8Ob35/18g•OGH 8Ob35/18g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S***** L*****, vertreten durch Mag. Patrick ThunHohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. J***** E*****, vertreten durch Berlin Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2018, GZ 22 R 409/17a12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beurteilung des Verschuldensgrades (hier: an der verspäteten Zahlung eines Mietzinses), ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet als solche regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RISJustiz RS0110837; RS0087606). Das gilt auch für die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RISJustiz RS0042828).
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