OGH 6Nc2/19z

6Nc2/19zTribunal Superior11 de fev. de 2019

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OGH 6Nc2/19z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00002.19Z.0211.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler und Univ.Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Neumayr Walter Haslinger RechtsanwältePartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T***** S*****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen 3.760 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Ordination gemäß § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht erachtete sich für international und örtlich unzuständig und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Bereits im Rekurs hatte die klagende Partei in eventu den Antrag gestellt, gemäß § 28 JN ein inländisches örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RISJustiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 22). Diese ist vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen (RISJustiz RS0046568 [T1]; 3 Nc 3/18y). Der Oberste Gerichtshof ist dabei allerdings an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden (Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 25; 2 Nc 17/12s; 3 Nc 3/18y). Die von den Vorinstanzen im vorliegenden Fall übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann daher im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden.

Als Grundlage für eine Ordination kommt somit nur der Fall des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht, wonach die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof zulässig ist, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Inland hat und die Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar wäre. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (3 Nc 3/18y). Zu diesen Voraussetzungen enthält der Ordinationsantrag keinerlei Vorbringen. Dafür, dass eine Rechtsverfolgung in der Schweiz unzumutbar wäre, fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt.

Der Ordinationsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

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