9Ob3/19k•OGH 9Ob3/19k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Pflegschaftssache der 1. mj L*, geboren am * 2013, und 2. mj O*, geboren am * 2015, , wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A, vertreten durch Mag. Max Fankhauser, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. November 2018, GZ 53 R 136/18s-84, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat den nicht in Rechtskraft erwachsenen Teil des Beschlusses des Erstgerichts, mit dem das Kontaktrecht des Vaters zu den mj Kindern vorläufig geändert wurde, ersatzlos aufgehoben. In ihrem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Mutter keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Kontaktrechtsentscheidungen begründen als Entscheidungen des Einzelfalls nur dann erhebliche Rechtsfragen, wenn leitende Rechtsprechungsgrundsätze verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114 [T17], RS0115719 [T15], 7 Ob 63/14m, 3 Ob 135/18a uva). Die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, es sei denn, dass bei dieser Entscheidung das Wohl der Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde (RISJustiz RS0097114 [T18], RS0115719 [T5]). Das ist hier nicht der Fall:
Die Eltern leben ihre persönlichen Animositäten vor allem bei den Übergaben und Übernahmen der Kinder aus, wodurch diese deutlichen Belastungen ausgesetzt sind und sich im Loyalitätskonflikt befinden. Die Änderung des bestehenden wöchentlichen Kontaktrechts des Vaters auf 14tägige Kontakte würde zwar deren Anzahl und damit die Konfliktsituationen reduzieren. Auch hat die Familien- und Jugendgerichtshilfe das Funktionieren des wöchentlichen Kontaktrechts von der Senkung des Konfliktniveaus der Eltern abhängig gemacht. Zu bedenken ist hier aber auch, dass das wöchentliche Kontaktrecht schon zu einem Zeitpunkt, als der Bedarf nach einer Verbesserung der Kommunikation der Eltern bekannt war und die Beiziehung eines Mediators oder Coach empfohlen wurde (ON 59 AS 343), den Vorstellungen der Eltern entsprach und keinen unmittelbaren Anlass zu einer gerichtlichen Änderung bot (ON 59 AS 344). Die Familien- und Jugendgerichtshilfe wies für eine Kontaktreduzierung auf 14-tägige Kontakte auf die Notwendigkeit der Planung eines schrittweisen Abbaus hin (der im erstgerichtlichen Beschluss nicht berücksichtigt ist) und hob jedenfalls die Verantwortung der Eltern, an der Akzeptanz des anderen Elternteils und dessen Wichtigkeit für die Entwicklung der Kinder, gegebenenfalls mit Mediation, zu arbeiten, hervor (ON 76 AS 456). Das Rekursgericht sah danach für eine friktionsfreie Übergabe der Kinder vorerst auch andere Möglichkeiten (Besuchsmittlung) als die vorläufige Reduzierung der Kontakte. Wenn das Rekursgericht deshalb die vorläufige Kontaktrechtsänderung ersatzlos behob, hat es nach den Umständen des Falls den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum noch nicht verlassen. Eine endgültige Entscheidung wurde von ihm nicht getroffen.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter daher zurückzuweisen, ohne dass der Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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