OGH 8Ob64/18x

8Ob64/18xTribunal Superior27 de abr. de 2018

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OGH 8Ob64/18x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00064.18X.0427.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin A***** Z*****, vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 2018, GZ 46 R 448/17y89, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. November 2017, GZ 44 S 4/11p86, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 3. 2009 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Innerhalb der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung erhielten die Gläubiger eine Quote von 7,245 % ihrer angemeldeten Forderungen.

Mit Beschluss vom 26. 8. 2016 erklärte das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren über Antrag der Schuldnerin § 213 Abs 3 IO aF für beendet und trug ihr auf, bis spätestens 8. 3. 2019 näher bezeichnete Ergänzungszahlungen zu leisten sowie die offenen Verfahrenskosten zu bezahlen, um von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.

Am 14. 11. 2017 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 280 IO idF des IRÄG 2017.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Das Rekursgericht gab dem von vier Gläubigern erhobenen Rekurs Folge und wies den Antrag der Schuldnerin ab. Die Übergangsbestimmung des § 280 IO idF IRÄG 2017 sei nur auf anhängige Abschöpfungsverfahren anzuwenden und komme in einem nach § 213 Abs 3 IO aF beendeten Verfahren mit aufgetragenen Ergänzungszahlungen nicht in Betracht. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil– soweit überschaubar – noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 280 IO nF in der vorliegenden Konstellation bestehe.

Der Revisionsrekurs der Schuldnerin ist entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO nicht zulässig.

Die maßgebliche Rechtsfrage ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile dahin klargestellt (8 Ob 6/18t; 8 Ob 31/18v), dass auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, § 280 IO nF nicht anzuwenden ist.

Die Entscheidung des Rekursgerichts steht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

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