OGH 6Ob3/18m

6Ob3/18mTribunal Superior26 de abr. de 2018

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OGH 6Ob3/18m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00003.18M.0426.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm, als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** a.s., , Slowakei, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W AG, , 2. Č a.s., , 3. Stadt B, beide Slowakei, alle vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. September 2016, GZ 3 R 43/16i13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 6 Cg 35/16f8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 22. Dezember 2016, AZ 6 Ob 218/16a, unterbrochene Verfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

II. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 1.529,52 EUR (darin 254,92 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus der behaupteten rechtswidrigen Ablehnung des Sanierungsplans durch die Beklagten in ihrer Funktion als Mitglieder des Gläubigerausschusses im in der Slowakei anhängigen Sanierungsverfahren einer Gesellschaft nach slowakischem Recht resultierenden Schäden. Sie sei Gläubigerin dieser Gesellschaft.

Das Rekursgericht wies die Klage wegen fehlender inländischer (internationaler) Zuständigkeit zurück.

I. Da der Unterbrechungsgrund mit dem Vorliegen des Urteils des EuGH vom 20. Dezember 2017, C649/16, weggefallen ist, ist das Revisionsrekursverfahren fortzusetzen.

II. Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der – vom Rekursgericht bejahten – Frage, ob eine Haftungsklage wie die vorliegende als insolvenzähnliches Annexverfahren anzusehen sei. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch erst jüngst (3. 1. 2018, 7 Ob 1/18z) aufgrund des oben genannten Urteils des EuGH in einem ebenfalls gegen die Beklagten geführten Verfahren, in welchem Anteilsinhaber und Geschäftspartner derselben slowakischen Gesellschaft Schadenersatzansprüche mit derselben Begründung wie im vorliegenden Verfahren geltend machten, entschieden, dass derartige Schadenersatzklagen zufolge Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO 2012 vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind; vielmehr fallen sie in den Anwendungsbereich des (hier noch maßgeblichen) Art 3 Abs 1 EuInsVO 2000. Die internationale Zuständigkeit für Annexverfahren wird dabei aus Art 1 Abs 2 lit b EuGVÜ/EuGVVO im Zusammenhalt mit Art 3 Abs 1 EuInsVO 2000 abgeleitet, weshalb (jedenfalls für die vorliegende Konstellation) eine ausschließliche internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Insolvenzeröffnung (hier: Slowakei) besteht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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