Bsw4587/09•AUSL EGMR Bsw4587/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Lozovyye gg. Russland, Urteil vom 24.4.2018, Bsw. 4587/09.
Art. 8 EMRK - Keine Information der Angehörigen eines Ermordeten durch die Behörden.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 539,– für materiellen Schaden; € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 374,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 1.12.2005 wurde der Sohn der Bf., M. Lozovoy, in St. Petersburg getötet. In der Folge wurde ein Strafverfahren wegen Mordes gegen O. eingeleitet.
Am 18.1.2006 ersuchte L., eine Ermittlerin der Staatsanwaltschaft von St. Petersburg, den Leiter der zuständigen Polizeistelle darum, Verwandte des Verstorbenen zu identifizieren, deren Wohnort festzustellen und sie vor die Staatsanwaltschaft zu laden, damit ihnen im Strafverfahren Opferstatus zuerkannt werden konnte.
Eine Woche später wurde der Sohn der Bf. in St. Petersburg begraben.
Nachdem L. zum Schluss gekommen war, dass es nicht möglich wäre, Verwandte des Verstorbenen ausfindig zu machen, wies sie den Opferstatus am 30.1.2006 einem Vertreter der Stadtverwaltung zu. Am folgenden Tag informierten Polizeibeamte die Ermittlerin, dass von ihnen vorgenommene operative Maßnahmen, um Verwandte von M. Lozovoy zu identifizieren, zu keinem Ergebnis geführt hätten.
Die Bf. kontaktierten L. am 2.2.2006 und informierten sie über ihre Absicht, nach St. Petersburg zu kommen, um am Strafverfahren teilzunehmen. Einige Zeit später wurde ihnen im Verfahren Opferstatus gewährt. Am 14.2.2006 wurde ihnen zudem gestattet, die Überreste ihres Sohnes zu exhumieren. Zwei Tage später begruben sie ihn in Belomorsk.
Als das BG O. am 6.6.2006 wegen Mord an M. Lozovoy verurteilte, entschied es auch über die Rügen der Bf. betreffend ihre Nichtverständigung vom Tod ihres Sohnes. Es befand, dass die Ermittlerin keine ausreichenden Schritte gesetzt habe, um Verwandte des Verstorbenen ausfindig zu machen, und die Opferrechte daher im Ermittlungsverfahren verletzt worden seien.
Im Jahr 2007 erhoben die Bf. eine Klage auf Entschädigung gegen die Staatsanwaltschaft und das Finanzministerium. Sie brachten vor, sie hätten einerseits einen materiellen Schaden erlitten, weil sie die Exhumierung und den Transport der Überreste ihres Sohnes bezahlen hätten müssen, und andererseits einen immateriellen Schaden, insbesondere weil sie lange Zeit keine Kenntnis vom Verbleib ihres Sohnes gehabt hätten, sich nicht würdevoll von ihm verabschieden und ihn nicht angemessen begraben hätten können. Die russischen Gerichte wiesen die Klage ab, da sie der Ansicht waren, die Ermittlerin hätte rechtmäßig gehandelt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten unter Art. 8 EMRK eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Nichtbenachrichtigung vom Tod ihres Sohnes durch die Behörden.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(30) Der GH bemerkt, dass diese Rüge weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
(34) [...] Vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung zum Recht eines Bf. auf Informationen betreffend sein Privat- und Familienleben in Verbindung mit seiner Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK auf die Möglichkeit für ein Individuum, am Begräbnis eines verstorbenen Familienmitglieds teilnehmen zu können, (Anm: Siehe dazu die Nachweise in der Entscheidungsanmerkung zum Fall Gülbahar Özer und Yusuf Özer/TR unten auf S. 247.) befindet der GH, dass durch das Versäumnis des Staates, die Bf. vor dessen Beerdigung vom Tod ihres Sohnes zu informieren oder auch nur diesbezügliche Schritte zu setzen, ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betroffen war.
(35) Der GH kommt daher zum Schluss, dass Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist.
(37) [...] Der GH erachtet es für angemessen, an den vorliegenden Fall aus der Sicht einer positiven Verpflichtung des Staates unter Art. 8 EMRK heranzugehen.
(38) Der GH ist deshalb der Ansicht, dass in Situationen wie der vorliegenden, wo die staatlichen Behörden, nicht aber andere Familienmitglieder Kenntnis von einem Todesfall haben, für die betreffenden Behörden eine Verpflichtung besteht, zumindest angemessene Schritte zu setzen um sicherzustellen, dass die lebenden Mitglieder der Familie informiert werden.
(39) Um festzustellen, ob im vorliegenden Fall die Anforderungen nach Art. 8 EMRK erfüllt wurden, wird der GH zunächst prüfen, ob in Russland ein angemessener Rechtsrahmen existierte, der geeignet dafür war, ähnliche Situationen wie die vorliegende gebührend zu behandeln, und zweitens, ob die Behörden angemessene praktische Anstrengungen unternahmen, um die Bf. ausfindig zu machen und sie über den Tod ihres Sohnes zu informieren.
(40) Was den rechtlichen Rahmen und die Praxis angeht, beobachtet der GH, dass es im russischen Recht keine ausdrückliche Verpflichtung für die innerstaatlichen Behörden gab, Verwandte eines Individuums zu informieren, das in Folge einer strafbaren Handlung gestorben war. Es trifft zwar zu, dass Art. 42 Abs. 8 der StPO den Behörden eine gewisse Pflicht auferlegte, in einem Kriminalfall nach Verwandten des Verstorbenen zu suchen, indem er vorsah, dass diesen eine Opfereigenschaft zukam. Zudem bestimmte § 12 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes, dass die Beerdigung des Verstorbenen nur dann innerhalb von drei Tagen nach der Bestimmung der Todesursache durchzuführen war, wenn kein Ehegatte, Verwandter oder gesetzlicher Vertreter existierte, der in der Lage war, die notwendigen Vorkehrungen für das Begräbnis zu treffen.
(41) Auf der anderen Seite verwies das BG [...] auf keine spezielle Bestimmung der StPO oder einen anderen Rechtsakt, als es in seiner [...] Entscheidung vom 6.6.2006 feststellte, dass die Ermittlerin [...] das Verfahrensrecht verletzt habe. Die Regierung erwähnte in ihrer Stellungnahme auch keine spezielle Bestimmung des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Praxis.
(42) Dennoch ist diese fehlende Klarheit im Hinblick auf den innerstaatlichen Rechtsrahmen oder die Praxis für sich nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall eine Verletzung der positiven Verpflichtungen des belangten Staates nach Art. 8 EMRK festzustellen.
(43) Der GH wird daher als Nächstes untersuchen, ob die russischen Behörden unter den Umständen angemessene praktische Anstrengungen unternahmen.
(44) Es ist aus der [...] Entscheidung vom 6.6.2006 offensichtlich, dass es mehrere Wege gab, welche die Behörden nutzen hätten können um festzustellen, dass die Bf. die Eltern von M. Lozovoy waren. Das BG listete eine Reihe von [...] Beweismitteln auf, welche die Behörden ohne Weiteres mit den notwendigen Informationen zur Auffindung der Bf. versorgen hätten können (z.B. Geprächsaufzeichnungen, Bekannte von M. Lozovoy oder der Strafakte beigeschlossene amtliche Dokumente). Die Regierung lieferte keine Erklärung dafür, warum diese Mittel von der Ermittlerin oder der Polizei nicht verwendet worden waren.
(45) Der GH hält fest, dass die Entscheidungen, den Sohn der Bf. zu beerdigen und einem Vertreter der Stadtverwaltung im Strafverfahren den Opferstatus zuzuerkennen, getroffen wurden, bevor die Suche nach seinen Verwandten offiziell beendet war.
(46) Unter diesen Umständen und angesichts der persönlichen Informationen, über welche die innerstaatlichen Behörden im Hinblick auf M. Lozovoy [...] verfügten, kommt der GH zum Schluss, dass die Behörden nicht mit der angemessenen Sorgfalt handelten und somit im vorliegenden Fall ihren positiven Verpflichtungen nicht nachkamen.
Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
(48) Die Bf. rügten unter Art. 6 Abs. 1 EMRK [...], dass sie Schwierigkeiten mit dem Zugang zum zivilen Schadenersatzverfahren gehabt hätten und beschwerten sich auch über den Ausgang dieses Verfahrens. [...]
(49) Der GH hat diese Rügen geprüft und befindet, dass sie [...] entweder nicht die in Art. 34 und Art. 35 EMRK festgelegten Zulässigkeitserfordernisse erfüllen oder keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Protokollen verbürgten Rechte und Freiheiten offenbaren.
(50) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 539,– für materiellen Schaden; € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 374,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Guerra u.a./I v. 19.2.1998 (GK) = NL 1998, 59 = EuGRZ 1999, 188 = ÖJZ 1999, 33
Roche/GB v. 19.10.2005 (GK) = NL 2005, 242
Hadri-Vionnet/CH v. 14.2.2008 = NL 2008, 34
Sabanchiyeva u.a./RUS v. 6.6.2013 = NLMR 2013, 181
Maskhadova u.a./RUS v. 6.6.2013 = NLMR 2013, 181
Bédat/CH v. 29.3.2016 (GK) = NLMR 2016, 152
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.4.2018, Bsw. 4587/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 243) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/18_3/Lozovyye.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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