OGH 7Nc4/19a

7Nc4/19aTribunal Superior20 de fev. de 2019

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OGH 7Nc4/19a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070NC00004.19A.0220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und den Hofrat Hon.Prof. Dr.

Höllwerth und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** D*****, 2. E***** D*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Mustafa Tuncer, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen 37.803,55 EUR sA (erstklagende Partei) und 71.774,80 EUR sA (zweitklagende Partei), über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Äußerung binnen 8 Tagen nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Kläger begehren mit der von ihnen am 11. 8. 2016 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage Schadenersatz von der im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck ansässigen Beklagten wegen unrichtiger Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Miteigentumsanteilen an konkret bezeichneten Portfolios.

Mit Schriftsatz vom 7. 2. 2019 beantragten die Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt, in eventu an das Handelsgericht Wien. Die Kläger seien in Mödling, sämtliche von ihnen beantragten Zeugen in Wien wohnhaft. Der Klagevertreter unterhalte seine Kanzlei in Wien.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne zur Zweckmäßigkeit der Delegierung Stellung zu nehmen.

Diese Vorlage ist verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen aufzutragen. Da eine solche Äußerung bisher unterblieben ist, war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (5 Nc 25/07g mwN).

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