8Ob94/18h•OGH 8Ob94/18h
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dr. J*****, hier wegen Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Wien, Senatspräsidentin *****, ***** und *****, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Oktober 2017, GZ 13 Nc 45/17t2, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. 6. 2017, AZ 13 Nc 22/17k, wies der Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien einen Ablehnungsantrag des Schuldners gegen Mitglieder des Senats 6 des Oberlandesgerichts Wien zurück. Irrtümlich wurde die Rechtskraft dieses Beschlusses bestätigt, obwohl noch keine Zustellung an den Schuldner erfolgt war. Daraufhin entschied der Senat 6 des Oberlandesgerichts Wien in den Rechtsmittelverfahren, in denen die Ablehnung erfolgt war.
Aufgrund dieser Entscheidung lehnte der Schuldner am 4. 9. 2017 die an dieser Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats 6 erneut mit der Begründung ab, diese hätten, obwohl über seinen Ablehnungsantrag noch nicht entschieden worden sei, eine Entscheidung getroffen.
Mit Beschluss vom 11. 10. 2017, AZ 13 Nc 45/17t, wies der Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien diesen Ablehnungsantrag zurück. Die Mitglieder des Senats 6 hätten nur Kenntnis vom Zurückweisungsbeschluss haben können, ihnen könne weder die irrtümlich erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung noch die verfrühte Entscheidung vorgeworfen werden. Beides begründe auch keine Befangenheit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, seinem Ablehnungsantrag Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Schuldner macht geltend, dass der Senat 6 nicht hätte entscheiden dürfen, da über seinen Ablehnungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Dabei übergeht er, dass der Senat 6 zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der Aktenlage – die Rechtskraft des Beschlusses war, wenn auch irrtümlich, bestätigt worden – davon ausgehen durfte, dass der Ablehnungsantrag des Schuldners rechtskräftig abgelehnt ist. Damit liegen keine Umstände vor, die geeignet sind auch nur den Anschein der Befangenheit zu begründen.
Wenn der Schuldner weiters moniert, dass die Stellungnahmen der abgelehnten Richter keine Begründung für ihre Nichtbefangenheit enthalten, verkennt er, dass es an ihm ist, Befangenheitsgründe aufzuzeigen. Nur wenn der Ablehnungsantrag ein entsprechendes Substrat enthält, ist eine inhaltliche Stellungnahme überhaupt möglich.
Dem Rekurs des Schuldners war daher nicht Folge zu geben.
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