9Ob91/18z•OGH 9Ob91/18z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH Co KG, , vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V regGenmbH, und 2. J***** S*****, beide vertreten durch Holter-Widfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2018, GZ 1 R 118/18y13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. 12. 2018 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde dem Beklagten nicht freigestellt. Die erst am 21. 12. 2018 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsbeantwortung der Beklagten ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (9 ObA 65/14w; RISJustiz RS0043690 [T4]).
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