OGH 13Os142/18h

13Os142/18hTribunal Superior16 de jan. de 2019

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OGH 13Os142/18h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00142.18H.0116.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus K***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Oktober 2018, GZ 143 Hv 50/18y54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Markus K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Markus K***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Dezember 2017 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einer weiteren Person als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Clemens R***** vorsätzlich (US 7) eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er ihn in den „Schwitzkasten“ nahm und „fest zudrückte“, während der Dritte dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wobei dieses eine kleine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges, eine Prellung des Augapfels, Hämatome an den Augenlidern, eine Blutung unter der Augenbindehaut sowie geringe Absplitterungen an den Kronen der beiden linken oberen Schneidezähne erlitt.

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten.

Ihrem Einwand zuwider blieb die Feststellung, der Angeklagte habe R***** mittels Armwinkelsperre am Hals festgehalten, während ein Dritter diesem mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte (US 7), keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall). Vielmehr wurde sie– willkürfrei – auf Videoaufzeichnungen des Tatgeschehens im Zusammenhalt mit der diesbezüglichen Zeugenaussage des Opfers gestützt (US 9 f und 12).

Auch die Ableitung der (das subjektive Handlungselement betreffenden) Konstatierungen zur Mittäterschaft (US 7) aus den äußeren Tatumständen (US 12) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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