2Ob51/18s•OGH 2Ob51/18s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.Prof. Dr.
Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Graz, JosefPongratzPlatz 1, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei ***** Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, *****, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 153.857 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2018, GZ 2 R 163/17h45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Selbst wenn man im gegenständlichen Fall eine Vorrangsituation unterstellen wollte, wäre dem der klagenden Partei zuzurechnenden Fahrzeuglenker die objektiv vorliegende Vorrangverletzung subjektiv nicht vorwerfbar. Den Feststellungen lässt sich entnehmen, dass für ihn das auf dem Linksabbiegefahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h durchgeführte Überholmanöver seines Unfallgegners, das unstrittig einen – schwerwiegenden – Verstoß gegen § 9 Abs 6 StVO begründete, erst nach dem Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche erstmals erkennbar wurde.
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