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15Os51/19t•OGH 15Os51/19t
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Ohsidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Knut B***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. September 2018, GZ 605 Hv 5/17s39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Knut B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. Mai 2017 in S***** Gerhard M***** absichtlich schwer am Körper verletzt, indem er ihm mit einer medizinischen Krücke zumindest zweimal gegen sein linkes Knie, einmal gegen den Rücken und einmal gegen den linken Oberarm schlug, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung und eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung herbeiführte, und zwar eine Prellung des linken Kniegelenks mit einer Prellmarke an der Außenseite des Kniegelenks, einen Bruch des äußeren Randes des Schienbeinkopfes sowie eine Prellung mit Blutunterlaufung des linken Oberarms.
Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder den in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RISJustiz RS0119089). Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch kann sich somit bloß aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen ergeben (RISJustiz RS0117402 [T16]).
Mit der Behauptung, die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter zum Aussageverhalten des Angeklagten (US 4) würden dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (ON 32) widersprechen, kann ein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes daher nicht aufgezeigt werden.
Weshalb zwischen der Feststellung, der Angeklagte sei diskretions und dispositionsfähig (US 3), und der tatrichterlichen Beurteilung seiner Verantwortung als unglaubwürdig (US 4) ein Widerspruch bestehen sollte, wird nicht klar.
Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 4; Z 5 zweiter Fall), ihnen jedoch keinen Beweiswert zugemessen.
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RISJustiz RS0119583).
Mit der Wiedergabe einzelner Passagen aus der Aussage der Zeugin K***** (die zudem den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entgegenstehen; ON 26 S 19) gelingt es der Rüge nicht, solche qualifizierten Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen des Erstgerichts zum Tathergang und zur subjektiven Tatseite bloß bestreitet, verfehlt sie die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RISJustiz RS0099810).
Weshalb die von den Tatrichtern konstatierten Verletzungen des Opfers (US 3) keine schwere Körperverletzung darstellen bzw nicht mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung einhergehen sollten (der Sache nach Z 10), leitet die Rüge nicht argumentativ aus dem Gesetz ab (RISJustiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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