6Ob42/18x•OGH 6Ob42/18x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (und gefährdeten) Partei Ing. L***** T*****, vertreten durch Wildmoser/Koch Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei (und Gegnerin des Gefährdeten) S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Bechtold Gunz Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Einwilligung in die Einverleibung, über die außerordentliche Revision und den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch als Berufungs und Rekursgericht vom 15. Dezember 2017, GZ 3 R 252/17g58, mit dem das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 17. Juli 2017, GZ 2 C 423/16t54, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
ad II. Infolge nunmehr rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens mangelt es dem Kläger an einer Beschwer durch die Abweisung seines Provisorialantrags.
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