AUSL EGMR Bsw12267/16

Bsw12267/16Outro Tribunal28 de fev. de 2019

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AUSL EGMR Bsw12267/16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2019

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Khan gg. Frankreich, Urteil vom 28.2.2019, Bsw. 12267/16.

Spruch

Art. 3 EMRK - Mangelhafte Betreuung eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings im "Dschungel von Calais".

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der 2004 geborene Bf., ein afghanischer Staatsangehöriger, befand sich zwischen September 2015 und März 2016 in einem Flüchtlingslager in der Heidelandschaft bei Calais (»lande de Calais«), das umgangssprachlich als »Dschungel von Calais« bezeichnet wurde. Dort gab es zwei Bereiche, eine Zone Süd und eine Zone Nord. Der Bf. ließ sich in ersterer nieder, um bei nächster Gelegenheit in das Vereinigte Königreich weiterzureisen.

Die Lebensbedingungen im Lager von Calais waren äußerst schwierig. Es herrschte große Beengtheit. Die meisten Bewohner lebten in Zelten und Behelfsunterkünften aus Holz oder Plastikplanen. Laut diverser Berichte war insbesondere der Zugang zu Essen, Trinkwasser und Sanitäranlagen unzureichend und es fehlte an einer organisierten Müllentsorgung. Der physische und psychische Zustand der meisten Bewohner war schlecht. Unter diesen befanden sich auch etliche unbegleitete Minderjährige wie der Bf., die unter den Bedingungen besonders litten und – auf sich alleine gestellt – zahlreichen Gefahren ausgesetzt waren.

Am 19.2.2016 rief eine NGO den zuständigen Jugendrichter an, um eine vorläufige Unterbringung des Bf. und mehrerer hundert weiterer unbegleiteter ausländischer Minderjähriger aus dem Camp in Jugendfürsorgeeinrichtungen zu erreichen. Am 22.2.2016 ordnete der Jugendrichter an, den Bf. ab dem 23.2.2016 vorläufig in einer entsprechenden Einrichtung unterzubringen. Der Beschluss verwies dabei auf die familiäre Isolation des Bf. und seine gefährliche Situation im Lager, die durch die Tatsache verstärkt wurde, dass die Behörden den Dschungel von Calais in naher Zukunft räumen wollten. Es wurden allerdings keine Schritte gesetzt, um den Beschluss des Jugendrichters umzusetzen.

Nach der Räumung der Zone Süd ab Ende Februar übersiedelte der Bf. in eine Notunterkunft in der Zone Nord. Im März 2016 reiste er heimlich in das Vereinigte Königreich ein, wo er heute in einem Heim lebt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) durch Versäumnisse der französischen Behörden im Hinblick auf ihre Verpflichtungen zum Schutz der ausländischen unbegleiteten Minderjährigen, die sich wie er in der »lande de Calais« befanden. Er beschwerte sich insbesondere darüber, dass die Entscheidung des Jugendrichters vom 22.2.2016 nicht vollstreckt wurde, mit der seine vorläufige Unterbringung in den Strukturen der Kinderfürsorge angeordnet worden war.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Zulässigkeit

(42) Die Regierung behauptet, der Bf. hätte die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. [...]

(44) Der GH betont, dass die Staaten, die wie der belangte Staat Vertragsparteien der Kinderrechtskonvention sind, laut deren Art. 20 dazu verpflichtet sind, jedem unter seine Jurisdiktion fallenden Kind, das »vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung« zu garantieren [...]. Es ergibt sich außerdem aus der Rechtsprechung des GH, dass die Vertragsstaaten nach den positiven Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK gehalten sind, die ausländischen unbegleiteten Minderjährigen zu schützen und zu betreuen.

(45) Die Verpflichtung zum Schutz und zur Betreuung des Bf. oblag den innerstaatlichen Behörden daher von Amts wegen.

(46) Aufgrund der besonders schwierigen Bedingungen, unter denen sich der Bf. befand, rief er [...] auf der Grundlage des Art. 375 des Zivilgesetzbuches den Jugendrichter an, um zu erreichen, dass er in die Betreuung im Rahmen der Kinderfürsorge übernommen werde. [...] Unter Berücksichtigung der Gefahrensituation, in der sich der Bf. befand, sowie der Notwendigkeit, ihn zu schützen, gab der Jugendrichter dem Antrag mit Beschluss vom 22.2.2016 statt [...]. Die Behörden waren verpflichtet, diese Entscheidung zu vollstrecken [...]. Sie waren im Übrigen ab dem Moment, in dem sie Kenntnis von seiner Situation hatten, gehalten, den Bf. zu schützen und zu betreuen. Entsprechend dem Prinzip der Subsidiarität gab die Anrufung des Jugendrichters dem belangten Staat die Gelegenheit, die Verletzung der positiven Verpflichtungen unter Art. 3 EMRK zu verhindern oder wiedergutzumachen [...]. Unter den sehr besonderen Umständen des Falles unternahm der Bf. daher das, was man von ihm im Hinblick auf die Anforderungen aus Art. 35 Abs. 1 EMRK vernünftigerweise erwarten konnte.

(47) Folglich wird die Einrede zurückgewiesen.

(48) Im Übrigen ist dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

(74) In Fällen, welche die Aufnahme von begleiteten oder unbegleiteten minderjährigen Ausländern betreffen, muss bedacht werden, dass die Situation extremer Verwundbarkeit des Kindes entscheidend ist und gegenüber der Eigenschaft als illegal aufhältiger Ausländer überwiegt. Der GH hat daher im Urteil Rahimi/GR betont, dass der Bf. als illegal aufhältiger, ausländischer unbegleiteter Minderjähriger zu der »Kategorie von Personen in der Gesellschaft« gehörte, die »am verwundbarsten sind«, und dass es dem griechischen Staat oblag, ihn durch die Annahme von im Hinblick auf die positiven Verpflichtungen des Art. 3 EMRK angemessenen Maßnahmen zu schützen und zu betreuen.

(77) [...] Der Bf. gibt an, sich im September 2015 in der »lande de Calais« niedergelassen zu haben. [...] Die Regierung bestreitet [dies] nicht. [...] Der GH hält daher fest, dass der Bf. dort für etwa sechs Monate gelebt hat.

(80) Was die Lebensbedingungen in der »lande« betrifft, so wurden sie vom Eilrichter des Conseil d'État in seinem Beschluss vom 23.11.2015 sowie von nationalen und internationalen Organen und ebenso von NGOs beschrieben.

(81) Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Behörden nur die Verteilung von 2.500 Mahlzeiten einmal pro Tag sicherstellten, während sich laut dem vorgenannten Beschluss im November 2015 in der »lande« 6.000 Personen aufhielten. Daraus ergibt sich auch, dass die Mehrheit dieser Personen sehr beengt lebte, in Zelten oder Notunterkünften aus Holz und Planen, und aufgrund unzureichender Sanitäreinrichtungen sowie Mängeln bei der Abwasser- und der Abfallentsorgung sehr schlechte Hygienebedingungen vorherrschten. Auch hatten sie demnach nur einen beschränkten Zugang zu Trinkwasser und zu medizinischer Versorgung. Insbesondere der Défenseur des droits (Anm: Dabei handelt es sich um eine Art Ombudsstelle, die zum Ziel hat, die Rechte der Bürger zu verteidigen und den gleichen Zugang aller zum Recht zu gewährleisten.) qualifizierte die »lande« als »Slum« und die Lebensbedingungen der Mehrheit seiner Bewohner als »würdelos«. Der Eilrichter des Conseil d’État, der den Begriff »Slum« in seinem Beschluss vom 23.11.2015 ebenfalls aufgriff, kam zum Schluss, dass die elementaren Bedürfnisse der Betroffenen im Hinblick auf ihre Hygiene und ihre Versorgung mit Trinkwasser »offenkundig unzureichend« berücksichtigt wurden und dies »eine Unzulänglichkeit in einem solchen Ausmaß« enthüllte, »dass sie [...] unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt waren und somit ein schwerer und offenkundig unrechtmäßiger Eingriff in eine Grundfreiheit erfolgte«.

(83) Nach der Räumung der Zone Süd begab sich eine Vielzahl der Bewohner in die Zone Nord der »lande«, was die Beengtheit verstärkte, in der sie lebten. [...]

(84) In diesem Kontext waren die ausländischen unbegleiteten Minderjährigen, die sich selbst überlassen waren, zudem verschiedenen Gefahren ausgesetzt, wie solchen der körperlichen und insbesondere auch der sexuellen Gewalt [...].

(85) Mangels Betreuung durch die Behörden und trotz der Unterstüzung, die er von den in der »lande« präsenten NGOs erhielt, lebte der Bf. während sechs Monaten in einer offenkundig für ihn als Kind ungeeigneten Umgebung, die insbesondere durch fehlende Hygiene, Ungewissheit und mangelnde Sicherheit gekennzeichnet war. Im Übrigen war es wegen der Gefahrensituation, in der er sich befand, und der Verschärfung selbiger im Zusammenhang mit der Stilllegung der Zone Süd der »lande«, dass der Jugendrichter [...] am 22.2.2016 anordnete, ihn der Kinderfürsorge anzuvertrauen.

(86) Laut dem GH war die fehlende Betreuung des Bf., die schon vor der Stilllegung der Zone Süd der »lande« extrem problematisch war, es danach noch mehr. Es kam durch die Operation nämlich zur Zerstörung der Behausung, in der er lebte, sowie zu einer allgemeinen Verschlechterung der Lebensbedingungen auf dem Gelände. [...]

(88) Der Umstand, dass gewartet werden musste, bis der Jugendrichter die Unterbringung des Bf. anordnete, damit sein Fall von den zuständigen Behörden wirksam geprüft wurde, warf für sich schon die Frage auf, ob die Verpflichtung nach Art. 3 EMRK zum Schutz und zur Betreuung der ausländischen unbegleiteten Minderjährigen durch den belangten Staat beachtet wurde. Daraus ergibt sich, dass die zuständigen Behörden den Bf. bis dahin nicht einmal identifiziert hatten, obwohl er sich seit mehreren Monaten in der »lande« aufhielt und sein junges Alter ihre Aufmerksamkeit ganz besonders erregen hätte müssen.

(89) Es erscheint in diesem Zusammenhang, dass [...] die eingerichteten Möglichkeiten zur Identifizierung der ausländischen unbegleiteten Minderjährigen, die sich in der »lande« befanden, unzureichend waren. Dieser Mangel an Möglichkeiten erklärt zumindest zum Teil die Schwierigkeit der Einrichtungen der Kinderfürsorge, um den Bf. im Hinblick auf die Vollstreckung des Beschlusses vom 22.2.2016 ausfindig zu machen.

(90) Was das Vorbringen der Regierung angeht, wonach die Vollstreckung dieses Beschlusses der fehlenden Kooperation des Bf. geschuldet sei, geht aus der Akte tatsächlich hervor, dass die ausländischen unbegleiteten Minderjährigen, die in der »lande« anwesend waren, den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Betreuung nicht immer zustimmten. Der GH bemerkt dennoch, dass ihre Vorbehalte [...] den Ursprung in dem Umstand fanden, dass diese Mittel [...] für ihre Situation nicht geeignet waren, vor allem aufgrund der Entfernung aus den Aufnahmestrukturen. Er betont auch, dass diese Zurückhaltung laut dem Défenseur des droits die Trägheit der Behörden keinesfalls rechtfertigen konnte. Diese traf eine Verpflichtung, den Schutz der Betroffenen sicherzustellen und daher unter Berücksichtigung der Einzelheiten ihres Falles über die dazu erforderlichen Mittel nachzudenken. Der GH hält überdies fest, dass der Bf. im vorliegenden Fall selbst erklärte, eine Unterbringungslösung zu bevorzugen. Er erinnert sodann daran, dass es sich um ein Kind von nur zwölf Jahren handelte, das zudem eine vermutlich nur begrenzte Kenntnis der französischen Sprache besaß. Die Behauptung der Regierung ist daher nicht überzeugend, wonach es dem Bf. zukam, selbst die notwendigen Schritte zur Realisierung seiner Betreuung zu setzen. Der GH befindet auch nicht, dass es den NGOs, die dem Bf. ihre ehrenamtliche Unterstützung zuteil werden ließen, dem Anwalt, der ihn in dem Verfahren vertreten hatte, das zum Beschluss vom 22.2.2016 geführt hatte, und dem ad-hoc-Vertreter, der am 19.2.2016 für ihn bestellt worden war, vorgeworfen werden kann, ihn nicht in das von den Behörden bezeichnete Heim geführt zu haben, weil dies offenkundig in der Verantwortlichkeit Letzterer lag.

(91) Der GH ist sich der Komplexität der Aufgaben der innerstaatlichen Behörden bewusst. Dies insbesondere angesichts der Zahl der zur Zeit der Ereignisse des Falles in der »lande« anwesenden Personen sowie der Schwierigkeit, unter ihnen die nicht begleiteten Minderjährigen zu identifizieren und für deren Situation angemessene Aufnahmemodalitäten zu definieren und einzurichten, obwohl sie nicht immer eine Betreuung forderten. Zu diesem letzten Punkt betont er die Zweideutigkeit des Verhaltens des Bf., der zwar den Jugendrichter mit einem Antrag auf vorläufige Unterbringung anrief, aber nicht das Ziel hatte, in Frankreich zu bleiben, sondern beabsichtigte, dieses Land zu verlassen, um sich in das Vereinigte Königreich zu begeben. Der GH betont auch, dass die innerstaatlichen Behörden nicht völlig inaktiv blieben, da sie Schritte unternahmen, um den Beschluss vom 22.2.2016 zu vollstrecken.

(92) Angesichts der obigen Feststellungen ist der GH trotzdem nicht überzeugt, dass die Behörden, die es unterlassen haben, den Beschluss des Jugendrichters [...] vom 22.2.2016 [...] zu vollstrecken, alles unternommen haben, was man von ihnen vernünftigerweise erwarten konnte, um der Verpflichtung zur Betreuung und zum Schutz zu entsprechen, die dem belangten Staat oblag, da es sich um einen illegal aufhältigen, ausländischen und unbegleiteten Minderjährigen im Alter von zwölf Jahren handelte, also einem Individuum, das in der Gesellschaft zu der Kategorie von Personen gehörte, die am verwundbarsten sind.

(93) Der Bf. lebte daher für mehrere Monate im Slumgebiet der »lande de Calais« in einer Umgebung, die für ihn als Kind völlig ungeeignet war, sei es im Hinblick auf die Sicherheit, die Unterkunft, die Hygiene oder den Zugang zu Nahrung und medizinischer Versorgung, und in einer Ungewissheit, die für sein junges Alter nicht akzeptabel war.

(94) Der GH befindet, dass diese besonders schwerwiegenden Umstände und die Nichtvollstreckung des Beschlusses des Jugendrichters, der dazu bestimmt war, den Bf. zu schützen, [...] eine Verletzung der dem belangten Staat obliegenden Pflichten bewirkten, und dass der von Art. 3 EMRK geforderte Schweregrad erreicht wurde. Er leitet daraus ab, dass der Bf. sich aufgrund des Versäumnisses der französischen Behörden in einer dieser Bestimmung zuwiderlaufenden Situation befand und dadurch eine erniedrigende Behandlung begründet wurde.

(95) Deshalb erfolgte eine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK

(96) Der Bf. rügte auch die Zerstörung seines Unterschlupfes [...] ohne ausreichende Vorankündigung und ohne Vorschlag zur Umsiedlung und Betreuung, obwohl es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte. [...]

(97) Angesichts der Umstände des Falles, dem Vorbringen der Parteien und der Schlussfolgerung, zu welcher er unter Art. 3 EMRK gekommen ist, befindet der GH, dass er die grundsätzliche rechtliche Frage geprüft hat, die von der vorliegenden Beschwerde aufgeworfen wurde, und dass es nicht angezeigt ist, gesondert über die anderen Rügen zu entscheiden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 15.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Rahimi/GR v. 5.4.2011 = NLMR 2011, 93

N. T. P. u.a./F v. 24.5.2018

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.2.2019, Bsw. 12267/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 38) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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