OGH 2Ob41/18w

2Ob41/18wTribunal Superior25 de abr. de 2018

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OGH 2Ob41/18w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00041.18W.0425.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** P*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** P*****, vertreten durch Dr. Michael Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 130.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Jänner 2018, GZ 13 R 182/17f14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Richtig ist, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Frage, wer die Anwendung des „Wiener Verfahrens“ initiiert habe, unvertretbar ausgelegt hat. Die Klägerin hat aber in erster Instanz kein Vorbringen erstattet, weshalb diese Frage für ihre dort behauptete Fehlvorstellung über den Wert des Unternehmens relevant gewesen sei. Soweit sich die Revision darauf stützt, dass die Beklagte die Klägerin über ihre Verkaufsabsicht getäuscht habe, fehlt ein erstinstanzliches Vorbringen zur Kausalität dieses Verhaltens für den Abschluss des Vergleichs. Auf eine listig herbeigeführte oder ausgenutzte Fehlvorstellung über den Wert des Unternehmens stützt sich die Revision nicht.

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