OGH 4Ob25/19h

4Ob25/19hTribunal Superior26 de fev. de 2019

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OGH 4Ob25/19h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00025.19H.0226.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft m.b.H., , vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J Gesellschaft m.b.H., , vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. „W“ *****gesellschaft m.b.H., , vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, 2. B GmbH, , vertreten durch Mag. Raimund Hudik, Rechtsanwalt in Wien, und 3. M GmbH, *****, vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) 34.560 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2018, GZ 5 R 47/18w85, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Jänner 2018, GZ 10 Cg 82/14k75, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Teil und Zwischenurteil änderte das Berufungsgericht Teile der Entscheidung des Erstgerichts ab. Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Leistungsbegehren von 27.600 EUR und ein Feststellungsbegehren. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. Im übrigen Umfang wurde das Ersturteil mit Beschluss aufgehoben.

Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitige „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei, hilfsweise ein „Abändungsantrag nach § 508 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision“. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu treffen.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands des Teil und Zwischenurteils (Teil I der Berufungsentscheidung) übersteige insgesamt nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Diesfalls hätte das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623).

Sollte das Berufungsgericht hingegen in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO den Entscheidungsgegenstand des Teil- und Zwischenurteils mit 30.000 EUR übersteigend bewerten, wäre das Rechtsmittel als außerordentliche Revision neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Entsprechend ist auch mit der Zulassungsvorstellung der Drittnebenintervenientin zu verfahren.

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