OGH 6Ob130/18p

6Ob130/18pTribunal Superior26 de set. de 2018

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OGH 6Ob130/18p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00130.18P.0926.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** L*****, vertreten durch die Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T***** G***** S*****, LL.M., *****, wegen 15.720 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Juni 2018, GZ 1 R 76/18d6, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. Mai 2018, GZ 36 Cg 10/18w3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von insgesamt 15.720 EUR an Verlusten aus dem Abschluss von fünf „Edelmetallratenkaufplänen“, die er im Vertrauen auf vom Beklagten jährlich erstellte, unrichtige Prüfberichte abgeschlossen und aufrechterhalten habe.

Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es verneinte die Voraussetzungen einer Zusammenrechnung gemäß § 55 Abs 1 JN und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Klägers legte es dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser ist aber zur Entscheidung darüber nicht berufen.

Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Klagezurückweisung bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz sind daher nicht absolut unanfechtbar, sondern unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 528 Rz 19; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 90). Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber auch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO, der auch im Fall der Bestätigung einer Klagszurückweisung anzuwenden ist (vgl 2 Ob 23/06f; 1 Ob 13/03y mwN; 1 Ob 290/04k), ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO). Hingegen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 500 Abs 2 Z 3, 508 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Dieser mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Antrag ist beim Erstgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln.

Das Rechtsmittel des Klägers wäre demnach– auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620). Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „den außerordentlichen Revisionsrekurs als zulässig erachten“, den Erfordernissen des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

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