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12Os39/19f•OGH 12Os39/19f
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski, Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Khero A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2019, GZ 84 Hv 43/18k37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Khero A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. Oktober 2018 in W***** Sophia H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie am Oberkörper erfasste, sie mit erheblicher Körperkraft gegen eine Hausmauer drückte, sie am Hals küsste, sie über der Bekleidung im Bereich des Gesäßes und der Brüste berührte, mit seiner Hand in ihre Leggings zu greifen versuchte, sie über der Bekleidung im Genitalbereich und unter der Bekleidung am Rücken berührte, wobei es nur aufgrund des Einschreitens von Polizeibeamten beim Versuch blieb.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Entgegen der Beschwerdebehauptung ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4) aus dem objektiven Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0098671).
Die eine Subsumtion nach § 202 Abs 1 StGB anstrebende Rüge (Z 10) beschränkt sich darauf, die Feststellungen zu bestreiten, wonach der Angeklagte die in den Entscheidungsgründen näher beschriebenen Tathandlungen setzte, um die Duldung des Vollzugs des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich Penetration ihrer Vagina, gegen den Willen des Opfers zu erzwingen (US 4 f). Solcherart verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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