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3Ob118/19b•OGH 3Ob118/19b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, gegen die verpflichtete Partei D*****, wegen 202 EUR, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 6. Mai 2019, GZ 1 R 28/19i, 29/19m, 32/19b-22, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Steyr vom 25. September 2018, GZ 12 E 2845/18a2, vom 3. Oktober 2018, GZ 12 E 2845/18a7, und vom 8. Oktober 2018, GZ 12 E 2845/18a9, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die oben genannten Beschlüsse des Erstgerichts (Exekutionsbewilligung; Auftrag an den Drittschuldner die pfändbaren Beträge weiter einzubehalten; Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung) über jeweiligen Rekurs der Verpflichteten vollinhaltlich.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RISJustiz RS0012387 [T19]; jüngst 3 Ob 51/19z; 3 Ob 104/19v).
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne das Fehlen einer Anwaltsfertigung aufzugreifen.
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