OGH 13Os14/19m

13Os14/19mTribunal Superior24 de abr. de 2019

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OGH 13Os14/19m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00014.19M.0424.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Cakir K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Halit T***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2018, GZ 62 Hv 131/18i108, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Halit T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Halit T***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er vor dem 30. Juli 2018 in W***** Harun C***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 694,3 Gramm Heroin (enthaltend 95,65 Gramm reines Heroin, 13,66 Gramm Monoacetylmorphin und 6,52 Gramm Acetylcodein), durch Transport von Deutschland nach Österreich ein- und auszuführen, indem er dies bei Hintermännern des Genannten bestellte.

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Halit T*****.

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen (US 8 f) stützten die Tatrichter auf von ihnen als glaubhaft erachtete, den Beschwerdeführer belastende Angaben des Mitangeklagten C***** im Zusammenhalt mit in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von weiteren Verfahrensergebnissen angestellten Plausibilitätserwägungen (US 11 f).

Indem die Mängelrüge die betreffenden Urteilskonstatierungen (US 8 f) substratlos als „widersprüchlich“ (Z 5 dritter Fall) bezeichnet, zieht sie den Nichtigkeitsgrund nur nominell heran.

Soweit sie meint, diese Feststellungen seien offenbar unzureichend („ohne sachliches Substrat“) begründet (Z 5 vierter Fall), nimmt sie nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen (US 11 f) Maß und verfehlt damit die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0119370).

Inhaltlich beschränkt sich das Vorbringen darauf, anhand eigenständiger Würdigung der Verfahrensergebnisse von jenen des Erstgerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird aber kein Begründungsmangel aufgezeigt (instruktiv dazu statt vieler: 13 Os 143/15a), sondern bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Mit dem Einwand, den Schuldspruch „lediglich auf die Aussage eines Mitangeklagten“ zu gründen, scheine „auch im Lichte der europäischen Menschenrechtskonvention nicht rechtens“, wird weder der behauptete Nichtigkeitsgrund (Z 4) noch sonst eine der von §§ 281 Abs 1, 281a StPO eröffneten Anfechtungskategorien angesprochen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der– nach § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden – Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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