1Ob60/18g•OGH 1Ob60/18g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr.
Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** M*****, vertreten durch die Verfahrenshelferin Dr. Katharina Schindler, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 559.200 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2017, GZ 12 R 37/16y19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Jänner 2016, GZ 59 Cg 88/14s11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen bildet ganz allgemein keine erhebliche Rechtsfrage, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (RISJustiz RS0042776; RS0044358 uva). Der Revisionswerber hebt selbst hervor, dass der Verwahrungsvertrag ein Realvertrag ist. Da der Vertrag demnach erst durch die Übergabe zustandekommt (3 Ob 252/51 = JBl 1952, 16 = RISJustiz RS0025249; Griss/WeixelbraunMohr in KBB5 § 957 Rz 1), liegt – angesichts des festgestellten Sachverhalts, wonach der Kläger der Beklagten absichtlich und überdies in einem uneinsehbaren Behältnis eine ganz andere Sache übergeben hatte, als jene, mit deren Verwahrung sie sich einverstanden erklärt hatte – in der Ansicht des Berufungsgerichts, es sei mangels Übergabe der vereinbarten Sache ein Verwahrungsvertrag nicht zustandegekommen, keine Fehlbeurteilung, die im Einzelfall aufzugreifen wäre.
Auf die von diesem in seinen weiteren Ausführungen herangezogene Hilfsbegründung (zu einem als ausschlaggebend angenommenen Mitverschulden des Klägers) kommt es damit gar nicht an.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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