen gegenteilige Beweiswerterwägungen entgegen zu stellen, erschöpft sich erneut in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Der Hinweis auf eine ältere – im Übrigen vereinzelt gebliebene (vgl RISJustiz RS0092465 [T1]) – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (12 Os 36/76) geht schon deshalb ins Leere, weil dieser ein anders gelagerter Sachverhalt (Schussverletzung am Oberschenkel) zugrunde lag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO) folgt.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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