OGH 3Ob182/18p

3Ob182/18pTribunal Superior23 de jan. de 2019

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OGH 3Ob182/18p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00182.18P.0123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei K GmbH Co KG, *****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, aus Anlass des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2018, GZ 47 R 138/18v7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 9. März 2018, GZ 23 E 5314/17s4, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. September 2018, GZ 3 Ob 182/18p, wird dahin berichtigt, dass seine Begründung beginnend mit dem dritten Absatz wie folgt zu lauten hat:

„Der Verpflichtete stellte daraufhin einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs nach § 508 ZPO iVm § 78 EO und verband damit einen ordentlichen Revisionsrekurs.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78

EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78

EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Das Erstgericht wird den Abänderungsantrag der Verpflichteten daher dem Rekursgericht vorzulegen haben.“

Begründung:

Begründung

Soweit in der Begründung des genannten Beschlusses darauf abgestellt wird, dass die Verpflichtete einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs erhoben habe, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die auf Antrag der Verpflichteten zu berichtigen war.

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