OGH 1Ob83/18i

1Ob83/18iTribunal Superior29 de mai. de 2018

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OGH 1Ob83/18i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00083.18I.0529.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige B***** eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, , vertreten durch die Gabler Gibel Ortner Rechtsanwälte GmbH Co KG, Wien, gegen die beklagte Partei B Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 79.750,87 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2018, GZ 1 R 175/17p46, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgericht vom 2. Oktober 2017, GZ 60 Cg 57/16m36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten zuletzt 79.750,87 EUR sA für die Sanierung von Mängeln bei der Isolierung eines Kellermauerwerks.

Das Erstgericht sprach ihr mit seinem Urteil 21.269,17 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren ab.

Der allein von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich ihr als „außerordentliche“ Revision bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Der Oberste Gerichtshof ist dazu aber nicht berufen.

Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens betrug 21.269,17 EUR sA und überstieg damit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. In einem solchen Fall ist, wenn das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt, gemäß § 502 Abs 3 ZPO die Revision, außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO, jedenfalls unzulässig.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109620).

Das Rechtsmittel des Beklagten wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RISJustiz RS0109620). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

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