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15Os33/19w•OGH 15Os33/19w
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard E***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 86/12d des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 5. Februar 2019, AZ 10 Bs 321/18h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. August 2018, GZ 8 Hv 86/12d135, wurde ein Antrag des Verurteilten Gerhard E***** abgewiesen, ihm die „in Untersuchungshaft“ verbrachte Zeit vom 24. August 2012 bis 13. Juni 2013 anzurechnen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 5. Februar 2019, AZ 10 Bs 321/18h, nicht Folge.
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangtem, als „Klage“ tituliertem Schriftsatz begehrt E*****, der Oberste Gerichtshof möge den zuletzt genannten Beschluss „wegen Rechtswidrigkeit in Form und Inhalt“ „zur Gänze beheben“.
Die inhaltlich als Beschwerde aufzufassende Eingabe war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts (hier: des Oberlandesgerichts Graz) kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
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