13Os54/18t•OGH 13Os54/18t
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Lester V*****, AZ 821 BE 432/17v des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. April 2018, AZ 20 Bs 61/18v (ON 11 der BEAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Lester V***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Februar 2018, mit dem ein Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war (ON 7), nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Lester V***** war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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