OGH 8Ob18/19h

8Ob18/19hTribunal Superior26 de fev. de 2019

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OGH 8Ob18/19h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00018.19H.0226.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** M*****, geboren am ***** 2017, , wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C S*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Herbert Orlich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 2019, GZ 43 R 509/18v47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 25. Juli 2018, GZ 1 PU 102/17v31, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber hat am 14. 9. 2017 die Vaterschaft zum mj Antragsteller anerkannt. Er ist außerdem noch für 2013 geborene Zwillingskinder sorgepflichtig. Der Vater war in den Jahren 2012 und 2013 in Vollzeit beschäftigt, zuletzt übte er im Jahr 2016 rund einen Monat lang eine geringfügige Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos gemeldet, bezieht jedoch wegen Nichteinhaltung seiner Melde- und Mitwirkungspflichten seit Dezember 2016 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr. Der Aufenthalt des Vaters ist unbekannt. Als Hilfsarbeiter könnte er bei Anspannung seiner Kräfte ein Durchschnittsnettoeinkommen von wenigstens 1.250 EUR monatlich erzielen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer Erkrankung oder einer psychischen Beeinträchtigung leidet, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkt.

Mit Beschluss vom 25. 7. 2018 verpflichtete das Erstgericht den durch seinen Abwesenheitskurator vertretenen Vater ab 10. 9. 2017 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 150 EUR.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Vaters keine Folge und erklärte den Revisionsrekurs mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für nicht zulässig.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters enthält keinen eindeutigen Rechtsmittelantrag und zeigt auch keine verfahrensrelevante Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Die vorgebrachte Prämisse, dass der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts keine „maßgeblichen Tatsachenprämissen“ zugrunde lägen (vgl RISJustiz RS0047695), trifft nach den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu.

Kritik an der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bildet aber, so wie auch ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz, keinen Revisionsrekursgrund (RISJustiz RS0050037). Diese Einschränkung gilt auch für die im Rechtsmittel wiederholten Zweifel an der Richtigkeit der Negativfeststellung zur möglichen Existenz einer psychischen Beeinträchtigung des Vaters, die wegen dessen unbekannten Aufenthalts zwangsläufig nur nach der Aktenlage beurteilt werden konnte.

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