Bsw16874/12•AUSL EGMR Bsw16874/12
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Ndayegamiye-Mporamazina gg. die Schweiz, Urteil vom 5.2.2019, Bsw. 16874/12.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Gewährung staatlicher Immunität gegenüber Schweizer Gerichtsbarkeit in Arbeitsrechtsstreit.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. ist Staatsangehörige der Republik Burundi und lebt seit 1993 mit ihrem Mann und ihren Kindern in Frankreich. Im Juni 1995 wurde sie bei der Ständigen Vertretung der Republik Burundi beim Büro der VN in Genf als Sekretärin angestellt. In ihrem Arbeitsvertrag fand sich unter der Rubrik »Streitigkeiten« in Art. 8 folgender Passus: »Bei jedweden Streitigkeiten und in jenen Fällen, die im vorliegenden Vertrag nicht angeführt oder präzisiert sind, werden die Parteien [...] – sollten diplomatische Gepflogenheiten es gestatten – sich der Zuständigkeit der örtlichen Justiz unterwerfen.«
Mit Schreiben vom 9.8.2007 wurde die Bf. von ihrem Arbeitgeber darüber informiert, dass man entschieden habe, ihren Dienstvertrag nicht mehr zu verlängern. Im November desselben Jahres erhob sie vor dem Arbeitsgericht Genf eine Schadenersatzklage gegen die Republik Burundi wegen ungerechtfertigter Kündigung.
Mit Urteil vom 15.3.2010 gab das Arbeitsgericht Genf der Klage statt. Gegen dieses Urteil erhob die Republik Burundi ein Rechtsmittel an den Genfer Justizhof. Mit Urteil vom 18.4.2011 hob der Genfer Justizhof das Urteil des Arbeitsgerichts Genf mit der Begründung auf, Art. 8 des Arbeitsvertrags könne nicht als vorweggenommener Verzicht der Republik Burundi auf ihre Immunität von Schweizer Gerichtsbarkeit verstanden werden. Im Übrigen könne sich die Einrede der Republik Burundi auf Immunität von der Gerichtsbarkeit erfolgreich auf Art. 11 Abs. 2 lit. e des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 2.12.2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit (Resolution der Generalversammlung 59/38, im Folgenden: UN-Immunitätsübereinkommen) (Anm: Danach kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, falls der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Angehöriger des Staates ist, der sein Arbeitgeber ist, sofern er nicht seinen ständigen Aufenthalt im Gerichtsstaat hat.) stützen. Die Bf. habe nämlich zu keiner Zeit in der Schweiz gelebt oder dort ihren dauerhaften Aufenthalt gehabt, sondern sei während der Ausübung ihres Berufs stets in Frankreich sesshaft gewesen. Zu guter Letzt könne sie sich in ihrer Angelegenheit auch ohne Schwierigkeiten an die zuständigen Gerichte ihres Heimatlandes wenden.
Eine Beschwerde der Bf. an das Bundesgericht blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. erachtet sich aufgrund der von der Republik Burundi geltend gemachten und nachfolgend von den innerstaatlichen Gerichten bestätigten Immunität von der Gerichtsbarkeit in ihrem von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt. Ferner wirft sie den nationalen Gerichten vor, bei der Interpretation der strittigen Klausel in ihrem Arbeitsvertrag nicht die gemeinsame – wahre – Absicht der Vertragsparteien ergründet zu haben. Zudem habe das Bundesgericht eine Neuinterpretation der strittigen Klausel ohne vorherige Verständigung der Parteien vorgenommen und die Bf. insofern in ihrem Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren verletzt.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Zur Zulässigkeit
(37) Zum ersten Beschwerdepunkt merkt der GH an, dass der vorliegende Streit über Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Kündigung »Rechte zivilrechtlicher Natur« iSv. Art. 6 EMRK betraf [...].
(38) Dieser Beschwerdepunkt [...] muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(39) Hingegen ist das Vorbringen der Bf., das Bundesgericht habe ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren missachtet, offensichtlich unbegründet. Unter Berücksichtigung nämlich der Tatsache, dass [im gegenständlichen Rechtsstreit] der gemeinsame und tatsächliche Willen der Parteien nicht ermittelt werden konnte, ist der GH der Meinung, dass die Vorgangsweise des Bundesgerichts, Art. 8 des Arbeitsvertrags auf »objektive« Weise auszulegen – nämlich im Wege der Ermittlung, wie eine Erklärung oder ein Verhalten unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalles im guten Glauben verstanden werden konnte –, nicht zu kritisieren ist. Entgegen dem Vorbringen der Bf. [...] haftet der Anwendung dieser ganz und gar gebräuchlichen Interpretationsmethode im vorliegenden Fall nichts Unerwartetes an. Zudem hatte die Bf. Gelegenheit, in ihren Beschwerdeausführungen vor dem Bundesgericht zur Frage der Gültigkeit der Reichweite der besagten Vertragsklausel Stellung zu nehmen, wobei sie sich auf die Behauptung beschränkte, die Republik Burundi hätte vertraglich auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichtet. Die Tatsache, dass das Bundesgericht dieser Argumentation [...] nicht gefolgt ist, stellt keine unzulässige Neuinterpretation der strittigen Klausel dar. Jedenfalls ist der GH nicht der Ansicht, dass die Bf. durch diese Vorgangsweise überrumpelt wurde. Vielmehr hat sich das Bundesgericht über Beweggründe geäußert, die bereits Gegenstand des angefochtenen Urteils bzw. des Beschwerdevorbringens der Bf. [...] waren. Der vorliegende Rechtsstreit hat somit mit dem Urteil des Bundesgerichts keine für die Bf. unvorhersehbare Wendung genommen. Dieser Beschwerdepunkt ist daher [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
In der Sache
(49) Betreffend aus Arbeitsverträgen resultierenden Streitigkeiten zwischen Botschaften bzw. Ständigen Vertretungen und dem dort angestellten Personal verweist der GH auf seine allgemeinen Prinzipien, wie sie etwa in den Urteilen der GK in Fogarty/GB, Cudak/LT und Sabeh El Leil/F erläutert wurden.
(50) Vorab ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Angelegenheit von den zuvor zitierten Fällen in mehrerlei Hinsicht unterscheidet. Erstens enthält der Dienstvertrag der Bf. eine Klausel betreffend »Streitigkeiten«, aus welcher diese einen vorweggenommenen Verzicht der Republik Burundi auf Immunität von der Gerichtsbarkeit ableitet. Zweitens verfügte die Bf., welche Staatsangehörige ihres Dienstgebers war, [...] zum Zeitpunkt der Einbringung der Schadenersatzklage über keinen ständigen Aufenthalt im Forumstaat, also der Schweiz. Zu guter Letzt liegt angesichts der Fakten des vorliegenden Falls und den der Bf. in der Ständigen Vertretung tatsächlich übertragenen Aufgaben eine komplexe Überlappung zwischen den von ihr getätigten Handlungen hoheitlicher bzw. privatrechtlicher Natur vor.
(54) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die Gewährung von Staatenimmunität in einem zivilen Rechtsstreit das legitime Ziel verfolgt, völkerrechtliche Prinzipien zwecks Förderung des guten Einvernehmens und der guten Beziehungen unter Staaten im Wege der wechselseitigen Achtung der staatlichen Souveränität zu befolgen.
(55) Folglich ist zu prüfen, ob die strittige Einschränkung des Rechts der Bf. auf Zugang zu einem Gericht gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig war.
(56) Wie auch die Bf. [...] ist der GH der Ansicht, dass eine Analyse der in Art. 11 Abs. 2 UN-Immunitätsübereinkommen festgelegten Ausnahmen [von der Gerichtsbarkeit des Sitzstaates) nicht notwendig wäre, wenn die Republik Burundi ausdrücklich der in Art. 8 des Arbeitsvertrags vorgesehenen Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Schweizer Gerichte (in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. b UN-Immunitätsübereinkommen) zugestimmt hätte.
(57) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Staat insbesondere auf vertraglichem Weg auf sein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates verzichten kann. (Anm: Vgl. Art. 7 Abs. 1 UN-Immunitätsübereinkommen (Ausdrückliche Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit). Danach kann sich ein Staat in einem Verfahren vor dem Gericht eines anderen Staates hinsichtlich einer Sache oder eines Falles nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, wenn er diesbezüglich der Ausübung der Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugestimmt hat, und zwar a) durch internationale Vereinbarung, b) in einem schriftlichen Vertrag oder c) durch eine Erklärung vor dem Gericht oder durch eine schriftliche Mitteilung in einem bestimmten Verfahren.) [...]
(58) Der GH nimmt ferner Kenntnis vom Standpunkt der Bf., wonach Art. 8 des Dienstvertrags den klaren und deutlichen Willen der Vertragsparteien widerspiegle, demzufolge diese Bestimmung einen [...] vorweggenommenen Verzicht der Republik Burundi auf die Inanspruchnahme von Immunität von der Gerichtsbarkeit darstelle. [...]
(59) Im vorliegenden Fall wurde die von der Republik Burundi erhobene und während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltene Immunitätseinrede sowohl vom Genfer Justizhof als auch vom Bundesgericht als zulässig erachtet. Hinzu kommt, dass die strittige Klausel im Arbeitsvertrag von drei nationalen Instanzen sehr unterschiedlich ausgelegt wurde. Der GH ist folglich der Meinung, dass es sich hierbei nicht um eine Vertragsklausel handelte, welche die Absicht der Republik Burundi auf Verzicht ihrer Immunität von inländischer Gerichtsbarkeit auf ausdrückliche, klare und unzweideutige Art und Weise äußerte. [...] Unter diesen Umständen durfte das Bundesgericht zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei der strittigen Klausel nicht um die Manifestation eines klaren und unzweideutigen Wunsches seitens der Republik Burundi handelte. Da im vorliegenden Fall das in Art. 7 Abs. 1 lit. b UN-Immunitätsübereinkommen ausdrücklich festgelegte Zustimmungserfordernis fehlt, ist zu folgern, dass die Republik Burundi auf Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht verzichtet hat.
(60) Im vorliegenden Fall vermerkte das Bundesgericht, dass die strittige Klausel die Bf. nicht zur zivilrechtlichen Verfolgung der Republik Burundi vor den Schweizer Gerichten berechtige, da deren Zuständigkeit nur insoweit gegeben war, als diplomatische Gepflogenheiten es gestatteten. Nach Ansicht des GH hat die Interpretation des Bundesgerichts, wonach der Vorbehalt der diplomatischen Gepflogenheiten »so verstanden werden sollte, dass von diesen die Gesamtheit an zwischen der Republik Burundi und dem Forumstaat bezüglich der betreffenden Mission bestehenden Gewohnheitsregeln und gültigen Verträge umfasst sind, einschließlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit,« nichts Willkürliches an sich.
(61) Was nun Streitigkeiten betreffend die zwischen den Botschaften bzw. den Ständigen Vertretungen und dem dort angestellten Personal abgeschlossenen Arbeitsverträgen hinsichtlich der Verrichtung untergeordneter Aufgaben angeht, hat der GH in seiner ständigen – das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht widerspiegelnden – Rechtsprechung stets den Schutz der Staatsangehörigen des Forumstaates (vgl. Cudak/LT [...], Sabeh El Leil/F [...], Wallishauser/A [...], Radunovic u.a./MNE [...], Naku/LT und S [...]) und der sich dort aufhaltenden Nicht-Staatsangehörigen (Fogarty/GB [...]) im Auge gehabt. Fehlt es allerdings – wie auch der Stellungnahme der International Law Commission (ILC) zu Art. 11 UN-Immunitätsübereinkommen zu entnehmen ist – an einer Anknüpfung zum Sitzstaat, vermag dieser nicht mehr den Vorrang seiner Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung in Arbeitsangelegenheiten gegenüber einem ausländischen Staat als Arbeitgeber für sich zu beanspruchen, mögen auch territoriale Anknüpfungspunkte wie der Ort der Anwerbung [...] oder der Arbeitsort [...] vorhanden sein. Verfügt der Beschäftigte außerdem über die Nationalität seines Arbeitsgebers, so kann er im Arbeitgeberstaat den Rechtsweg beschreiten [...].
(62) Der GH möchte auch darauf hinweisen, dass Art. 11 Abs. 2 lit. e des UN-Immunitätsübereinkommens den Begriff »ständiger Aufenthalt« verwendet (ohne allerdings zu definieren, was darunter zu verstehen ist) und sich insofern vom Entwurf der ILC unterscheidet, welche in ihrer Anmerkung zu Art. 11 den Begriff »gewöhnlicher Aufenthalt« gebraucht. Ein näheres Eingehen auf diese Diskrepanz ist allerdings nicht notwendig [...], da im vorliegenden Fall unstrittig ist, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber über keinen wie auch immer gestalteten Aufenthalt im Forumstaat verfügte, und zwar weder im Sinne des Völkerrechts noch des innerstaatlichen Rechts. Gemäß der Rechtspechung des Bundesgerichts ist Aufenthalt iSd. Art. 11 Abs. 2 lit. e des UN-Immunitätsübereinkommens »als physische Präsenz (einer Person) an einem präzise festgelegten Ort [...]« zu verstehen. In der Tat ist zu konstatieren, dass die Bf., eine Staatsangehörige aus Burundi, zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber mit ihrem Mann und ihren Kindern in [...] Frankreich lebte. Weder die Tatsache, dass der Arbeitsplatz der Bf. in der Schweiz lag noch die Existenz einer allfällig bestehenden Praxis zwischen der Schweiz und Frankreich [nämlich die im Nachbarland Frankreich lebenden internationalen Funktionäre in Genf so zu behandeln, als ob sie in der Schweiz ihren Aufenthalt genommen hätten] (auf welche die Bf. in ihrer Beschwerde Bezug nahm, ohne diese Praxis allerdings näher zu erläutern) gestatten es dem GH, die Feststellung des Genfer Justizhofs in Frage zu stellen, wonach die Bf. – von einem objektiven Blickwinkel aus gesehen – zu keiner Zeit ihren Aufenthalt in der Schweiz hatte. Der Umstand, dass sie sich nach Einbringung der Klage [...] in Genf niederließ, vermag daran nichts zu ändern.
(63) Daraus folgt, dass die Umstände des vorliegenden Falles in den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 lit. e des UN-Immunitätsübereinkommens fallen [...].
(64) Zum Vorbringen der Bf., wonach sie vom Bundesgericht aufgrund der Zuerkennung der Immunität Burundis von der Gerichtsbarkeit der Möglichkeit beraubt worden wäre, Ansprüche [...] geltend zu machen, erinnert der GH daran, dass die Vereinbarkeit der Gewährung von Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht von der Existenz angemessener Alternativen zur Lösung der Streitigkeiten abhängt (vgl. Stichting Mothers of Srebrenica u.a/NL, wo der EGMR auf die Rechtsprechung des IGH hinwies, der ausdrücklich die Existenz eines Grundsatzes verneinte, wonach bei Fehlen anderweitiger Rechtsbehelfe die Zuerkennung von Immunität ipso facto eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht mit sich bringe). [...] Im Übrigen befindet sich die Bf. nicht in einer Situation, in der ihr kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen würde. Aus dem Gerichtsprotokoll vom 14.4.2011 geht hervor, dass sie bereits in der Vergangenheit einen Rechtsstreit vor die burundischen Gerichte brachte, den diese gut zu lösen vermochten. Demselben Gerichtsprotokoll zufolge hat die Bf. von der Republik Burundi die Zusicherung erhalten, dass sie für den Fall der Gewährung von Immunität durch den Genfer Justizhof das zuständige Verwaltungsgericht in Burundi anrufen könne, ohne eine Verjährung befürchten zu müssen [...].
(66) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass sich die Schweizer Gerichte nicht über die allgemein anerkannten Prinipien des Völkerrechts zur Staatenimmunität hinweggesetzt haben und die Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht daher im gegenständlichen Fall nicht unverhältnismäßig war.
(67) Folglich hat keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Fogarty/GB v. 21.11.2001 (GK) = EuGRZ 2002, 411
Cudak/LT v. 23.3.2010 (GK) = NLMR 2010, 101
Sabeh El Leil/F v. 29.6.2011 (GK) = NLMR 2011, 172
Wallishauser/A v. 17.7.2012 = NLMR 2012, 246 = ÖJZ 2013, 86
Stichting Mothers of Srebrenica u.a./NL v. 11.6.2013 (ZE) = NLMR 2013, 229
Radunovic u.a./MNE v. 25.10.2016
Naku/LT und S v. 8.11.2016
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.2.2019, Bsw. 16874/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 47) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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