AUSL EGMR Bsw5310/71

Bsw5310/71Outro Tribunal20 de mar. de 2018

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AUSL EGMR Bsw5310/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2018

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Irland gg. das Vereinigte Königreich (Wiederaufnahme), Urteil vom 20.3.2018, Bsw. 5310/71.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 42 EMRK, Art. 44 EMRK, Art. 80 VerfO EGMR - Antrag auf Wiederaufnahme eines 1978 abgeschlossenen EGMR-Verfahrens wegen neuer Dokumente.

Abweisung des Antrags der bf. Regierung auf Wiederaufnahme (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die irische Regierung erhob 1971 eine Staatenbeschwerde gegen das Vereinigte Königreich, die sich auf den Gebrauch der sogenannten fünf Techniken der Vernehmung bezog. Gegenstand des Verfahrens war die Behandlung gefangen genommener mutmaßlicher Mitglieder der IRA in besonderen Vernehmungszentren. Die auch als Techniken der Desorientierung und der Sinnesberaubung bezeichneten fünf Techniken bestanden im »Gegen-die-Wand-Stehen«, dem Überstreifen einer Kapuze, dem Einsatz von Lärm, dem Entzug von Schlaf sowie dem Entzug von Essen und Trinken.

Die EKMR unternahm eine umfangreiche Beweisaufnahme. Sie befragte unter anderem zwei Personen (Herrn P. C. und Herrn P. S.), die den fünf Techniken unterworfen worden waren, sowie mehrere Ärzte und Psychiater. Zwei Professoren vertraten die Ansicht, dass die von ihnen untersuchten Personen langfristige psychische Folgeschäden davongetragen hatten. Der von der belangten Regierung namhaft gemachte Dr. L. sagte hingegen aus, der Gebrauch der fünf Techniken hätte keine ernsten langfristigen Nachwirkungen gehabt. Die Kommission stellte in ihrem Bericht vom 25.1.1976 fest, der Gebrauch der fünf Techniken habe eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Praxis der unmenschlichen Behandlung und der Folter dargestellt. Die irische Regierung brachte den Fall vor den EGMR, der in seinem Urteil vom 18.1.1978 weitgehend der EKMR folgte, allerdings insofern zu einem anderen Ergebnis kam, als er den Gebrauch der fünf Techniken zwar als Praxis der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ansah, nicht aber als Praxis der Folter.

Zwischen 2003 und 2008 gelangten die meisten Unterlagen zu diesem Verfahren aufgrund des Auslaufens der 30-jährigen Sperrfrist in die öffentlichen Archive. Am 4.6.2014 war im irischen Fernsehen eine Sendung mit dem Titel »The Torture Files« zu sehen, in der das ursprüngliche Verfahren vor der EKMR und dem EGMR diskutiert und eine Reihe von Dokumenten beleuchtet wurde, die im britischen Nationalarchiv zugänglich geworden waren. Die irische Regierung beschaffte sich diese Dokumente und ließ sie von einem Anwalt im Hinblick auf mögliche Wiederaufnahmegründe prüfen. Sie zeigen ihrer Ansicht nach, dass die damalige britische Regierung der EKMR und dem GH bestimmte wichtige Informationen vorenthalten hätte, die dem GH zur Zeit der Urteilsfällung nicht bekannt waren und die geeignet gewesen wären, einen maßgeblichen Einfluss auf das Urteil des GH bezüglich der spezifischen Frage auszuüben, ob die Anwendung der fünf Techniken Folter gleichkam.

Rechtsausführungen:

Die bf. Regierung beantragte eine Abänderung des Urteils des GH vom 18.1.1978 dahingehend, dass die Anwendung der fünf Techniken zur Vernehmung eine Praxis darstellte, die nicht »nur« als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK anzusehen sei, sondern als Folter. Sie legte dem GH eine Reihe von Dokumenten vor, auf die sie folgende zwei Wiederaufnahmegründe stützte:

Erstens habe die damalige britische Regierung Informationen besessen, einschließlich ärztlicher Berichte von Dr. L., die gezeigt hätten, dass die Auswirkungen der fünf Techniken erheblich und dauerhaft sein konnten, während eben jener Dr. L. vor der Kommission behauptet hatte, dass die besagten Wirkungen nur geringfügig und kurzfristig wären.

Zweitens würde das Archivmaterial das Ausmaß zeigen, in dem die belangte Regierung damals gegenüber der Kommission und dem GH eine Politik der Zurückhaltung von Informationen über die fünf Techniken verfolgte, einschließlich der Autorisierung ihrer Anwendung durch die Regierung.

Allgemeine Grundsätze

(78) Der GH verweist auf die Verkörperung des Grundsatzes der Endgültigkeit der Urteile in Art. 44 EMRK und betont, dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme, die nicht in der Konvention vorgesehen ist, sondern durch die VerfO eingeführt wurde, insofern als sie den endgültigen Charakter von Urteilen des GH in Frage stellt, als außergewöhnliche Vorgehensweise anzusehen ist. Anträge auf Wiederaufnahme sind daher einer strengen Prüfung zu unterziehen.

(79) Um festzustellen, ob die Tatsachen, auf die sich ein Wiederaufnahmeantrag stützt, »geeignet gewesen wären, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben«, müssen sie im Bezug auf die Entscheidung des GH betrachtet werden, deren Abänderung angestrebt wird.

Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(80) Im vorliegenden Fall sind zwei wesentliche Fragen umstritten, nämlich ob die von der bf. Regierung vorgelegten Dokumente neue Tatsachen offenbaren, die »geeignet gewesen wären, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben« und ob der Antrag auf Wiederaufnahme binnen sechs Monaten gestellt wurde.

Zur Einhaltung der Frist von sechs Monaten

(82) Gemäß Art. 80 Abs. 1 VerfO muss die Partei »innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen« [...].

(84) Die bf. Regierung brachte vor, die relevanten Tatsachen wären ihr am 4.6.2014, dem Tag der [Fernsehsendung], bekannt geworden.

(85) Die belangte Regierung bestreitet diese Ansicht. Sie brachte insbesondere vor, dass die bf. Regierung das Schlüsseldokument, auf das sie sich in ihrem Wiederaufnahmeantrag stützt, nämlich den ärztlichen Bericht von Dr. L. über S. K., im März 2014 erhalten hätte. Außerdem wäre der bf. Regierung schon Ende 2013 bekannt gewesen, dass umfangreiche Dokumentensammlungen vom Pat Finucane Centre [einer irischen NGO] erlangt und ausgewertet worden waren. Daher war das Material, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag stützt, mehr als sechs Monate vor dem am 4.12.2014 gestellten Antrag für die bf. Regierung verfügbar und hätte ihr bekannt sein können.

(89) Wie der GH bemerkt, befasst sich der größte Teil der Judikatur [...] nicht mit der Sechs-Monats-Frist, sondern mit einer gesonderten Anforderung von Art. 80 Abs. 1 VerfO, nämlich der Frage, ob die neue Tatsache der die Wiederaufnahme anstrebenden Partei im Zeitpunkt des Urteils »nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte«. Diese Voraussetzung bezieht sich auf Situationen, in denen die neue Tatsache, welche die Grundlage für den Wiederaufnahmeantrag bildet, der Partei vor Erlass des ursprünglichen Urteils bekannt sein konnte und nicht, wie im vorliegenden Fall, lange nach Abschluss des ursprünglichen Verfahrens.

(90) Wie die Rechtsprechung zeigt, hängt die Einschätzung, was einer Partei bekannt sein konnte, von den Umständen des Einzelfalls ab.

(93) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die [...] Judikatur auf die Phase nach Erlass des ursprünglichen Urteils übertragen werden kann. Obwohl der Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 VerfO – wonach die Tatsache geeignet gewesen sein muss, maßgeblichen Einfluss auszuüben und »zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte« – auf das Gegenteil hinzudeuten scheint, kann es dennoch Argumente für eine gewisse Sorgfaltspflicht geben. In diesem Zusammenhang verweist der GH insbesondere auf den Ausnahmecharakter des Wiederaufnahmeverfahrens, das die Endgültigkeit der Urteile des GH in Frage stellt. Es könnte daher argumentiert werden, dass eine Partei, sobald ihr mögliche Gründe für eine Wiederaufnahme zur Kenntnis gelangen, angemessene Schritte setzen muss, um sich über das tatsächliche Bestehen solcher Gründe zu vergewissern, damit der GH in die Lage versetzt wird, ohne Verzögerungen über die Angelegenheit zu entscheiden. [...]

(94) Im vorliegenden Fall muss eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden. Es ging weder darum, ein spezifisches Paket von Unterlagen zu erlangen, dessen Existenz und Relevanz der bf. Regierung seit Oktober 2013 oder März 2014 bekannt gewesen wäre, noch darum, eine einzelne Tatsache (wie etwa die Existenz eines Vertrags über eine Liegenschaft oder die Befriedigung eines Anspruchs) zu verifizieren, was durch die Einsichtnahme in ein bestimmtes Register oder eine Datenbank erledigt werden könnte. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag ist komplexer. Der GH akzeptiert die Behauptung der bf. Regierung, wonach sich aus einer erheblichen Zahl von Dokumenten Tatsachen ergaben, die sie nach einer Gesamtanalyse zu der Schlussfolgerung führten, es gebe eine Grundlage für einen Wiederaufnahmeantrag. Wie der GH bemerkt, blieb die bf. Regierung nicht passiv, als sie im Oktober 2013 und im März 2014 Dokumente erhielt, die potentiell neue Tatsachen offenbarten. Bei beiden Gelegenheiten ließ sie die Dokumente von einem Anwalt prüfen, nach dessen Ratschlag sie für sich nicht ausreichend waren, um einen Wiederaufnahmeantrag zu rechtfertigen. Was die Frage betrifft, ob sie verpflichtet war, mehr zu unternehmen und etwa aktiv nachzuforschen, insbesondere nach Erhalt des Berichts von Dr. L. über S. K. im März 2014, stellt der GH fest, dass die relevanten Dokumente nicht ohne Weiteres in den Archiven der bf. Regierung zugänglich waren. Die bf. Regierung hätte umfassende Nachforschungen in einem weiten Feld potentiell relevanter Dokumente im Nationalarchiv Großbritanniens anstellen müssen. Der GH bezweifelt daher, dass behauptet werden kann, die bf. Regierung hätte vor der Fernsehsendung vom 4.6.2014 Kenntnis von den Dokumenten erlangen können, in denen die Tatsachen enthalten sind, auf die sie ihren Wiederaufnahmeantrag stützt.

(95) Angesichts der obigen Überlegungen ist der GH der Ansicht, dass die bf. Regierung ihren Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der in Art. 80 Abs. 1 VerfO vorgesehenen Frist von sechs Monaten gestellt hat.

Liegen Tatsachen vor, die geeignet gewesen wären, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben?

(96) Nach Ansicht der bf. Regierung offenbaren die vorgelegten Dokumente neue Tatsachen, nämlich dass Dr. L. die Kommission hinsichtlich der Frage, ob die Wirkungen der fünf Techniken schwerwiegend und dauerhaft waren, in die Irre geführt hatte, sowie das Ausmaß, in dem die belangte Regierung damals der Kommission und dem GH bewusst Informationen über die fünf Techniken vorenthalten hätte. Ihrer Ansicht nach wären die neuen Tatsachen insofern geeignet gewesen, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben, als sie sich auf die langfristigen Folgen der fünf Techniken bezogen und dies ein zentrales Element für die Beurteilung des GH unter Art. 3 EMRK bildete. Wären dem GH die neuen Tatsachen damals bekannt gewesen, wäre er höchstwahrscheinlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung der fünf Techniken Folter und nicht »nur« eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellte.

Der Umfang des Wiederaufnahmeantrags

(98) Als Vorfrage wird sich der GH einem besonderen Aspekt des vorliegenden Wiederaufnahmeantrags widmen: Die bf. Regierung strebt keine Änderung der Feststellung des GH an, dass die Verwendung der fünf Techniken eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründete. Sie behauptet allerdings, dass die neuen Tatsachen eine Abänderung der Begründung erfordern, auf der diese Feststellung beruht [...].

(101) Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass er eine Verletzung von Art. 3 EMRK betrifft, der unterschiedliche Verhaltensweisen verbietet [...]. Nach der ständigen Rechtsprechung des GH wurde die Unterscheidung zwischen dem Begriff der Folter und jenem der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in der Konvention verankert, um zu ermöglichen, das besondere Stigma der »Folter« nur auf eine absichtliche unmenschliche Behandlung anzuwenden, die sehr schweres und grausames Leiden verursacht. In vielen Fällen, in denen der GH eine Verletzung von Art. 3 EMRK feststellt, konkretisiert er, ob die fragliche Behandlung erniedrigend oder unmenschlich war oder ob sie als Folter anzusehen ist.

(102) Der Spruch des ursprünglichen Urteils enthält zwei gesonderte Punkte betreffend die Feststellungen unter Art. 3 EMRK hinsichtlich der fünf Techniken, nämlich dass ihr Gebrauch im August und Oktober 1971 eine Praxis der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung darstellte, die gegen Art. 3 EMRK verstieß, und dass der besagte Gebrauch keine Praxis der Folter iSv. Art. 3 EMRK darstellte.

(103) Die von der bf. Regierung angestrebte Wiederaufnahme bezieht sich damit auf eine wichtige Feststellung des ursprünglichen Urteils, die in dessen Spruch enthalten ist. Dabei handelt es sich nach Ansicht des GH um Angelegenheiten, die Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags sein können.

b. Offenbaren die von der bf. Regierung vorgelegten Dokumente neue Tatsachen?

(106) Wenn, wie im vorliegenden Fall, Dokumente zur Unterstützung eines Wiederaufnahmeantrags vorgelegt werden, muss der GH einschätzen, ob sie prima facie ausreichende Beweiskraft haben, um die von der Partei vertretene Version der Ereignisse zu unterstützen.

(107) Um diese Beurteilung vorzunehmen, wird der GH sich auf die Durchführung des ursprünglichen Verfahrens vor der Kommission und dem GH und insbesondere auf die Art und Weise beziehen, wie der Sachverhalt ermittelt wurde. Wie er bemerkt, stellte die Kommission den Sachverhalt im Bezug auf Beispielfälle fest. Zwei dieser Fälle, Herr P. S. und Herr P. C. (im Bereich der EKMR als T 6 und T 13 bezeichnet), betrafen Männer, die den fünf Techniken unterworfen wurden. Die Delegierten der Kommission hörten diese beiden Männer als Zeugen, ebenso wie Dr. L. und Dr. M. (als Dr. 5 und Dr. 1 bezeichnet) sowie die Professoren Daly und Baastians. Dr. L. sagte erstmals im Juni 1974 aus. Bei dieser Gelegenheit wurde er insbesondere zu den Fällen der beiden Männer und zu den Auswirkungen des Gebrauchs der fünf Techniken auf sie befragt. Bei einer weiteren Anhörung im Jänner 1975 wurde er eingehend über seinen beruflichen Hintergrund und seine Erfahrung vernommen sowie über die allgemeinen Auswirkungen der fünf Techniken einschließlich der Frage, ob sie schwerwiegende und andauernde Folgen hatten. Des Weiteren wurde er über die Höhe der von den Opfern der fünf Techniken im Rahmen von innerstaatlichen Entschädigungsverfahren erhaltenen Beträge befragt.

Zu den sich auf den ersten Wiederaufnahmegrund beziehenden Dokumenten

(108) Die von der bf. Regierung zur Unterstützung ihres ersten Wiederaufnahmegrunds vorgelegten Dokumente beziehen sich alle auf die Entschädigungsverfahren, die von den Opfern der fünf Techniken zur damaligen Zeit vor innerstaatlichen Gerichten in Nordirland angestrengt worden waren.

(109) Nur eines der Dokumente enthält einen unmittelbaren Beweis für die ärztlichen Ansichten von Dr. L. betreffend einen der Männer, die den fünf Techniken unterzogen wurden, nämlich sein Bericht vom Juni 1975 über Herrn S. K. Dazu bemerkt der GH erstens, dass der Bericht erst nach der Anhörung von Dr. L. durch die Kommission im Juni 1974 und Jänner 1975 erstellt wurde. Zweitens bezieht er sich auf Herrn S. K., der keiner der beiden Beispielfälle war, über die Dr. L. gegenüber der Kommission Auskunft gegeben hatte. Drittens geht aus dem Bericht hervor, dass Herr S. K. eine schwere Vorerkrankung hatte, nämlich Angina Pectoris, weshalb die fünf Techniken nach Ansicht von Dr. L. auf ihn überhaupt nicht angewendet hätten werden dürfen. Die Tatsache, dass Dr. L. einige Zeit nach seiner Aussage vor der Kommission schwerwiegende und andauernde Wirkungen der fünf Techniken im Fall eines Mannes mit einem speziellen Gesundheitszustand festgestellt hat, stellt nach Ansicht des GH keinen ausreichenden prima facie-Beweis dafür dar, dass seine Aussagen über die allgemeinen Wirkungen der fünf Techniken irreführend waren oder wider Treu und Glauben gemacht wurden.

(110) Die übrigen Dokumente enthalten anwaltliche Ratschläge an die belangte Regierung in den innerstaatlichen Entschädigungverfahren, insbesondere darüber, ob der Abschluss von Einigungen in diesen Fällen wünschenswert war. Eines dieser Dokumente bezieht sich auf die Ansichten von Dr. L. zu drei Männern, Herrn S. K., Herrn B. T. und Herrn W. S. Wie aus diesen Dokumenten hervorgeht, hatte Dr. L. diese Männer im April 1974 untersucht, zweieinhalb Jahre nachdem sie den fünf Techniken unterworfen worden waren und kurz bevor er erstmals von der Kommission befragt wurde. Es trifft zu, dass Dr. L. diesem Dokument zufolge bei diesen Männern nach einer erheblichen Zeitspanne schwerwiegende psychische Auswirkungen festgestellt hatte. Allerdings war keiner dieser Männer unter den Beispielfällen und der GH bezweifelt, dass das Dokument einen ausreichenden prima facie-Beweis dafür enthält, dass Dr. L. irreführende Aussagen über die Frage machte, ob die fünf Techniken im Allgemeinen schwerwiegende und dauerhafte Folgen verursachten. Er misst einem in einem anderen von der bf. Regierung vorgelegten Dokument enthaltenen Hinweis Bedeutung zu, nämlich dass es zur damaligen Zeit keine gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Frage gab.

(111) Die verbleibenden Dokumente beziehen sich nicht auf die Meinung von Dr. L., sondern allgemeiner auf die damals vorherrschende medizinische Ansicht betreffend die langfristigen Wirkungen der fünf Techniken. [...]

(112) Das letzte Dokument betrifft Herrn P. S., einen der beiden Beispielfälle. Es bezieht sich auf eine beträchtlich höhere Einschätzung des Schadenersatzes im innerstaatlichen Verfahren wegen anhaltender psychischer Schäden. Der GH bemerkt, dass – abgesehen davon, dass sich dieses Dokument nicht auf die Meinung von Dr. L. bezieht – der Kommission und dem GH das innerstaatliche Verfahren und die im Zuge dessen geschlossene Einigung einschließlich der zugesprochenen Entschädigungssumme bekannt war. Wie aus den Fragen an Dr. L. im Zuge der Anhörung durch die Kommission hervorgeht, wurden die hohen Entschädigungen als Hinweis auf die Schwere der Auswirkungen der fünf Techniken angesehen.

(113) Insgesamt bezweifelt der GH, dass die von der bf. Regierung vorgelegten Dokumente ausreichende prima facie-Beweise für die behauptete neue Tatsache enthielten, nämlich dafür, dass Dr. L. die Kommission über die schweren und anhaltenden Wirkungen der fünf Techniken in die Irre geführt hat.

Zu den sich auf den zweiten Wiederaufnahmegrund beziehenden Dokumenten

(114) Zu den von der bf. Regierung zur Unterstützung ihres zweiten Wiederaufnahmegrunds vorgebrachten Dokumenten bemerkt der GH, dass es sich dabei zur Gänze um interne Papiere der Regierung handelt. Einige zeigen, dass der Gebrauch der fünf Techniken eine Verwaltungspraxis darstellte, die auf Ministerebene autorisiert worden war und nicht nur auf einer »hohen Ebene«, wie dies die belangte Regierung im ursprünglichen Verfahren eingeräumt hatte. Andere geben Aufschluss darüber, warum die damalige Regierung sich darum bemühte, in den innerstaatlichen Verfahren Einigungen zu erzielen, nämlich gerade um jene Personen, die den Gebrauch der fünf Techniken autorisiert hatten, und die Regierung insgesamt nicht in Verlegenheit zu bringen und ihr Ansehen nicht zu schädigen sowie um die Offenlegung sensibler Regierungsunterlagen zu vermeiden. Außerdem werfen einige der Dokumente Licht auf die Prozessstrategie der belangten Regierung im ursprünglichen Verfahren, insbesondere auf ihren Wunsch, das Verfahren zu verschleppen [...].

(115) Der GH anerkennt, dass eine Reihe von Dokumenten [...] die Bereitschaft der damaligen Regierung des Vereinigten Königreichs zeigt zuzugeben, dass der Gebrauch der fünf Techniken von hoher Ebene autorisiert worden war, um jede detaillierte Untersuchung der Angelegenheit zu vermeiden, sowie ihren Widerstand gegen die Anhörung von Zeugen hinsichtlich der fünf Techniken, um zu verhindern, dass die beteiligten Minister entblößt würden. Auch wenn die Dokumente mehr Licht in das Verhalten der damals belangten Partei bringen, findet der GH allerdings nicht, dass die relevanten Tatsachen – die von der bf. Regierung als Vorenthalten von Informationen über die fünf Techniken durch das Vereinigte Königreich betrachtet werden – als solche dem GH zur Zeit des ursprünglichen Verfahrens unbekannt waren.

(116) Sowohl der Kommission als auch dem GH war die generelle Haltung des Vereinigten Königreichs betreffend die Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der fünf Techniken durchaus bekannt. Die Kommission hielt fest, dass es ihr nicht möglich war, mündliche Zeugenaussagen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte einzuholen und dass die belangte Regierung in der Verhandlung im Jänner 1975 angegeben hatte, alle ihre Zeugen angewiesen zu haben, keine Fragen über die fünf Techniken zu beantworten. Der GH verwies auf den Bericht der Kommission und bemerkte, dass dieser an verschiedenen Stellen auf das Verhalten der belangten Regierung hinwies, die nicht immer die gewünschte Unterstützung an den Tag gelegt hatte [...].

(117) Was die Autorisierung des Gebrauchs der fünf Techniken angeht, bemerkte der GH im ursprünglichen Verfahren, dass die belangte Regierung von Anfang an eingestanden hatte, dass der Gebrauch der fünf Techniken von einer »hohen Ebene« autorisiert worden war und dass sie Mitgliedern der RUC [Royal Ulster Constabulatory] bei einem Seminar im April 1971 beigebracht worden waren. Überdies stellte der GH fest, dass eine Praxis bestand.

(118) Der GH gelangt zu dem Schluss, dass die zur Unterstützung des zweiten Wiederaufnahmegrunds vorgebrachten Dokumente keine Tatsachen offenbaren, die dem GH zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils »unbekannt« waren.

Wären die behaupteten neuen Tatsachen geeignet gewesen, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben?

(119) Selbst unter der Annahme, dass die zur Unterstützung des ersten Wiederaufnahmegrunds vorgebrachten Dokumente die von der bf. Regierung behaupteten Tatsachen zeigen, nämlich dass Dr. L. die Kommission hinsichtlich der Wirkungen der fünf Techniken in die Irre geführt hat, kann der Wiederaufnahmeantrag nach Ansicht des GH aus folgenden Gründen nicht erfolgreich sein.

(120) [...] Um festzustellen, ob die Tatsachen, auf die sich ein Wiederaufnahmeantrag stützt, geeignet gewesen wären, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben, müssen sie in Relation zur Entscheidung des GH betrachtet werden, dessen Änderung begehrt wird. [...] Damit das ursprüngliche Urteil abgeändert wird, muss weiters festgestellt werden, dass diese Tatsachen tatsächlich einen maßgeblichen Einfluss ausgeübt haben.

(121) Damit einem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben wird, muss ein Tatsachenirrtum aufgezeigt werden und es muss einen kausalen Zusammenhang zwischen der irrtümlich festgestellten Tatsache und einer vom GH gezogenen Schlussfolgerung bestehen. Mit anderen Worten muss aus der Begründung des ursprünglichen Urteils klar hervorgehen, dass der GH nicht zu einer spezifischen Schlussfolgerung gelangt wäre, wenn ihm der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre. [...]

(122) Wie der GH bekräftigt, stellt die Rechtssicherheit eines der grundlegenden Elemente der Rechtsstaatlichkeit dar, die unter anderem verlangt, dass die Entscheidung eines Gerichts nicht in Frage gestellt wird, wenn es eine Angelegenheit endgültig entschieden hat. Der GH unterwirft Wiederaufnahmeanträge einer strengen Prüfung und wird ein Urteil nur dann abändern, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine konkrete Äußerung oder Schlussfolgerung auf einen Tatsachenirrtum zurückzuführen ist. In einer solchen Situation überwiegt das Interesse an der Korrektur einer offenkundig falschen oder irrtümlichen Feststellung ausnahmsweise gegenüber dem Interesse an der Rechtssicherheit, das der Endgültigkeit des Urteils zugrunde liegt. Wenn hingegen Zweifel darüber bestehen bleiben, ob eine neue Tatsache wirklich maßgeblichen Einfluss auf das ursprüngliche Urteil hatte, muss die Rechtssicherheit vorgehen und das endgültige Urteil aufrecht bleiben.

(123) Der GH muss daher prüfen, ob es in der Begründung des ursprünglichen Urteils eine Grundlage für die Schlussfolgerung gibt, der GH hätte den Gebrauch der fünf Techniken als eine Praxis der Folter iSv. Art. 3 EMRK qualifiziert, wenn ihm die von der bf. Regierung behaupteten Tatsachen bekannt gewesen wären und wie oben ausgeführt angenommen wird, dass sie durch die vorgelegten Dokumente ausreichend bewiesen sind.

(124) Auf eine weitere Überlegung ist im vorliegenden Fall hinzuweisen, nämlich auf die lange Zeitspanne zwischen dem Erlass des ursprünglichen Urteils und dem Antrag auf Wiederaufnahme. Sie ist zurückzuführen auf die Tatsache, dass die Dokumente, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag stützt, 30 Jahre lang als geheim eingestuft waren und erst nach umfangreichen Nachforschungen in den Archiven des Vereinigten Königreichs ans Licht kamen. Während dieser langen Zeit hat sich die Rechtsprechung des GH zum Begriff der Folter weiterentwickelt. Vor allem hat er in Selmouni/F entgegen dem auf Irland/GB (also das ursprüngliche Urteil) gestützten Argument der [französischen] Regierung, wonach es sich bei der Misshandlung des Bf. nicht um Folter gehandelt hätte, festgehalten, dass »bestimmte Handlungen, die in der Vergangenheit als unmenschliche und erniedrigende Behandlung und nicht als Folter eingestuft wurden, in Zukunft anders betrachtet werden könnten«. [...] Außerdem tauchen ausdrückliche Hinweise auf die Relevanz der langfristigen Auswirkungen einer Behandlung für die Unterscheidung zwischen Folter und unmenschlicher Behandlung erst in der späteren Judikatur des GH auf.

(125) Der GH muss daher Vorsicht walten lassen, wenn er beurteilt, ob die behaupteten neuen Tatsachen maßgeblichen Einfluss auf das ursprüngliche Urteil hatten. Angesichts sowohl des Wortlauts von Art. 80 Abs. 1 VerfO als auch des Zwecks eines Wiederaufnahmeverfahrens ist ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht dazu gedacht, einer Partei zu erlauben, eine Überprüfung im Lichte der späteren Rechtsprechung des GH anzustreben. Folglich muss der GH seine Beurteilung im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK vornehmen, wie sie sich zur damaligen Zeit darstellte.

(126) Da es im zur Zeit des ursprünglichen Verfahrens bestehenden System Sache der Kommission war, den Sachverhalt zu ermitteln, wird der GH auch deren Feststellungen beachten. Die folgenden Faktoren sind zu berücksichtigen: In ihrem Bericht hatte die Kommission festgestellt, dass zwischen den Psychiatern erhebliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Nachwirkungen des Gebrauchs der fünf Techniken und der Erholungschancen herrschten. Sie bemerkte, dass zwei von ihnen, die Professoren Daly und Bastiaans, die Ansicht vertraten, beide Zeugen würden »lange Zeit erhebliche Beeinträchtigungen aufweisen, die sich an Depressionen, Schlaflosigkeit und einem generellen neurotischen Zustand äußern würden, der jenem von Nazi-Opfern entspricht«. Sie fuhr fort mit der Feststellung, dass zwei andere, die Doktoren 5 und 1 (das sind Dr. L. und Dr. M.), die von den Zeugen während der Vernehmung entwickelten akuten psychiatrischen Symptome als gering beurteilten [...]. Nach Ansicht der Kommission war es auf Grundlage dieser Beweise nicht möglich, den genauen Grad der psychischen Nachwirkungen festzustellen, den der Gebrauch der fünf Techniken auf die Zeugen oder generell auf Personen, die ihnen unterworfen wurden, haben konnte. Sie war dennoch überzeugt, dass gewisse Nebenwirkungen der Anwendung der Techniken nicht ausgeschlossen werden konnten.

(127) Die Kommission äußerte folgende Meinung über die fünf Techniken: [...] »Obwohl die fünf Techniken – die auch als Techniken der Desorientierung oder der Sinnesberaubung bezeichnet werden – nicht unbedingt schwerwiegende Nebenwirkungen haben müssen, sieht die Kommission in ihnen ein modernes System der Folter [...].«

(128) Der GH unterstreicht daher, dass Dr. L. nach Ansicht der Kommission nicht der einzige Experte war, der die Nebenwirkungen des Gebrauchs der fünf Techniken als eher gering ansah und keine langfristigen Wirkungen annahm. Dennoch schloss sie nicht aus, dass sie gewisse Nachwirkungen haben konnten und jedenfalls hinderte die Ungewissheit in dieser Hinsicht die Kommission nicht daran, den Gebrauch der fünf Techniken als Folter iSv. Art. 3 EMRK anzusehen.

(129) Zum ursprünglichen Urteil bemerkt der GH, dass sich dieses auf die von der Kommission festgestellten Tatsachen sowie andere ihm vorliegende Dokumente stützte.

(130) Was die rechtliche Beurteilung betrifft, legte das ursprüngliche Urteil den allgemeinen Grundsatz dar, wonach eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, damit sie in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt [...].

(131) Die Begründung des ursprünglichen Urteils ist hinsichtlich der Anwendung dieser Grundsätze auf die fünf Techniken eher knapp. Sie beginnt mit der Feststellung, dass die belangte Regierung die Meinung der Kommission, wonach der Gebrauch der fünf Techniken nicht nur eine Praxis der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, sondern auch der Folter darstellte, nicht bestritt.

(132) Das ursprüngliche Urteil bestätigte mit der Feststellung, dass »die fünf Techniken in kombinierter Weise, mit Vorbedacht und über Stunden hinweg angewandt wurden; dass sie wenn nicht tatsächlich Körperverletzungen, so doch zumindest intensives physisches und psychisches Leiden der ihnen unterworfenen Personen zur Folge hatten und auch zu akuten psychiatrischen Störungen während der Vernehmung führten«, die Ansicht der Kommission, wonach der Gebrauch der fünf Techniken eine Praxis der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung darstellte. Sodann legt das ursprüngliche Urteil allerdings dar, dass die Unterscheidung zwischen Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung vornehmlich in der unterschiedlichen Intensität des zugefügten Leidens begründet ist und es führt aus, dass es die Absicht der Konvention war, aufgrund der Unterscheidung zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch den ersten dieser Begriffe die vorbedachte unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden verursacht, mit einem besonderen Stigma zu versehen.

(133) Die Schlussfolgerung des ursprünglichen Urteils hinsichtlich der fünf Techniken lautet wie folgt: »Obwohl die fünf Techniken, wie sie in kombinierter Weise angewandt wurden, zweifelsohne eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bedeuteten, es ihr Ziel war, Geständnisse und die Preisgabe anderer Personen bzw. Informationen zu erpressen, und sie systematisch angewandt wurden, verursachten sie kein Leiden von der besonderen Intensität und Grausamkeit, wie durch das Wort Folter im so verstandenen Sinn angedeutet wird. [...]«

(134) Wie der GH insbesondere feststellt, erwähnt das ursprüngliche Urteil bei seiner rechtlichen Beurteilung die Frage möglicher langfristiger Wirkungen des Gebrauchs der fünf Techniken nicht. Es ist daher schwierig zu argumentieren, dass das ursprüngliche Urteil der Ungewissheit hinsichtlich der langfristigen Wirkungen irgendeine besondere Bedeutung eingeräumt hätte [...], geschweige denn dies als entscheidendes Element dafür angesehen hätte, zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen als die Kommission.

(135) Außerdem ergibt sich aus der Begründung des ursprünglichen Urteils, dass der Unterschied zwischen den Begriffen der »Folter« und der »unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung« eine Frage des Grades ist, der von der Intensität des zugefügten Leidens abhängt. Die Einschätzung dieses unterschiedlichen Grades [...] muss notwendigerweise von einer Reihe von Faktoren abhängen. Ohne einen Hinweis im ursprünglichen Urteil darauf, dass der eine Faktor des Nachweises möglicher langfristiger psychiatrischer Nachwirkungen der fünf Techniken den GH zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Gebrauch der fünf Techniken solche »sehr ernsten und grausamen Leiden« verursachte, dass sie als Praxis der Folter qualifiziert hätten werden müssen, kann der GH nicht zum Schluss gelangen, dass die behaupteten neuen Tatsachen einen maßgeblichen Einfluss auf das ursprüngliche Urteil ausgeübt haben könnten.

Schlussfolgerung

(136) Der GH bezweifelt, dass die von der bf. Regierung vorgelegten Dokumente zur Unterstützung des ersten Wiederaufnahmegrunds einen ausreichenden prima facie-Beweis für die behauptete neue Tatsache enthalten. Die zur Unterstützung des zweiten Wiederaufnahmegrunds vorgebrachten Dokumente offenbarten keine Tatsachen, die dem GH zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils »unbekannt« waren.

(137) Selbst unter der Annahme, dass die zur Unterstützung des ersten Wiederaufnahmegrunds vorgelegten Dokumente die behauptete Tatsache belegen, nämlich dass Dr. L. die Kommission hinsichtlich der Auswirkungen der fünf Techniken in die Irre geführt hat, kann nach Ansicht des GH nicht gesagt werden, dass sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Feststellung im ursprünglichen Urteil des GH ausüben konnte, wonach der Gebrauch der fünf Techniken eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Praxis der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung darstellte, aber keine Praxis der Folter im Sinne dieser Bestimmung bedeutete. Der Antrag der bf. Regierung auf Wiederaufnahme ist daher abzuweisen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin O’Leary).

Vom GH zitierte Judikatur:

Irland/GB v. 18.1.1978 = EuGRZ 1979, 149

Pardo/I v. 10.7.1996 (Wiederaufnahme)

Gustafsson/S v. 30.7.1998 (Wiederaufnahme)

Selmouni/F v. 28.7.1999 (GK) = NL 1999, 135

McGinley und Egan/GB v. 28.1.2000 (Wiederaufnahme)

Stoicescu/RO v. 21.9.2004 (Wiederaufnahme)

Baumann/A v. 9.6.2005 (Wiederaufnahme)

Gäfgen/D v. 1.6.2010 (GK) = NLMR 2010, 173 = EuGRZ 2010, 417

Grossi u.a./I v. 30.10.2012 (Wiederaufnahme)

Harkins/GB v. 15.6.2017 (ZE der GK) = NLMR 2017, 358

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.3.2018, Bsw. 5310/71, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 166) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/18_2/Irland.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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