OGH 11Os139/18b

11Os139/18bTribunal Superior26 de fev. de 2019

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OGH 11Os139/18b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00139.18B.0226.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Imdat Ö***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. Juli 2018, GZ 39 Hv 106/17f87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Imdat Ö***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er „in Salzburg

I. am 19. Juni 2017 Tanya M***** mit Gewalt, indem er ihr einen Stoß versetzte, sodass sie zu Boden stürzte, sie hochhob und auf ein Sofa verbrachte, ihr Hose und Unterhose nach unten sowie TShirt und Büstenhalter nach oben zog, sie würgte, ihr den Mund zuhielt und sie an den Handgelenken festhielt, sowie durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er wiederholt äußerte: 'Wenn du schreist, dann werde ich dich schlagen und umbringen!', zur Duldung des Beischlafs genötigt;

II. am 4. Mai 2017 Carina R***** mit beiden Händen am Hals erfasst und gewürgt und dadurch sowie durch das daran anschließende Sturzgeschehen in Form von Hautabschürfungen und Rötungen an der rechten Seite des Halses sowie einer Prellung der Halswirbelsäule am Körper verletzt“.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der kritischpsychologische Vorgang, der aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person führt, ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RISJustiz RS0106588 [T9]). Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RISJustiz RS0119422 [T4, T6]; vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 431 f).

Die Rüge bezweckt, die vom Schöffensenat mit eingehender Begründung bejahte (US 6 ff) Glaubwürdigkeit der Tanya M***** zu erschüttern, orientiert sich aber nicht an diesem Anfechtungsrahmen.

Denn abgesehen davon, dass die Tatrichter (auf eine Traumatisierung durch die Vorfälle zurückgeführte – US 7) Divergenzen in den Angaben der Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei am Tag der Tat (ON 2 S 13 ff) und der späteren kontradiktorischen Vernehmung (ON 31) erörtert haben, ist es weder für die Schuld noch für die Subsumtionsfrage zu I. entscheidend, auf welche Weise sich die Zeugin eine Knöchelverletzung und eine Druckstelle am Hals zugezogen hat, welcher Beschaffenheit die von ihr zur Tatzeit getragene Hose war und ob der Angeklagte von weiteren sexuellen Übergriffen zufolge ihres Widerstands Abstand genommen hat.

Mit einer an die Tochter des Angeklagten gerichteten Zusage der Zeugin M*****, gegen Bezahlung von 2.000 Euro „die Anzeige zurückzuziehen“, haben sich die Tatrichter unter Einbeziehung einer darüber erstellten Audiodatei auseinandergesetzt, wobei sie dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verhalten waren, den Inhalt dieser Datei wörtlich wiederzugeben (vgl zum Umfang der Begründungspflicht RISJustiz RS0098377). Ob das Motiv für die entsprechende Zusage im Mitleid mit der Ehefrau des Angeklagten und dessen Kindern lag (vgl US 6) oder es – wie die Beschwerde reklamiert – „der Zeugin im Wesentlichen um die versprochene Geldleistung ging“, ist nicht entscheidend.

Gleiches gilt für die Frage, ob die Zeugin R***** gemäß der Beschwerdebehauptung eine „Verrenkung“ oder (entsprechend der auf eine Verletzungsanzeige [ON 43 S 47: „Dist. col. vert. QTF 1“] gegründeten [US 9] Urteilsfeststellung [US 4]) eine Prellung der Halswirbelsäule neben den weiteren Verletzungen (US 4) erlitten hat.

Dass dem Beschwerdeführer der von den Tatrichtern auf Grund einer fotographischen Dokumentation der Verletzungen am Hals der Carina R***** (ON 44, Beilage ./I zur ON 78) und – was die Rüge verschweigt (vgl RISJustiz RS0116737) – unter Zugrundelegung der Aussagen der Zeuginnen R***** und L***** (US 9) gezogene Schluss auf ein Würgen des Halses nicht überzeugend erscheint, stellt den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RISJustiz RS0098400).

Da das Schöffengericht nicht verhalten ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen zu erörtern (vgl RISJustiz RS0106642 sowie erneut RS0098377), konnte entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit Angaben der Zeuginnen R***** und L***** anlässlich deren polizeilicher Vernehmung sowie eines korrespondierenden Aktenvermerks zur Ursache einer nicht schuldspruchgegenständlichen Handverletzung der Carina R***** ebenso unterbleiben wie mit deren Aussage „im Rahmen ihrer ersten formellen Einvernahme“, wonach sie der Angeklagte „ein wenig gewürgt“ habe (ON 43 S 43).

Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (vgl Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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