OGH 11Os42/19i

11Os42/19iTribunal Superior23 de abr. de 2019

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OGH 11Os42/19i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00042.19I.0423.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ufuk S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB; 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 28. November 2018, GZ 10 Hv 68/18m103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ufuk S***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB; 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 12 zweiter Fall StGB; 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er im Oktober 2017 den gesondert verfolgten Bülent Ö***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift

(A) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge ein- und auszuführen sowie

(B) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge zu besitzen und zu befördern, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass es in Verkehr gesetzt werde,

indem er ihn anwies, 404.850 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend mehr als 48.000 Gramm „MDMA.HCL“) von den Niederlanden über Luxemburg und Deutschland nach Österreich zu transportieren.

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung (US 4 f), wonach der Wille des Angeklagten die Tatbegehung in Bezug auf Suchtgift in einer Menge umfasste, die ein Fünfzehn- (§ 28 Abs 2 SMG) und ein Fünfundzwanzigfaches (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigt.

Entgegen dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) wurde diese Feststellung – bei verständniswilliger Lesart – nicht allein auf die (bloße) Behauptung gestützt, der Angeklagte als „hinter“ einem „Schmuggler von Suchtgift“ stehender „Auftraggeber“ habe „jede Menge und Qualität des Ecstasy akzeptiert“ (US 11 f). Sie wurde vielmehr (schon mit den übrigen Konstatierungen zum subjektiven Handlungselement) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus den äußeren Tatumständen („objektiven Feststellungen“) der (ua die Vereinbarung eines Fuhrlohns von 20.000 Euro für Ö***** umfassenden – US 3) Auftragserteilung zur Beförderung „des“ Suchtgifts erschlossen (US 11).

Den – übrigens nicht entscheidenden – Umstand, dass der Angeklagte dem Zeugen Ö***** („geraume Zeit“ – US 3) vor dessen Übernahme des Suchtgifts ankündigte, dieses werde in „ein oder zwei Gefäße[n]“ verwahrt sein, hat das Erstgericht keineswegs übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern sogar ausdrücklich festgestellt (US 4). Diese Feststellung widerspricht (Z 5 dritter Fall) weder der bekämpften noch der weiteren Urteilsannahme, das tatverfangene Suchtgift sei (letztlich) „in fünf blauen Deckelfässern, zwei Schachteln und einer Sporttasche versteckt“ gewesen (US 4). Entscheidend (nämlich für die Subsumtionsfrage bedeutsam – Ratz, WKStPO § 281 Rz 398 f) ist im Übrigen, ob dessen Quantität – von der Willensausrichtung des Angeklagten umfasst – ein Fünfundzwanzigfaches der Grenzmenge überstieg. Die Ankündigung des Angeklagten gegenüber Ö***** zu einer (prognostizierten) Zahl von – weder nach Art noch nach Fassungsvermögen bestimmten – „Gefäßen“, in denen das Suchtgift verwahrt sein sollte, spricht – wie die Art dessen (letztlich) tatsächlicher Verpackung – weder für noch gegen diese Annahme.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt den Wegfall der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG (Schuldspruch A) an.

Soweit sie nicht von der eingangs referierten Feststellung (US 5) ausgeht, sondern diese beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhaltgelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

Weshalb das Feststellungssubstrat „nicht ausreichen“ sollte, um die angefochtene Subsumtion zu tragen, legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RISJustiz RS0116565).

Ebenso wenig macht sie klar, inwieweit von ihr vermisste Feststellungen zur Frage, „ob bereits 1 oder 2 Gefäße die 25fache Menge an Suchtgift überschritten hätten“, subsumtionsrelevant sein sollten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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