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1Präs2690-1584/19f•OGH 1Präs2690-1584/19f
Beschluss
Der Ablehnungsantrag des Mag. K***** vom 9. April 2019 gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck wird zurückgewiesen.
Begründung:
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausgeschlossenheit nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Der im Übrigen gänzlich unsubstantiierte Antrag erwähnt lediglich das bereits abgeschlossene Verfahren 8 Ns 10/18t.
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