LG für Strafsachen Graz 25Bl67/18k

25Bl67/18kOutro Tribunal29 de jan. de 2019

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LG für Strafsachen Graz 25Bl67/18k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LG00637:2019:0250BL00067.18K.0129.000

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BESCHLUSS

Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht hat durch den Vorsitzenden Vpräs.d.LG HR Dr. Harald Friedrich und die weiteren Senatsmitglieder Präs.d.LG Mag.a Caroline List sowie Brigadier Josef Adam, MMsc in der Strafvollzugssache des W***** N***** über dessen Beschwerde vom 2. August 2018 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Gericht einzubringen, dessen Entscheidung bekämpft wird. Die Beschwerde hat den angefochtenen Beschluss zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

BEGRÜNDUNG:

Nach ***** Vorverurteilungen in den Jahren ***** bis ***** wurde der am ***** geborene W***** N***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom , , des Verbrechens des ***** schuldig erkannt und zur ***** Freiheitsstrafe verurteilt (Strafregisterauskunft ON 4/AS 3 verso). Einen Teil der ***** Freiheitsstrafe verbüßte W N in der Justizanstalt *****; am 6. Dezember 2017 wurde er zum weiteren Vollzug in die Justizanstalt ***** überstellt.

Die erste Entscheidung zur Frage der bedingten Entlassung aus der ***** Freiheitsstrafe wird gemäß § 46 Abs 6 StGB zum Stichtag ***** zu fällen sein (Vollzugsinformation ON 5/AS 7 verso).

Schriftlich entschied der Leiter der Justizanstalt ***** am ***** über den Antrag des Strafgefangenen auf Ausfolgung einer Stampiglie mit einem Wappenlogo und der Textzeile: „*****“ und begründete die Entscheidung mit der Nichtüberlassung der Stampiglie an den Insassen im Rahmen einer Vergünstigung gemäß § 24 StVG. Wie der Insasse zu dem Stempel gelangt sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Die Stampiglie weise eine irreführende Buchstabenkombination auf und könne erhebliche Missverständnisse hervorrufen, weshalb sie im Sinne der Rechtssicherheit, der Ordnung und Sicherheit innerhalb der Anstalt nicht an den Insassen auszufolgen gewesen sei (ON 5/AS 9 verso).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des W***** N*****, in der er im Rahmen weitwendiger Ausführungen erkennbar die Nichtausfolgung des beschriebenen Stempels durch die Leitung der Justizanstalt ***** bekämpft (ON 19).

In der Stellungnahme zur Beschwerde (ON 5) legt der Leiter der Justizanstalt dar, der Insasse habe weder ein Ansuchen um Gewährung der Vergünstigung der Ausfolgung des nämlichen Stempels gestellt, noch sei ein solches positiv erledigt worden. Eine Stampiglie, so der Leiter der Justizanstalt, sei, wie auch der Beschwerdeführer ausführe, die Möglichkeit, sich auf Papier auszudrücken und mithin Schreibzeug im Sinne des § 89 Absatz 2 StVG. Ob die Stampiglie „nötiges“ Schreibzeug, sohin solches, das dem Strafgefangenen zur Verfügung zu stellen sei, weil er selbst über keines verfüge und sich auch aus den Mitteln seines Hausgeldes keines verschaffen könne, müsse das Vollzugsgericht beurteilen (ON 5).

Nachstehender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Strafgefangene W***** N***** beantragte bei der Leitung der Justizanstalt ***** die Ausfolgung einer Stampiglie mit einem Wappenlogo und der Textzeile: „*****“. Wie die Stampiglie in die Anstalt gelangte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Sie wurde dem Insassen nicht im Sinne einer Vergünstigung nach § 24 StVG überlassen, demgemäß auch nicht nach § 33 Absatz 3 StVG in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen. Die beschriebene Stampiglie war dem Strafgefangenen nach ihrer Abnahme am ***** weder unter dem Titel einer einmal gewährten Vergünstigung auszufolgen, noch stellt sie nötiges Schreibzeug dar, das einem Strafgefangenen, im Anlassfall dem Beschwerdeführer, zum Schreiben von Briefen und Eingaben zur Verfügung zu stellen war.

Die Feststellungen konnten auf Grundlage des Akteninhalts getroffen werden. Einer Vernehmung des Beschwerdeführers bedurfte es aufgrund des dadurch geklärten Sachverhalts nicht. Dass dem Strafgefangenen der inkriminierte Stempel nicht als Vergünstigung im Sinne des § 24 StVG ausgefolgt wurde, steht für das Vollzugsgericht fest. Die Anstaltsleitung steht auf dem nachvollziehbaren und mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom ***** , mit dem der Bescheid des Magistrats ***** auf Auflösung des Vereines „Ö G*****“ aufgehoben wurde, nicht in Zusammenhang zu bringendem Standpunkt, dass die Stampiglie eine irreführende Buchstabenkombination enthält und somit mit Blick auf die Sicherheit in der Anstalt erhebliche Missverständnisse hervorrufen kann. Darüber hinaus hatte der Strafgefangene aus Sicht der Anstaltsleitung während seiner Verweildauer keinen Anlass zur Gewährung einer Vergünstigung wegen sichtbarer Mitwirkung zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs gegeben. Dass die nämliche Stampiglie dem Strafgefangenen nicht als Vergünstigung ausgefolgt wurde, ergibt sich zuletzt auch zwingend aus dem Umstand, dass weder ein entsprechender Antrag von ihm vorliegt, noch die Stampiglie in ein Verzeichnis im Sinne des § 33 Absatz 3 StVG gebracht wurde. Eine Ausfolgung der Stampiglie durch die Anstaltsleitung ist daher schon aus Beweisgründen ausgeschlossen. Rechtlich ist daher nur noch darüber abzusprechen, ob die Stampiglie „nötiges“ Schreibzeug im Sinne des § 89 Absatz 2 StVG darstellt.

Rechtlich folgt:

Strafgefangene dürfen gemäß § 89 Absatz 1 StVG Briefe schreiben, im Allgemeinen jedoch nur in der Freizeit, in dringenden Fällen aber auch während der Arbeitszeit. Für Briefe und Eingaben sind dem Strafgefangenen das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zu verfügen stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen. Unter Schreibzeug ist jede Möglichkeit, sich schriftlich auf Papier ausdrücken zu können, zu verstehen, wie zum Beispiel Bleistift, Kugelschreiber aber auch Schreibmaschinen und Computer mit Druckern. Ein subjektives Recht auf bestimmtes Schreibzeug besteht nicht, wohl aber ein solches auf ein „nötiges“. Ein Schreibzeug ist „nötig“, wenn der Strafgefangene selbst über keines verfügt und sich auch aus den Mitteln seines Hausgeldes keines verschaffen kann (Drexler/Weger StVG4 § 89 Rz 2). Dass der Strafgefangene über das nötige Schreibzeug im Sinne des § 89 Absatz 2 StVG verfügt, liegt angesichts seiner zahlreichen Briefe und Eingaben allein an das Vollzugsgericht auf der Hand.

Weil ein subjektives Recht auf bestimmtes Schreibzeug nicht besteht, war die Beschwerde des Strafgefangenen zurückzuweisen.

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