LG für Strafsachen Wien 192Bl17/19y

192Bl17/19yOutro Tribunal26 de mar. de 2019

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LG für Strafsachen Wien 192Bl17/19y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LG00046:2019:1920BL00017.19Y.0326.000

Kopf

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 16 Abs 3 StVG) hat durch den Präsidenten Mag. Friedrich Forsthuber als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Sylvia Primer und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Heidemarie Heinz als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A***** K***** über dessen Beschwerde vom 29.1.2019 in nicht öffentlicher Sitzung am 26.3.2019 nachstehenden

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Auf Grund des Beschwerdevorbringens des A***** K*****, der Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** sowie Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge steht folgender Sachverhalt fest:

Der am ***** geborene A***** K***** verbüßt aufgrund des Urteils des Landesgerichtes ***** vom *****, rechtskräftig seit *****, *****, wegen §§ ***** sowie aufgrund eines Widerrufsbeschlusses eine Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von ***** Jahren und ***** Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den *****, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am ***** erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am *****. Im Zeitraum ***** bis ***** war er in der Justizanstalt *****, nunmehr ist er in der Justizanstalt *****, im Normalvollzug.

In der Justizanstalt ***** war er im Betrieb der Buchbinderei beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasste auch die Herstellung von Ordnerbehältern aus Karton bzw. Buckram ausschließlich während der normalen Arbeitszeit. Er erbrachte während der Normalarbeitszeit im Betrieb der Buchbinderei weder die doppelte Leistung noch verrichtete er diese Tätigkeiten neben den anderen zugewiesenen Tätigkeiten noch brillierte er mit besonderer Schnelligkeit. Bei der Herstellung von Ordnerbehältern aus Karton bzw. Buckram handelt es sich um im Betrieb der Buchbinderei übliche Tätigkeiten, welche keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.

Am ***** beantragte er, ihm wie allen anderen Mitarbeitern eine leistungsgerechte Prämie in Höhe von € 20,-- zu gewähren, weil er zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Präger in mühevoller Kleinarbeit 350 von insgesamt 400 für das ***** gefertigte Ordnerbehälter aus Karton mit Streifen aus Buckram verkleidet habe.

Mit Entscheidung des Leiters der Justizanstalt ***** vom *****, dem Beschwerdeführer kundgemacht am *****, wurde der Antrag mit der Begründung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Arbeitsvergütung nicht vorliegen, weil die Arbeit nebenbei erledigt worden sei, abgelehnt.

In seiner dagegen erhobenen rechtzeitigen Beschwerde vom 29.1.2019, eingelangt am 31.1.2019 (ON 1), bringt er zusammengefasst vor, dass er zusätzlich zu seiner Tätigkeit als „Präger“ der Buchbinderei ***** Arbeiten für das ***** erledigt habe. Mit der Begründung, die Arbeiten „nebenbei“ erledigt zu haben, werde ihm die Zuerkennung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (Prämie) verweigert. Da die ablehnende Begründung jedoch die Bestätigung darstelle, dass seine für das ***** geleistete Tätigkeit als zusätzliche Arbeit zu werten sei, stehe ihm gerade deswegen auch eine zusätzliche Belohnung zu.

Die Anstaltsleitung der Justizanstalt ***** äußerte sich mit Stellungnahme vom

*****, eingelangt am ***** (ON 3), dahingehend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, weil es sich bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Arbeiten um im Betrieb der Buchbinderei übliche Tätigkeiten handle, welche keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern und die er während der normalen Arbeitszeit erledigte, ohne Erbringung einer doppelten Leistung.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Schreiben vom ***** (ON 5) neuerlich dahingehend, dass es sich um eine zusätzliche zu der ihm zugewiesenen Tätigkeit gehandelt habe, ohne seine Hilfe wäre der Auslieferungstermin nicht möglich gewesen und eine Belohnung sollte ein erzieherischer Anreiz sein.

Zur Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützt das Vollzugsgericht auf die Einsichtnahme in die aktenmäßig erfassten Vorgänge, insbesondere die am ***** eingelangte Stellungnahme der Justizanstalt ***** vom *****, die nicht in Zweifel zu ziehen ist und wonach die beschwerdegegenständliche Tätigkeit im Rahmen der normalen Arbeitszeit ohne besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verrrichtet wurde.

Rechtlich folgt:

Nach § 120 Abs 1 StVG können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen und ist nach Abs 2 leg cit binnen 14 Tagen einzubringen.

Nach § 121 Abs 1 StVG hat über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter, und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so hat darüber das Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) zu entscheiden.

Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden

Z 1 gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,

Z 2 wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,

Z 3 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

Gemäß § 53 Abs 1 StGB ist einem Strafgefangenen, der bei der Arbeit besondere Leistungen erbringt, eine außerordentliche Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß des nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs 2 erster Fall und Abs 3 StVG) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag verbleibenden Teils einer Monatsvergütung der höchsten Vergütungsstufe zu gewähren.

Die Frage, ob ein Strafgefangener bei der Arbeit besondere Leistungen erbringt, welche die Auszahlung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung rechtfertigt, stellt eine Ermessensfrage dar. Die Auszahlung einer derartigen Vergütung erfordert einen deutlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitserfolg, der vom Anstaltsleiter nach seinem Ermessen zu beurteilen ist, wobei zu betonen ist, dass außerordentliche Arbeitsvergütungen nur zur Honorierung überdurchschnittlicher und herausragender Arbeitsleistungen dienen sollen, um dem Belohnungscharakter gerecht zu werden (Drexler/Weger, StVG4 § 53 Rz 1). Die außerordentliche Arbeitsvergütung soll ausschließlich als Äquivalent einer besonderen, heißt deutlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsleistung des Strafgefangenen darstellen.

Dabei soll nicht nur der besondere Fleiß im engeren Sinn zu honorieren sein, sondern auch besondere Leistungen, die auch auf besonderen Vorkenntnissen und Fähigkeiten oder besonderen Begabungen des Betroffenen beruhen können (VwGH 99/20/0247).

Da aufgrund der nicht in Zweifel zu ziehenden Stellungnahme der Justizanstalt ***** keinerlei Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behauptete ungerechtfertigte Verweigerung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung bestehen, weil die Tätigkeit während der Normalarbeitszeit ausgeführt wurde und keine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse erforderte, war der Beschwerde nicht Folge zu geben.

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