OGH 15Ns19/18i

15Ns19/18iTribunal Superior19 de abr. de 2018

Abrir fonte

Texto completo

OGH 15Ns19/18i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00019.18I.0419.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Anna G***** wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 1/18v des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

In der gegenständlichen Strafsache führte der Einzelrichter am 5. Februar 2018 in Abwesenheit der Angeklagten (§ 427 Abs 1 StPO) eine Hauptverhandlung durch, in der sämtliche von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen vernommen wurden. Die Hauptverhandlung wurde vertagt, weil das Gericht eine Delegierung in Erwägung gezogen hat (ON 8 S 15). Die Angeklagte hat im Rahmen ihrer Äußerung hiezu die Delegierung an das Landesgericht Korneuburg beantragt (ON 10).

Der bloße Umstand, dass die Angeklagte in M***** wohnt und behauptet, sich die Anreise zum Landesgericht Innsbruck nicht leisten zu können, stellt gegenständlich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.