OGH 8Ob163/18f

8Ob163/18fTribunal Superior26 de fev. de 2019

Abrir fonte

Texto completo

OGH 8Ob163/18f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00163.18F.0226.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, , vertreten durch Dr. Günther Riess und Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S, vertreten durch Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wegen 110.013,03 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2018, GZ 1 R 93/18p-122, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

1. Die Vorinstanzen haben im zweiten Rechtsgang übereinstimmend dem auf Rückzahlung des offenen Kreditsaldos aus dem von der Klägerin dem Beklagten gewährten endfälligen Fremdwährungskredit gerichteten Klagebegehren stattgegeben und sämtliche vom Beklagten eingewandten Gegenforderungen verneint.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der Mitarbeiter der Klägerin A***** habe auf das Ansinnen des Beklagten im Jahr 2007, den Kredit vorzeitig zu tilgen, abwartend und relativierend reagiert, ohne die Entwicklung der Tilgungsträger bzw der Kreditsicherheiten zu prüfen und den Beklagten vor einer (drohenden) Deckungslücke zu warnen.

Mit seinen Ausführungen zeigt der Beklagte allerdings keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

2. 1 Die Frage der Zurechnung der Beraterin E***** – deren Zusammenarbeit mit dem Beklagten 2006 beendet wurde – an die Klägerin kann auf sich beruhen, weil ein rechtswidriges und schuldhaftes hier relevantes Verhalten dieser Beraterin, das für den vom Beklagten behaupteten Schaden kausal gewesen sein könnte, weder konkret vorgebracht noch festgestellt wurde.

2. 2 Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht für ihr mangelndes Interesse an einer Kreditglattstellung durch den Beklagten im Jahr 2007 haftet, weil daraus (anders als noch aufgrund der im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen) keine Behalte- oder Fortführungsempfehlung oder ein unrichtiger Rat abgeleitet werden könne. Eine Verpflichtung der Klägerin, Wertpapiergeschäfte des Beklagten bei Drittinstituten zu überwachen und den Beklagten vor Vermögensverlusten zu warnen, bestehe nicht.

Das ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beklagte mit der Behauptung, er hätte 2007 von der Klägerin über die (drohende) Deckungslücke aufgeklärt werden müssen, einen durch die Klägerin verursachten Schaden nicht schlüssig zur Darstellung zu bringen vermag. Schließlich hat die Klägerin den Beklagten damals ohnehin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass seine „Tilgungsträger nicht mehr ausreichend Deckung bieten“, wie aus dem von beiden Vorinstanzen den Feststellungen zugrunde gelegten und auch vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang herangezogenen Schreiben des Beklagten vom 24. 10. 2007, Beilage ./III, hervorgeht (RIS-Justiz RS0121557). Dass ihm die Klägerin aber trotz Hinweises auf die Deckungsproblematik konkret den Ratschlag erteilt hätte, von einer vorzeitigen Tilgung abzusehen, wovon noch im ersten Rechtsgang auszugehen war, steht gerade nicht (mehr) fest.

3. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden (RIS-Justiz RS0043347). Zudem muss die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RIS-Justiz RS0043347 [T9]).

Der vom Beklagten als aktenwidrig gerügten Feststellung in Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 23. 3. 2009, worin im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung eine Konvertierung empfohlen wurde, fehlt es schon an der Darstellung der für die behauptete Pflichtverletzung der Klägerin im Jahr 2007 erforderlichen Relevanz.

4. Die vom Beklagten behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Das Erstgericht hat zu den Themen Kreditsicherheiten, Hebelfinanzierung und Überprüfung der Tilgungsträger sehr wohl Feststellungen getroffen, mögen sie auch teilweise von den Vorstellungen des Revisionswerbers abweichen (RIS-Justiz RS0053317 [T1]). Der Behauptung des Beklagten, der Klägerin hätte (auch) sein Wertpapierdepot bei einer Drittbank verpfändet werden sollen, beide Parteien seien fälschlich von einer Verpfändung ausgegangen, hat bereits das Berufungsgericht das Neuerungsverbot entgegengehalten (RIS-Justiz RS0053317 [T4]). Nicht ersichtlich ist, inwieweit erheblich sein soll, dass dieses Depot (obwohl es nach den Feststellungen nicht verpfändet war) nur mit Zustimmung der Klägerin hätte aufgelöst werden können. Der Beklagte hat gar nicht behauptet, dass die Klägerin ihre Zustimmung verweigert hätte. Es steht vielmehr fest, dass er von sich aus das Ansinnen, den Kredit glattzustellen, aufgegeben hat, nachdem A***** wenig Interesse an einer frühzeitigen Tilgung des Kredits gezeigt hatte.

5. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.