OGH 12Os29/18h

12Os29/18hTribunal Superior19 de abr. de 2018

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OGH 12Os29/18h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00029.18H.0419.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Árpád K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Organisation begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 21. Dezember 2017, GZ 612 Hv 6/17i132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Árpád K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den bereits verurteilten Mittätern Andras U***** und Attila N***** gewerbsmäßig sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 29.350 Euro durch Einbruch in deren Wohnstätten, vorwiegend durch Aufzwängen von Terrassentüren mit einem Schraubenzieher, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. / am 13. Dezember 2006 in M*****

a./ zwischen 07:45 Uhr und 18:45 Uhr in das Wohnhaus des Rudolf Ke*****, indem sie die Terrassentür aufbrachen, Bargeld und Schmuck im Wert von 743 Euro;

b./ zwischen 16:00 Uhr und 18:30 Uhr in das Einfamilienhaus des Franz R*****, Bargeld und Schmuck im Wert von 10.627 Euro, wobei sie das Garagenrolltor gewaltsam aus der Verriegelung rissen und so in die Wohnstätte gelangten;

2. / am 12. Jänner 2007

a./ zwischen 11:00 Uhr und 20:00 Uhr in das Einfamilienhaus des Wilhelm Kr***** in G*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, Bargeld in der Höhe von ca 1.900 Euro;

b./ zwischen 17:00 Uhr und 19:30 Uhr in das Einfamilienhaus von Petra F***** in H*****, Bargeld, Goldmünzen, Elektronikgeräte und Schmuck im Wert von 15.531,90 Euro;

d./ gegen 20:10 Uhr in das Einfamilienhaus von Veronika und Erich Ro***** in S*****, indem sie die Terrassentür mit einem schraubenzieherartigen Gegenstand aufbrachen, Bargeld und zwei Uhren im Wert von 550 Euro.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a, Z 9 lit a und Z 9 lit b gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Das Erstgericht hat die Täterschaft des Beschwerdeführers auch zu den Fakten 2./a./ und 2./b./ im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsätzen daraus abgeleitet, dass er und sein am Tatort betretener Mittäter Andras U*****, von dem überdies eine DNASpur auf einer in Tatortnähe gefundenen Taschenlampe sichergestellt wurde, anlässlich der Begehung des Faktums 2./d./ beobachtet und wiedererkannt wurden, die Taten in zeitlicher und örtlicher Nähe zu diesem Faktum stattfanden, der modus operandi (Aufzwängen einer Terrassentür mit einem 12,5 mm breiten Werkzeug) gleich war und das bei Andras U***** sichergestellte Telefon jeweils in der Nähe der Tatorte eingeloggt war (US 8 bis 10). Soweit die Mängelrüge (Z 5) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen diese Überlegungen in Zweifel zu ziehen sucht, kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die festgestellte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten längere Zeit hindurch, jedenfalls aber über mehrere Monate, nicht bloß geringfügige laufende Einkünfte von im Durchschnitt mehr als 400 Euro pro Monat zu verschaffen, und die Kenntnis der jeweils bereits begangenen bzw konkret geplanten weiteren derartigen Taten (US 4, 7) leitete das Schöffengericht dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider zulässig aus dem äußeren Tatgeschehen (vgl RISJustiz RS0098671, RS0116882) und aus den tristen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ab.

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO als Tatsachenrüge will nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Indem der Beschwerdeführer lediglich einwendet, dass die Tatorte nicht in unmittelbarer Nähe zueinander gelegen seien und ein Schraubenzieher der festgestellten Art zur Öffnung von Terrassentüren auch von anderen Tätern verwendet hätte werden können, und auf eben diese Ausführungen der Mängelrüge verweist, weckt er keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs im oben aufgezeigten Sinn.

Mit der gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz gerichteten Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt (RISJustiz RS0102162).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) die vom Erstgericht angenommene Gewerbsmäßigkeit (vgl US 4, 7) bestreitet, verfehlt sie den ausschließlich im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

Dass die Strafbarkeit der Taten zufolge Verjährung erloschen sei, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit b) ohne Ableitung aus dem Gesetz und unter Vernachlässigung der Urteilsfeststellungen zu dem bereits am 16. Juli 2007 gegen den Nichtigkeitswerber erlassenen Haftbefehl (US 14 iVm ON 1 S 1o, ON 18, 19, 21) bloß behauptet (RISJustiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die inhaltlich wegen Strafe erhobene Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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